Verfassungsbeschwerde gegen Petitionsausschuss‑Untätigkeit unzulässig mangels Rechtswegerschöpfung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die rechtswidrige Behandlung bzw. Untätigkeit des Petitionsausschusses des Landtags und erhob Verfassungsbeschwerde. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft wurde (§ 54 VerfGHG). Eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG lag nicht vor. Die Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht erschöpft wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der vorgesehene Rechtsweg nicht erschöpft wurde; sie kann gemäß § 54 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.
Gegen die rechtswidrige Behandlung oder die Untätigkeit des Petitionsausschusses des Landtags ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Rechtswegerschöpfung kommt nur in den engen Voraussetzungen der Vorabentscheidung des § 54 Satz 2 VerfGHG (bzw. entsprechender Ausnahmeregelungen) in Betracht und ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen.
Eine Erstattung der Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers in Betracht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den gegen die Entscheidung des Petitionsausschusses gegebenen Rechtsweg nicht erschöpft.
Gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen die rechtswidrige Behandlung einer Petition durch den Petitionsausschuss des Landtags bzw. seine – hier geltend gemachte – Untätigkeit ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 – VerfGH 150/20.VB-3, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2021 – VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 21. November 2023 – VerfGH 95/23.VB-2, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.). Den Verwaltungsrechtsweg hat der Beschwerdeführer aber vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht beschritten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG vorliegen. Eine andere Ausnahme vom Rechtswegerschöpfungsgebot kommt ebenfalls nicht in Betracht.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.