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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 95/23.VB-2·20.11.2023

Verfassungsbeschwerde gegen Petitionsausschuss als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete sich gegen die Zurückweisung seiner Petition durch den Petitionsausschuss des Landtags und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht vorher beschritten wurde und die Monatsfrist nach §55 VerfGHG nicht eingehalten war. Entscheidend ist die Erschöpfung des Rechtswegs und der Beginn der Frist mit der Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des Petitionsausschusses als unzulässig verworfen; Rechtsweg nicht erschöpft und Monatsfrist nicht gewahrt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verfassungsbeschwerde nach dem Verfassungsgerichtshofsgesetz ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft worden ist (§ 54 Satz 1 VerfGHG).

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Ist die Behandlung einer Petition durch den Petitionsausschuss des Landtags streitig, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu beschreiten.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen; die Frist beginnt mit Zustellung oder sonstiger Bekanntgabe der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung gemäß § 55 Abs. 1 VerfGHG.

4

Die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde läuft mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer an.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtags.

4

1. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hatte er am 1. Februar 2023 beim Landtag Nordrhein-Westfalen eine Petition eingelegt, die der Petitionsausschuss mit Beschluss vom 15. August 2023 zurückwies. Einen hiergegen gerichteten Widerspruch des Beschwerdeführers vom 23. August 2023 soll der Petitionsausschuss mit Schreiben vom 14. September 2023 zurückgewiesen haben, das dem Beschwerdeführer am 23. September 2023 zugegangen sein soll.

5

2. Gegen die Entscheidung über seine Petition hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2023, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2023, Verfassungsbeschwerde erhoben.

6

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Weder hat der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den gegen die Entscheidung des Petitionsausschusses gegebenen Rechtsweg erschöpft noch wahrt die Verfassungsbeschwerde die für ihre Einlegung geltende Frist.

8

Gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen die – hier geltend gemachte – rechtswidrige Behandlung einer Petition durch den Petitionsausschuss des Landtags ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (siehe VerfGH NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 – VerfGH 150/20.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 18. Mai 2021 – VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 11, jeweils mit weiteren Nachweisen). Den Verwaltungsrechtsweg hat der Beschwerdeführer aber vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht beschritten.

9

Selbst wenn sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde zulässigerweise unmittelbar gegen die Entscheidung des Petitionsausschusses hätte wenden können, wäre die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Sätzen 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn sie nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 – VerfGH 58/22.VB-1, juris, Rn. 13). Selbst wenn man für den Fristlauf auf das Schreiben des Ausschusses vom 14. September 2023 abstellte, hat der Beschwerdeführer dieses nach eigenem Vorbringen bereits am 23. September 2023 erhalten. Die Verfassungsbeschwerde ist aber erst am 31. Oktober 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen.