Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung sowie unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde bzgl der Behandlung einer Petition durch den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführer rügen die Behandlung einer Petition durch den Petitionsausschuss und beantragen einstweilige Anordnung. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es stellte fest, der zulässige Rechtsweg sei nicht erschöpft und die Beschwerde entspreche nicht den Begründungsanforderungen (§§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG). Das Gericht sah von weiterer Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG ab.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; mangels Erschöpfung des Rechtswegs und unzureichender Begründung verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der zulässige Rechtsweg nicht erschöpft ist; vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde sind die vorgesehenen Rechtsbehelfe auszuüben.
Die Beschwerdebefugnis setzt voraus, dass aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Träger der angegriffenen Rechtsposition (z. B. Petent) ist; fehlender Nachweis führt zum Wegfall der Beschwerdebefugnis.
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nach §§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG nur, wenn sie substantiiert darlegt, welche konkreten Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden und inwiefern die angegriffene Maßnahme verfassungswidrig ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer ausführlicheren Begründung absehen und die Beschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die Annahmevoraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Fraglich ist bereits, ob die Beschwerdeführer zu 2. und 3. überhaupt beschwerdebefugt sind, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass auch sie Petenten in dem streitgegenständlichen Petitionsverfahren sind. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer den zulässigen Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.