Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 975/17·12.02.2018

Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn anwaltlicher Hinweis auf Kostenrisiko des Mandanten gem § 8a Abs 4 S 1 BerHG (juris: BeratHiG) nicht dargelegt wurde

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Verfahrens- und KostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Beratungshilfe in einem SGB-II-Verfahren. Zentrale Frage ist, ob er selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt war, das seine Verfassungsbeschwerde begründen könnte. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil nicht dargetan ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte den Mandanten nach § 8a Abs. 4 S. 1 BerHG auf ein Kostenrisiko hingewiesen hat. Ohne eine solche Darlegung trägt der Anwalt das Risiko, sodass die Beschwerde unzulässig ist.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe als unzulässig verworfen, da nicht dargelegt wurde, dass der Anwalt den Mandanten gem. § 8a Abs. 4 S.1 BerHG auf ein Kostenrisiko hingewiesen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Beratungshilfe ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer selbst einem konkreten Kostenrisiko ausgesetzt ist.

2

Das auf den Antrag auf Beratungshilfe bezogene Kostenrisiko liegt nur dann beim Mandanten, wenn der Verfahrensbevollmächtigte den Mandanten nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG ausdrücklich auf ein derartiges Risiko hingewiesen hat.

3

Wurde ein solcher Hinweis nicht erteilt, verbleibt das Kostenrisiko beim Verfahrensbevollmächtigten, sodass eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Beratungshilfe keine verfassungsbeschwerdefähige Verletzung begründet, sofern dies nicht substantiiert dargelegt wird.

4

In Verfahren nach SGB II ist für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Beratungshilfe konkret darzulegen, dass und wann der anwaltliche Hinweis nach § 8a Abs. 4 S. 1 BerHG erfolgt ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 19 Abs 4 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 8a Abs 4 S 1 BeratHiG

Vorinstanzen

vorgehend AG Offenbach, 22. März 2017, Az: 42 IIB 825/16, Beschluss

vorgehend AG Offenbach, 22. März 2017, Az: 42 IIB 826/16, Beschluss

vorgehend AG Offenbach, 22. März 2017, Az: 42 IIB 827/16, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Versagung von Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Verfahren. Sie ist unabhängig von der Frage, wann genau Beratungshilfe in Verfahren verlangt werden kann, in denen sich Leistungsberechtigte gegen die Kürzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wenden, bereits unzulässig, da hier nicht aufzeigt wird, dass der Beschwerdeführer selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann. Das Kostenrisiko für ein solches Verfahren liegt nur dann bei dem Beschwerdeführer, wenn der Verfahrensbevollmächtigte bei der Übernahme des Mandats diesen nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG auf ein solches Risiko hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis liegt das Kostenrisiko bei dem Verfahrensbevollmächtigten, wenn der dann erst gestellte Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt wird. Daher ist im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen diese Ablehnung richtet, darzulegen, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2016 - 1 BvR 2831/15 -, www.bverfg.de, Rn. 1).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.