Verfassungsbeschwerde mangels Begründung und Unterlagenvorlage als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde mehrerer Beschwerdeführer wird vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen. Gründe sind u. a. Angriffe auf bloße richterliche Hinweise, unzureichende Begründung und fehlende Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie mangelnde Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs. Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen mangelnder Substantiierung, fehlender Unterlagen und nicht erschöpften Rechtswegs
Abstrakte Rechtssätze
Ein bloßer richterlicher Hinweis ist nicht selbstständig mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar.
Die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen erfordert eine substantiiert ausgeführte Begründung und die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie aller zur Prüfung erforderlichen nicht gerichtsbekannten Unterlagen.
Bei Rügen wegen Verfahrensdauer muss der Beschwerdeführer den Verfahrensgang substantiiert darlegen und die maßgeblichen Unterlagen vorlegen, damit eine verfassungsgerichtliche Überprüfung möglich ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist, etwa bei Anfechtung von Prozessvergleichen ohne vorherige fachgerichtliche Entscheidung.
Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen erstattungsfähig; eine Entschädigung kommt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Dabei kann offenbleiben, ob alle aufgeführten Beschwerdeführer wirksam Verfassungsbeschwerde erhoben haben, ob sie sich jeweils gegen sämtliche aufgeführten Beschwerdegegenstände wenden wollen und inwieweit ihnen dabei jeweils die erforderliche Beschwerdebefugnis zukommt.
Die Verfassungsbeschwerde ist unabhängig von diesen Fragen unzulässig. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen das Schreiben des Amtsgerichts vom 23. November 2020 im Verfahren 14 AR 3/20 wenden, folgt die Unzulässigkeit bereits daraus, dass dieses Schreiben als bloßer richterlicher Hinweis nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 14/21.VB-2, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2018 – 1 BvR 1370/18, juris, Rn. 3).
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts im Verfahren 14 C 244/20 richtet, ist sie unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG verfehlt. Hiernach bedarf eine Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Die Begründungspflicht umfasst dabei auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 3/20.VB-3, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.). Auch darf ein Beschwerdeführer sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.).
Dies zugrunde gelegt ist die Verfassungsbeschwerde insoweit bereits deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung im Verfahren 14 C 244/20 weder vorlegen noch ihren wesentlichen Inhalt wiedergeben.
Im Hinblick auf die gerügte Dauer des Verfahrens 14 C 156/20 ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht ausreichend begründet. Die Beschwerdeführer legen allein die Klageschrift vom 9. Juli 2020 und das gerichtliche Hinweisschreiben vom 11. November 2020 vor. Weder werden weitere Unterlagen – wie etwa die Klageerwiderung und gegebenenfalls weitere Schriftsätze –, aus denen sich der Verfahrensgang ergeben könnte, vorgelegt noch wird der Gang des Verfahrens in der Beschwerdeschrift dargestellt. Ohne diese Informationen kann aber die Dauer des zivilgerichtlichen Verfahrens verfassungsgerichtlich nicht überprüft werden.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die in den Verfahren 14 C 118/20 und 14 C 136/20 geschlossenen Prozessvergleiche richtet und sinngemäß deren Unwirksamkeit rügt, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass insoweit der fachgerichtliche Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch unzureichend begründet, soweit sie sich gegen den Prozesskostenhilfebeschluss im Verfahren 14 C 230/20 richtet. Der Verfassungsbeschwerde ist allein der angegriffene Beschluss – teilweise – beigefügt. Der zugrundeliegende Antrag wird nicht vorgelegt; auch erfolgt entgegen den oben dargestellten Begründungsanforderungen keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gerichts im angegriffenen Beschluss.
2. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.