Verfassungsbeschwerde gegen Petitionsentscheidung des Landtags als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seiner Änderungsvorschläge zum parlamentarischen Petitionsverfahren durch den Petitionsausschuss des Landtags NRW. Der Verfassungsgerichtshof weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft wurde. Eine Vorabentscheidung nach §54 Satz 2 VerfGHG liegt nicht vor. Eine Erstattung der Auslagen erfolgt nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft war
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof NRW setzt voraus, dass der Rechtsweg gemäß § 54 VerfGHG erschöpft ist; fehlt dies, ist die Beschwerde unzulässig.
Gegen eine (möglicherweise) rechtswidrige Behandlung von Petitionen ist in der Regel der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Eine Ausnahme vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung durch eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht; werden diese nicht dargelegt, bleibt der Rechtsweg eröffnungsbedürftig.
Ansprüche auf Erstattung von Auslagen gegen den Verfassungsgerichtshof sind nach § 63 Abs. 4 VerfGHG nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers begründet.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine ihm mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 bekannt gegebene ablehnende Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2020. Gegenstand der Petitionsentscheidung waren Änderungsvorschläge des Beschwerdeführers zum parlamentarischen Petitionsverfahren in Nordrhein-Westfalen.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen.
Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Gegen rechtswidrige Behandlungen von Petitionen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1988 – 1 BvR 644/88, NVwZ 1989, 953 = juris, Rn. 1, vom 27. September 2012 – 2 BvR 1558/11, NVwZ-RR 2012, 1 = juris, Rn. 7, und vom 12. März 2020 – 2 BvR 264/20, juris, Rn. 1). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG vorliegen. Eine andere Ausnahme vom Rechtswegerschöpfungsgebot kommt ebenfalls nicht in Betracht.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.