Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliches Hinweisschreiben als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer rügten ein gerichtliches Hinweisschreiben mit Verfassungsbeschwerde. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 VerfGHG als unzulässig zurück, weil ein derartiges Hinweisschreiben nicht selbstständig anfechtbar ist. Eine weitergehende Begründung unterblieb; Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da ein gerichtliches Hinweisschreiben nicht selbstständig anfechtbar ist; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtliches Hinweisschreiben ist grundsätzlich nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar.
Ist die angegriffene Maßnahme kein selbstständiger, anfechtbarer Beschwerdegegenstand, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Die Kammer kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 VerfGHG als unzulässig zurückweisen und von weiteren Ausführungen absehen.
Eine Auslagenerstattung nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Ungeachtet des Umstandes, dass das Schreiben vom 23. November 2020 bereits Gegenstand der Verfassungsbeschwerde 188/20.VB-1 ist, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil ein solches gerichtliches Hinweisschreiben nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 14/21.VB-2, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2018 – 1 BvR 1370/18, juris, Rn. 3).
Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.