VerfGH Stuttgart: Mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer OWi-Sache
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof Baden‑Württemberg verwirft eine Verfassungsbeschwerde in einer Ordnungswidrigkeitensache als unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 15 Abs. 1 S. 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG nicht genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den Gründen der Vorinstanzen und der Antragsschrift auseinander. Bloße Einwände gegen das Messgerät und das standardisierte Messverfahren genügen nicht, um eine verfassungsrechtliche Verletzung darzutun.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde in OWi-Sache mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht schlüssig darlegt, welche in der Landesverfassung garantierten Rechte betroffen sind und inwiefern die angegriffene Maßnahme in diese Rechte eingreift.
§ 15 Abs. 1 S. 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen die substantiiere Darstellung sowohl des tatbestandlichen Vortrags als auch der konkreten Verletzungsfolgen für verfassungsrechtlich geschützte Rechte.
Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört zu der erforderlichen Substantiierung eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen.
Allein die Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei falsch, oder pauschale Einwände gegen Messgerät bzw. standardisiertes Messverfahren genügen nicht, wenn nicht konkret dargelegt wird, wie dadurch verfassungsrechtliche Schutzgüter beeinträchtigt werden.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart 2. Senat für Bußgeldsachen, 22. April 2020, 2 Rb 26 Ss 350/20, Beschluss
vorgehend AG Göppingen, 25. November 2019, 21 OWi 16 Js 14774/19, Urteil
Leitsatz
Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde
Orientierungssatz
Um den Substantiierungsanforderungen der § 15 Abs 1 S 2 und § 56 Abs 1 VerfGHG (juris: StGHG BW) zu entsprechen, wäre eine dezidierte Darlegung, inwiefern der angegriffene Beschluss gerade in die durch die Landesverfassung garantierten Rechte des Beschwerdeführers eingreift, erforderlich gewesen. (Rn.3)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
1. § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 16; VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 16.10.2017 - 1 VB 25/17 -, Juris Rn. 3; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3). Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört zu Letzterem, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt (VerfGH, Beschluss vom 8.3.2016 - 1 VB 18/15 -, Juris Rn. 3; Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 7 und 11; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3). Es reicht gerade nicht aus, lediglich Verfassungsverstöße durch die als falsch angesehene gerichtliche Entscheidung zu behaupten (vgl. zuletzt VerfGH, Beschluss vom 02.03.2020 - 1 VB 97/19 -, Juris Rn. 2 f., VerfGH, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 VB 60/19 -, Juris Rn. 2 f.).
2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen erfolgt nicht, der Beschwerdeführer stellt lediglich seine Bedenken im Hinblick auf das verwendete Messgerät sowie die Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens dar. Um den Substantiierungsanforderungen der § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG zu entsprechen, wäre eine dezidierte Darlegung, inwiefern der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. April 2020 gerade in die durch die Landesverfassung garantierten Rechte des Beschwerdeführers eingreift, erforderlich gewesen. Aufgrund der Kürze des Beschlusses und des Verweises auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 7. April 2020 wäre daneben auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den in der Antragsschrift vorgebrachten Argumenten notwendig gewesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.