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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 199/20.VB-3·10.01.2021

Eilantrag gegen Dienstanweisung im Strafvollzug wegen Corona abgewiesen

Öffentliches RechtStrafvollzugVerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Strafgefangener beantragt einstweilige Anordnung gegen eine Dienstanweisung des Justizministeriums NRW, die Ausgänge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie einschränkt. Er verlangt deren Rücknahme und Auskunft über die Rechtsgrundlagen. Der VerfGH NRW weist den Antrag als unzulässig zurück: Es fehle Antragsbefugnis, da die Anweisung erst durch die Anstaltsleitung wirkt, und der subsidiäre fachgerichtliche Eilschutz sei nicht ersichtlich erschöpft. Eine Einholung einer ministeriellen Stellungnahme kam nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen fehlender Antragsbefugnis und Nichtausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der verfassungsgerichtliche einstweilige Rechtsschutz ist subsidiär; er kommt nur in Betracht, wenn vorhandene fachgerichtliche Eilrechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft wurden oder deren Inanspruchnahme unzumutbar ist.

2

Fehlt einer dienstlichen Anweisung die unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Betroffenen und wird ihre Wirkung erst durch Umsetzung durch die Anstaltsleitung wirksam, fehlt dem Betroffenen die Antragsbefugnis zur direkten gerichtlichen Anordnung gegen die Anweisung.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass er fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in zumutbarer Weise versucht hat.

4

Die Einholung einer Stellungnahme durch das Verfassungsgericht scheidet aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das einstweilige Verfahren nicht vorliegen und der Antrag bereits als unzulässig zurückgewiesen wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 60 Satz 1 VerfGHG§ 60 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 VerfGHG§ 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener im offenen Vollzug. Am 16. Dezember 2020 wurde ihm der Inhalt einer Dienstanweisung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an die Justizvollzugsanstalt bekannt gegeben, nach der vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bestimmte vollzugsöffnende Maßnahmen eingeschränkt werden, insbesondere Ausgang und Langzeitausgang nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich sein sollen.

4

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Beschwerdeführer

6

1. das Justizministerium NRW anzuweisen, die Dienstanweisung zurückzunehmen,

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2. vom Justizministerium eine Stellungnahme anzufordern, die darüber Aufschluss gibt, auf welchen Gesetzesnormen die Dienstanweisung beruht.

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II.

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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und § 60 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsge- richtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil er unzulässig ist.

11

2. Soweit der Antragsteller sich unmittelbar gegen die an die Justizvollzugsanstalt gerichtete Dienstanweisung des Justizministeriums wendet und bei sachgerechter Auslegung des Antrags zu 1. deren Aussetzung beantragt, fehlt es an der Antragsbefugnis. Der Antragsteller ist durch die Anweisung nicht unmittelbar betroffen, weil diese noch durch die Anstaltsleitung umgesetzt werden muss (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. April 2020 – VerfGH 50/20.VB-1, juris, Rn 2).

12

Auch wenn das Begehren des Beschwerdeführers sachgerecht dahingehend verstanden wird, dass er weiterhin (Langzeit-)Ausgang gewährt bekommen möchte, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, weil er nicht dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtschutzes genügt. Hiernach kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 4. November 2020 – VerfGH 95/20.VB-1, S. 3 des Beschlussabdrucks, und vom 23. November 2020 – VerfGH 179/20.VB-1, S. 6 des Beschlussabdrucks). Dies ist hier nicht der Fall. Dass der Antragsteller gegen die Ablehnung von Ausgang mit einem Eilantrag vor der Strafvollstreckungskammer gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG vorgegangen ist, kann seinem Antrag nicht entnommen werden. Dass diese Inanspruchnahme des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dem Antragsteller nicht zumutbar sein könnte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – VerfGH 179/20.VB-1, S. 7 des Beschlussabdrucks), ist nicht ersichtlich.

13

Die Einholung einer Stellungnahme des Justizministeriums (Antrag zu 2.) kommt bei dieser Sachlage mit Blick auf § 60 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 VerfGHG nicht in Betracht.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).