Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Umgangsregelung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Verfassungsverstöße gegen eine familiengerichtliche Umgangsregelung und beantragt einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof prüft die Zulässigkeit nach §§ 15 Abs. 1, 56 Abs. 1 VerfGHG. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Begründung die Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen enthält. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erübrigt sich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Umgangsregelung mangels substantierter Begründung als unzulässig verworfen; einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht schlüssig und substantiiert darlegt, welcher Sachverhalt die behauptete Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte trägt und inwiefern die angegriffene Maßnahme das Recht verletzt (vgl. §§ 15 Abs. 1, 56 Abs. 1 VerfGHG).
Gegen gerichtliche Entscheidungen gehört zur ausreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde eine hinreichende und substanzielle Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der Vorinstanz.
Die bloße Behauptung, das Familiengericht habe dem Beschwerdeführer bestimmte Fragen nicht gestellt, begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Wird die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, sind anhängige Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen in der Regel erledigt.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg1 VB 98/19, 1 VB 156/2101.03.2023ZustimmendJuris Rn. 2 f.
- Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg1 VB 42/1813.06.2021Zustimmend2 Zitationen
- Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg1 VB 41/1903.02.2021Zustimmendjuris Rn. 2
- Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg1 VB 66/2010.08.2020Zustimmendjuris Rn. 2 f.
- Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg1 VB 52/2027.07.2020Zustimmendjuris Rn. 2 f.
Leitsatz
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Umgangsregelung, die den Substantiierungsanforderungen nicht genügt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde, die unter anderem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG in einem umgangsrechtlichen Eilverfahren geltend macht, hat keinen Erfolg. Sie ist schon deshalb unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen der §§ 56 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG nicht genügt.
§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3). Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört hierzu, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 7 und 11).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Sie lässt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung vermissen und beschränkt sich darauf, Verfassungsverstöße durch die als falsch angesehene familiengerichtliche Entscheidung zu behaupten. Insbesondere genügt allein die Beanstandung, das Familiengericht habe den Beschwerdeführern bestimmte Fragen nicht gestellt, nicht zur Begründung einer Gehörsverletzung.
2. Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 13.8.2018 - 1 VB 34/18 -, Juris).
Der Beschluss ist unanfechtbar.