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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 27/22.VB-1·30.05.2022

Verfassungsbeschwerde gegen Ladung zur Erzwingungshaft unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Ladung zur Erzwingungshaft in einem Bußgeldverfahren und beantragte Aktenbeiziehung; er berief sich unter anderem auf Verjährung der Forderung. Der Verfassungsgerichtshof hält die Beschwerde für unzulässig, da die einmonatige Erhebungsfrist des § 55 VerfGHG nicht gewahrt wurde und die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Es fehlt eine hinreichende Sachverhaltsdarstellung und ein auch nur ansatzweise dargetaner Grundrechtsverstoß. Eine erstmalige Sachverhaltsermittlung durch Aktenbeiziehung ist nicht Aufgabe des Gerichts.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Ladung zur Erzwingungshaft als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und unzureichender Begründung; Aktenbeiziehungspflicht des Gerichts verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG erhoben wird.

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Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 und Abs. 4 VerfGHG den maßgeblichen Sachverhalt so darstellen, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung ohne weitere Aktenbeiziehung möglich ist.

3

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, den für die Grundrechtsprüfung relevanten Sachverhalt erst durch Beiziehung und Auswertung von Akten selbst festzustellen.

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Fehlende oder nicht hinreichend substantiiert dargelegte Anhaltspunkte eines Grundrechtsverstoßes genügen den Begründungsanforderungen nicht und führen zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Mit seiner undatierten, am 17. März 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen und mit Schreiben vom 10. April 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine an ihn gerichtete Ladung der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 30. November 2020, mit der er aufgefordert wird, in einer Bußgeldsache die Erzwingungshaft anzutreten. Er macht gegen diese Ladung unter anderem geltend, die dem Verfahren zugrunde liegende Forderung sei bereits verjährt. Der Verfassungsgerichtshof solle die betreffenden Akten beiziehen und einsehen.

4

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie wahrt weder die einmonatige Frist zu ihrer Erhebung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG, noch genügt sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen an ihre Begründung (vgl. zu diesen Anforderungen VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 188/20.VB-1, juris, Rn. 4). Sie zeigt weder eine Grundrechtsverletzung auch nur ansatzweise auf, noch gibt sie den maßgeblichen Sachverhalt so wieder, dass er ohne weitere Nachforschungen, insbesondere in Form einer Aktenbeiziehung, verfassungsrechtlich geprüft werden kann. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, den für die Grundrechtsprüfung maßgeblichen Sachverhalt durch eine Beiziehung und Auswertung von Akten erstmals selbst festzustellen.

6

Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.