Verfassungsbeschwerde wegen KdU-Eilrechtsschutz mangels Substantiierung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer griff die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen gekürzte Kosten der Unterkunft nach dem SGB II an und rügte eine Verletzung effektiven Rechtsschutzes. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Sie genüge den Darlegungs- und Begründungsanforderungen nicht, weil insbesondere die maßgeblichen Jobcenter-Bescheide und Widerspruchsbescheide nicht vorgelegt und ihr Inhalt nicht hinreichend vollständig dargestellt worden sei. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigte sich der Antrag auf einstweilige Anordnung; Auslagenerstattung erfolgte nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Eilantrag erledigt sich mit der Hauptsacheentscheidung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie substantiiert begründet ist und den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus sich heraus verständlich und vollständig darstellt.
Zur Erfüllung der Darlegungslast gehört regelmäßig die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie weiterer für die Rüge erforderlicher Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder eine gleichwertig vollständige inhaltliche Wiedergabe.
Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung effektiven Rechtsschutzes durch fachgerichtliche Eilentscheidungen, muss er insbesondere diejenigen Verwaltungsakte und Vorentscheidungen beibringen, auf die die Fachgerichte entscheidungserheblich abgestellt haben.
Fehlen die für die verfassungsrechtliche Prüfung notwendigen Bescheide und Widerspruchsbescheide und wird deren Inhalt nicht ausreichend wiedergegeben, ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend aufgezeigt und die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Wird die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache entschieden, erledigt sich ein auf vorläufige Regelung bis zur Hauptsacheentscheidung gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Zitiert von (16)
13 zustimmend · 3 neutral
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 87/23.VB-115.09.2025Zustimmendjuris Rn. 10
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 39/24.VB-103.06.2024Zustimmendjuris Rn. 10
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 188/20.VB-126.04.2021Zustimmendjuris, Rn. 10
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 37/21.VB-101.03.2021Zustimmendjuris, Rn. 10
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 193/20.VB-322.02.2021Zustimmendjuris, Rn. 10
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Begehrens auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem er die Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) – geltend macht.
1. Der Beschwerdeführer erhält vom Jobcenter X Leistungen, u. a. für die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Bis Ende 2017 bewohnte er eine Wohnung in der J Straße 37 in X, deren Bruttokaltmiete in Höhe von 240 Euro vom Jobcenter übernommen wurde. Mit Bescheid vom 5. September 2017 wurde sein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der neuen Kosten der Unterkunft für eine Wohnung in der K Straße 82 in X (Bruttokaltmiete 370 Euro) mit der Begründung abgelehnt, es fehle ein triftiger Grund für den beabsichtigten Wohnungswechsel. Er wurde darauf hingewiesen, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur die bisherigen Kosten anerkannt werden könnten, sofern sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhten. Seit Januar 2018 bewohnt der Beschwerdeführer die Wohnung in der K Straße 82, für die er monatlich insgesamt 460 Euro zu entrichten hat; die Kaltmiete beträgt davon 370 Euro, die Heizkostenpauschale 90 Euro. Mit Bescheid vom 15. Januar 2018 lehnte das Jobcenter seinen Antrag auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie der Mietkaution in Höhe von 840 Euro ab. Die Kosten der Unterkunft für die Wohnung K Straße 82 wurden wegen des nicht genehmigten Umzugs hinsichtlich der Kaltmiete auf 240 Euro – anstatt der tatsächlich anfallenden 370 Euro – beschränkt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Beschwerdeführers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2018 zurückgewiesen. Klage erhob der Beschwerdeführer hiergegen nicht. Auch den Bescheid vom 11. März 2019, mit dem die fehlende Umzugsgenehmigung nochmals mit gleichem negativem Ergebnis überprüft wurde, und den entsprechenden Widerspruchsbescheid griff der Beschwerdeführer nicht im Klagewege an.
Bis Ende November 2019 überwies das Jobcenter auf Wunsch des Beschwerdeführers die vollständige Miete in Höhe von 460 Euro unmittelbar an den Vermieter. Auf der Grundlage des Bescheids vom 6. November 2019 wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom Dezember 2019 bis November 2020 ebenfalls nur Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 330 Euro (240 Euro + 90 Euro) anerkannt. Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 18. November 2019 erkannte das Jobcenter nunmehr unter Berücksichtigung der Dynamisierung eine Bruttokaltmiete von 247,02 Euro an, ab Dezember wurde nur noch dieser Betrag zuzüglich der Heizkosten an den Vermieter überwiesen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
2. Bereits am 11. November 2019 begehrte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Düsseldorf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aus seiner Sicht rechtswidrige Kürzung seines Regelsatzes um 130 Euro aufzuheben. Durch die mittlerweile zweijährige Kürzung sei es zu einer vollkommenen materiellen Ressourcenerschöpfung bei ihm gekommen, notwendige Anschaffungen seien ihm unmöglich gewesen. Mit Beschluss vom 27. November 2019 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Ein solcher könne nur dann angenommen werden, wenn einem Leistungsempfänger die Wohnungslosigkeit konkret drohe, was regelmäßig erst bei Anhängigkeit einer Räumungsklage angenommen werden könne.
Im Rahmen der hiergegen eingelegten Beschwerde übersandte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Vermieters vom 16. Dezember 2019, mit dem dieser das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht kündigte. Der Beschwerdeführer befinde sich mit einem Betrag in Höhe von 962,98 Euro in Verzug. Er habe die Mietkaution in Höhe von 840 Euro nicht geleistet und im Dezember nur eine Miete in Höhe von 337,02 Euro – anstatt 460 Euro – entrichtet. Mit Beschluss vom 8. Januar 2020 wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Beschwerde zurück. Ein Anordnungsgrund sei vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Zwar sei die Annahme des Sozialgerichts, wonach relevante Nachteile für den Beschwerdeführer erst mit Rechtshängigkeit einer Räumungsklage vorlägen, mit verfassungsrechtlichen Maßstäben unvereinbar. Im Rahmen einer wertenden Betrachtung sei vielmehr zu berücksichtigen, dass der Anspruch nach § 22 SGB II über die Verhinderung der bloßen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherstellen solle und dazu auch gehöre, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten. Hier sei jedoch zu beachten, dass durch die vom Beschwerdeführer begehrte einstweilige Gewährung der ungekürzten Miete ab November 2019 der Verlust der Wohnung nicht abgewendet werden könne, weil die Mietrückstände im Wesentlichen auf der fehlenden Zahlung der Mietkaution beruhten. Ein etwaiger Anspruch auf einstweilige Gewährung der Mietkaution sei indes nicht Gegenstand des Eilverfahrens. Aber insoweit würde es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlen, weil der entsprechende Antrag auf Übernahme der Kautionskosten bestandskräftig abgelehnt worden und auch der Überprüfungsantrag ohne Erfolg geblieben sei.
3. Mit seiner am 16. Januar 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen und beruft sich auf eine Verletzung seiner Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz durch die Anwendung des Prozessrechts durch die Fachgerichte. Darüber hinaus begehrt er im Wege der einstweiligen Anordnung das Jobcenter X zur einstweiligen Gewährung der ungekürzten Miete ab November 2019 zur Abwendung des Verlusts seiner Wohnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu verpflichten.
Die Fachgerichte hätten nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen auch in Eilverfahren effektiven Rechtsschutz zu gewähren und müssten der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorkommen. Dabei sei es ihnen verwehrt, überspannte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds zu stellen. Unter Anlegung dieser Grundsätze seien die Entscheidungen von Sozialgericht und Landessozialgericht verfassungswidrig. Er habe zum bevorstehenden Verlust seiner Wohnung umfangreich vorgetragen. Die Kündigung sei erst ausgesprochen worden, als das Jobcenter die zu niedrige Miete überwiesen habe, und sei nicht auf die bislang fehlende Zahlung der Kaution zurückzuführen. Dass der Mietrückstand „hauptsächlich“ auf die nicht geleistete Kaution zurückgehe, könne mithin entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts nicht behauptet werden. Auf die Zusammensetzung des Mietrückstands komme es für die Kündigungsvorschriften des BGB nicht an, sondern allein auf das Erreichen einer bestimmten Höhe. Auch habe das Landessozialgericht sich nicht im Wege von Fragen oder Hinweisen an den Beschwerdeführer gewandt, um diesen Punkt zu klären. Aus einem zusammen mit der Verfassungsbeschwerde überreichten Schreiben des Vermieters vom 14. Januar 2020 ergebe sich vielmehr, dass dieser Kündigung umgehend zurücknehmen werde, wenn für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 die fehlenden Beträge des Mietzinses gezahlt würden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Sie zeigt nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf.
1. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden. Die Begründungspflicht umfasst auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag. Diesen Anforderungen nachzukommen, legt dem Beschwerdeführer keine unzumutbaren Anstrengungen auf (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19 –, juris, Rn. 6, und vom 13. August 2019 – VerfGH 25/19.VB-2 –, juris, Rn. 9).
2. Nach diesen Maßstäben bleibt die Verfassungsbeschwerde hinter den gesetzlichen Darlegungs- und Begründungsanforderungen zurück. Der Beschwerdeführer hat keinen der von ihm zur Begründung seines Begehrens benannten Bescheide oder Widerspruchsbescheide des Jobcenters vorgelegt, aus denen sich der Beschwerdegegenstand in erschöpfender Weise ergeben und auf deren Grundlage erst eine vollständige Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof möglich sein würde. Der Beschwerdeführer rügt in der Sache eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes durch die Fachgerichte (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG). Er ist der Auffassung, das Landessozialgericht habe die Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verfehlt. Es habe den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts durch seine Ablehnung eines Anordnungsgrundes gemäß § 86b Abs. 2 SGG und eine darin zu sehende übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften unzumutbar verkürzt (vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuletzt BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12 –, NJW 2017, 3142 = juris, Rn. 12). Für die Beurteilung dieser Frage ist die Vorlage der Bescheide schon deshalb notwendig, weil das Landessozialgericht hierauf konkret abgestellt hat und beispielsweise der genaue Inhalt der Entscheidungen des Jobcenters, mit denen die Übernahme der Kaution bereits im Januar 2018 abgelehnt wurde, hier in entscheidungserheblicher Weise offen bleibt. Gleiches gilt etwa auch für die nochmalige Überprüfung der fehlenden Umzugsgenehmigung vom März 2019. Zudem ist der Inhalt dieser und der anderen in der Verfassungsbeschwerde benannten Bescheide nicht durch den Beschwerdeführer in einer Weise wiedergegeben, dass auf deren Vorlage verzichtet werden könnte.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
III.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
IV.
Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.