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BVerfG·1 BvR 1370/18·12.11.2018

Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn anwaltlicher Hinweis auf Kostenrisiko des Mandanten gem § 8a Abs 4 S 1 BerHG (juris: BeratHiG) nicht dargelegt wurde - gerichtliches Hinweis- und Anhörungsschreiben im Vorfeld der Entscheidung über Beratungshilfe kein Akt der öffentlichen Gewalt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG

SozialrechtSozialleistungsrecht (SGB II)Beratungshilfe / BerHGVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung nachträglich beantragter Beratungshilfe in einem SGB-II-Verfahren. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt zu sein. Ferner stellt ein gerichtliches Hinweis- und Anhörungsschreiben keinen Akt öffentlicher Gewalt dar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Beratungshilfe in einem SGB-II-Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig mangels Darlegung eigener Betroffenheit und kein Akt öffentlicher Gewalt durch Hinweissschreiben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung nachträglich beantragter Beratungshilfe ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass er selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt ist.

2

Das Kostenrisiko bei Ablehnung eines nachträglich gestellten Antrags auf Beratungshilfe trifft grundsätzlich die Verfahrensbevollmächtigten, sofern diese nicht zuvor gemäß § 8a Abs. 4 S. 1 BerHG den Mandanten auf ein Kostenrisiko hingewiesen haben; in einer Verfassungsbeschwerde ist das Vorliegen eines solchen Hinweises darzulegen.

3

Ein gerichtliches Hinweis- und Anhörungsschreiben im Vorfeld einer Entscheidung über Beratungshilfe ist kein Akt öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG; formlose Mitteilungen über die Rechtslage oder Aufforderungen zur Stellungnahme begründen keine anfechtbare Hoheitsmaßnahme.

4

Ob ein Verweis auf die Angebote eines privaten Vereins eine Versagung von Beratungshilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG rechtfertigt, hängt von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Vereins ab; diese Frage kann offenbleiben, wenn die Beschwerde aus anderen Gründen unzulässig ist.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 1 Abs 1 Nr 2 BeratHiG

Vorinstanzen

vorgehend AG Wilhelmshaven, 18. Mai 2018, Az: 17 II 1466/17, Beschluss

vorgehend AG Wilhelmshaven, 15. Mai 2018, Az: 17 II 1466/17, Beschluss

vorgehend AG Wilhelmshaven, 16. Februar 2018, Az: 17 II 1466/17, Beschluss

vorgehend AG Wilhelmshaven, 19. Dezember 2017, Az: 17 II 1466/17, Verfügung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von nachträglich beantragter Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) in einem sozialrechtlichen Verfahren, hier ein Darlehen zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie ist unzulässig. Offen bleiben kann daher die Frage, inwieweit in sozialrechtlichen Verfahren auf die Angebote eines privaten Vereins verwiesen werden kann, um auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG Beratungshilfe zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2014 - 1 BvR 256/14 -, www.bverfg.de, Rn. 7; zum pauschalen Verweis an die Behörde BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2015 - 1 BvR 1962/11 - , www.bverfg.de, Rn. 9), wenn dieser Verein, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, nur in begrenztem Umfang Beratungsleistungen anbietet.

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht aufgezeigt wird, dass die Beschwerdeführerin selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann. Das Kostenrisiko für ein sozialrechtliches Verfahren liegt nur dann bei der Beschwerdeführerin, wenn Verfahrensbevollmächtigte bei der Übernahme des Mandats nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG auf ein solches Risiko hingewiesen haben. Ohne diesen Hinweis liegt das Kostenrisiko, wenn der erst dann gestellte Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt wird, bei den Verfahrensbevollmächtigten. In einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen diese Ablehnung richtet, muss also dargelegt werden, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2018 - 1 BvR 975/17 -, www.bverfg.de, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2016 - 1 BvR 2831/15 -, www.bverfg.de, Rn. 1). Daran fehlt es hier.

3

3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde - unter d) - gegen ein Schreiben des Amtsgerichts mit Hinweisen zur Rechtslage wendet, ist sie ebenfalls unzulässig. Es handelt sich bei derartigen Schreiben nicht um einen Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Das gilt für formlose Mitteilungen über die Rechtslage ebenso wie für eine Auskunft oder Belehrung über die nach Ansicht einer Behörde geltende Rechtslage oder für die Ankündigung eines künftigen Verhaltens (vgl. BVerfGE 3, 162 <172>; 29, 304 <309>; 37, 57 <61>) und für entsprechende Mitteilungen von Gerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2006 - 1 BvR 1014/06 -, juris, Rn. 6). Das Amtsgericht hat mit dem unter d) angegriffenen Schreiben seine Rechtsauffassung mitgeteilt und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert. Damit handelt es sich um ein Hinweis- und Anhörungsschreiben, das selbst keine Entscheidung über die Beratungshilfe enthält, sondern im Vorfeld der Ablehnung ergangen ist.

4

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.