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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 25/19.VB-2·12.08.2019

Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsräumung und Ordnungsverfügung verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer rügen die Zwangsräumung ihrer Wohnung und eine Ordnungsverfügung, mit der ihnen ein Obdach zugewiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründung den Anforderungen des VerfGHG nicht genügte und der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft war. Es fehlten substantiiertes Vorbringen, die Vorlage entscheidungsrelevanter Urkunden und eine nachvollziehbare Schilderung des Vollstreckungsvorgangs.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Räumung und Ordnungsverfügung als unzulässig verworfen (Begründungsmängel und Nichterschöpfung des Verwaltungsrechtswegs)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht das nach §§ 18 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 55 Abs. 4 VerfGHG erforderliche substantielle, vollständige und verständliche Tatsachenvorbringen sowie die zur Prüfung erforderlichen Urkunden enthält.

2

Die Begründung muss den Hergang des Ausgangsverfahrens einschließlich der ergangenen Entscheidungen und der eingelegten Rechtsmittel sowie ggf. des Vollstreckungsschutzverfahrens so darlegen, dass eine verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen möglich ist.

3

Der ordentliche Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfen; eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Ordnungsverfügung ist unzulässig, sofern kein schwerer und unabwendbarer Nachteil die Vorwegnahme des Verfahrens rechtfertigt (§ 54 VerfGHG).

4

Schlagwortartige, kursorische oder ungeordnete Darstellungen des Vollstreckungsgeschehens genügen nicht, um eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpositionen durch die konkrete Art der Räumung substantiiert darzulegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 765a ZPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte Räumung einer von den Beschwerdeführern bewohnten Wohnung sowie die nachfolgende ordnungsbehördliche Zuweisung eines Obdaches für die Beschwerdeführer in einer Obdachlosenunterkunft.

4

1. Die Beschwerdeführerin zu 2. bewohnte als Mieterin die Wohnung B in X. Der Beschwerdeführer zu 1., der Sohn der Beschwerdeführerin zu 2., bewohnte, ohne Mieter zu sein, diese Wohnung ebenfalls.

5

Das Amtsgericht Erkelenz verurteilte die Beschwerdeführerin zu 2. mit Urteil vom 12. April 2018 – 14 C 376/17 – zur Herausgabe der vorbezeichneten Wohnung. Rechtsmittel gegen dieses Urteil – bis hin zu einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof – blieben erfolglos.

6

Am 28. März 2019 führte eine Gerichtsvollzieherin unter Hinzuziehung von Polizeibeamten im Wege der Zwangsvollstreckung die Räumung der von den beiden Beschwerdeführern bewohnten Wohnung durch.

7

Der Bürgermeister der Stadt Wegberg wies den Beschwerdeführern sodann mit Ordnungsverfügung vom 28. März 2019 – 32 96 10 – ein Obdach in einer städtischen Obdachlosenunterkunft zu.

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2. Mit einem von ihnen selbst unterzeichneten, auf den 11. April 2019 datierten und am 17. April 2019 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schreiben haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit einem weiteren Schreiben haben die Beschwerdeführer klargestellt, dass sich ihre Verfassungsbeschwerde gegen die Räumung ihrer Wohnung am 28. März 2019 sowie gegen die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Wegberg vom 28. März 2019 richtet, und Ablichtungen diverser Dokumente vorgelegt.

9

II.

10

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Räumung der von ihnen bewohnten Wohnung am 28. März 2019 wenden, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihre Begründung den sich aus § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen nicht genügt.

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a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19 –, Seite 4 des Beschlussabdrucks). Die Begründungspflicht umfasst auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19 –, Seite 4 des Beschlussabdrucks). Diesen Anforderungen nachzukommen, legt dem Beschwerdeführer keine unzumutbaren Anstrengungen auf (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19 –, Seite 4 des Beschlussabdrucks).

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b) Diesen Begründungsanforderungen genügen die Beanstandungen der Beschwerdeführer gegen die erfolgte Räumung der Wohnung nicht.

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aa) Dies gilt zunächst, soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung als solche wenden. Es fehlt an einer auch nur im Ansatz nachvollziehbaren Darstellung des Herganges des Erkenntnisverfahrens einschließlich der dazugehörigen Rechtsmittelverfahren und des – nach den Angaben der Beschwerdeführer durchgeführten – nachfolgenden Vollstreckungsschutzverfahrens (§ 765a ZPO) sowie des Inhaltes der in diesen Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Die Beschwerdeführer können sich insofern nicht darauf berufen, dass sie sich derzeit nicht (mehr) im Besitz von Ausfertigungen oder Abschriften dieser Entscheidungen befinden: Soweit sie an diesen Verfahren beteiligt waren, hätten sie Einsicht in die gerichtlichen Akten nehmen können und gegebenenfalls zur Vorbereitung ihrer Verfassungsbeschwerde Ausfertigungen oder Abschriften der ergangenen Entscheidungen herstellen lassen können.

15

Erkennbar unvollständig ist das Vorbringen der Beschwerdeführer insbesondere, soweit sie rügen, es habe an einem Vollstreckungstitel gegen den Beschwerdeführer zu 1. gefehlt. Die Beschwerdeführer haben eine schriftliche Stellungnahme der Obergerichtsvollzieherin K vom 16. April 2019 vorgelegt, die Ausführungen dazu enthält, dass die Gerichtsvollzieherin den Vollstreckungsgläubiger darauf aufmerksam gemacht habe, dass auch der Beschwerdeführer zu 1. Bewohner der Wohnung sei, und daraufhin der „Beschluss vom 9. Januar 2019 – 6 C 382/18 –“ vorgelegt worden sei. Die Beschwerdeführer haben ferner die Abschrift eines Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers vom 30. April 2019 vorgelegt, in dem es heißt, am 29. Januar 2019 sei eine „einstweilige Verfügung“ zugestellt worden. Diese Angaben lassen vermuten, dass gegen den Beschwerdeführer zu 1. eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 940a Abs. 2 ZPO ergangen ist. Hierzu verhält sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.

16

bb) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde bietet auch keine ausreichende Grundlage für die Prüfung, ob durch die konkrete Art und Weise der Räumung am 28. März 2019 verfassungsmäßige Rechte der Beschwerdeführer verletzt wurden. Die letztlich nur schlagwortartige, kursorische und ungeordnete Wiedergabe des Geschehens an diesem Tag durch die Beschwerdeführer reicht hierzu nicht aus.

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2. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Wegberg vom 28. März 2019 wenden, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht ausgeschöpft haben (§ 54 VerfGHG).

18

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Ordnungsbehörde sie nicht in die zuvor von ihnen bewohnte Wohnung eingewiesen hat. Es ist indes nicht erkennbar, dass sie dieses Begehren vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Gegenstand einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht – gegebenenfalls in Verbindung mit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht – gemacht haben. Dass den Beschwerdeführern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstanden wäre, wenn sie zunächst den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschritten hätten (§ 54 a.E. VerfGHG), ist ebenfalls nicht erkennbar.

19

3. Soweit das Verfassungsbeschwerdevorbringen Andeutungen enthält, dass die Beschwerdeführer noch weitere behördliche und gerichtliche Maßnahmen zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen wollen, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführer und den insoweit vorgelegten Dokumenten nicht einmal im Ansatz entnehmen, warum durch diese Maßnahmen Grundrechte verletzt worden sein sollen.

20

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

21

III.

22

Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.