Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung einer Petition mangels Erschöpfung des Rechtswegs
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Zurückweisung ihrer Petition durch den Petitionsausschuss des Landtags NRW und richtet darauf eine Verfassungsbeschwerde. Die zentrale Frage ist, ob der Rechtsweg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft wurde. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht beschritten und keine Vorabentscheidung nach §54 Abs.2 VerfGHG geltend gemacht wurde. Die Zurückweisung erfolgt durch die Kammer gemäß §§58,59 VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da der Verwaltungsrechtsweg nicht erschöpft und keine Vorabentscheidung nach §54 Abs.2 VerfGHG dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde nach §54 Satz 1 VerfGHG setzt die Erschöpfung des nachgelagerten Rechtswegs voraus; sie ist vor Erhebung nicht zulässig, wenn dieser nicht beschritten wurde.
Gegen eine als rechtswidrig beanstandete Behandlung einer Petition durch den Petitionsausschuss ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung ohne vorherige Rechtswegerschöpfung nach §54 Satz 2 VerfGHG müssen vom Beschwerdeführer substantiiert vorgetragen werden; die Nichtdarlegung führt zur Unzulässigkeit.
Fehlt die Inanspruchnahme des zuständigen Verwaltungsrechtswegs, kann die Kammer die Verfassungsbeschwerde gemäß §§58 Abs.2 Satz1, 59 Abs.2 Satz1 VerfGHG als unzulässig zurückweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtags.
Die Beschwerdeführerin legte unter dem 24. Oktober 2023 beim Landtag Nordrhein-Westfalen eine Petition ein, die der Petitionsausschuss mit Beschluss vom 20. Februar 2024 zurückwies. Eine hiergegen gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2024 wies der Petitionsausschuss mit Beschluss vom 16. April 2024 zurück, der der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde.
Gegen die Entscheidung über ihre Petition hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. April 2024, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 2. Mai 2024, Verfassungsbeschwerde erhoben.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerdeführerin hat vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht den gegen die Entscheidung des Petitionsausschusses gegebenen Rechtsweg erschöpft.
Gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen die – hier geltend gemachte – rechtswidrige Behandlung einer Petition durch den Petitionsausschuss des Landtags ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (siehe VerfGH NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 – VerfGH 150/20.VB-3, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2021 – VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 21. November 2023 – VerfGH 95/23.VB-2, juris, Rn. 5). Den Verwaltungsrechtsweg hat die Beschwerdeführerin aber vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht beschritten.
Dafür, dass gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung ohne vorherige Rechtswegerschöpfung vorliegen, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.