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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 3/21.VB-3·26.04.2021

Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliches Hinweisschreiben als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer rügten ein gerichtliches Hinweisschreiben mit Verfassungsbeschwerde. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 VerfGHG als unzulässig zurück, weil ein derartiges Hinweisschreiben nicht selbstständig anfechtbar ist. Eine weitergehende Begründung unterblieb; Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da ein gerichtliches Hinweisschreiben nicht selbstständig anfechtbar ist; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtliches Hinweisschreiben ist grundsätzlich nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar.

2

Ist die angegriffene Maßnahme kein selbstständiger, anfechtbarer Beschwerdegegenstand, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

3

Die Kammer kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 VerfGHG als unzulässig zurückweisen und von weiteren Ausführungen absehen.

4

Eine Auslagenerstattung nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Ungeachtet des Umstandes, dass das Schreiben vom 23. November 2020 bereits Gegenstand der Verfassungsbeschwerde 188/20.VB-1 ist, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil ein solches gerichtliches Hinweisschreiben nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 14/21.VB-2, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2018 – 1 BvR 1370/18, juris, Rn. 3).

4

Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

5

2. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.