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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg 1. Kammer·1 VB 97/19·01.03.2020

Verfassungsbeschwerde gegen Zivilurteil wegen unzureichender Begründung unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte verfassungsrechtliche Verletzungen gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung und beantragte eine einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Die Begründung erfüllt nicht die Anforderungen des §15 Abs.1 S.2 i.V.m. §56 Abs.1 VerfGHG, da Sachverhalt und Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen fehlen. Damit ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung erledigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde in einer Zivilsache wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt und konkret darlegt, inwiefern verfassungsrechtliche Rechte verletzt sein sollen (vgl. §15 Abs.1 S.2, §56 Abs.1 VerfGHG).

2

Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen müssen sich hinreichend mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinandersetzen; bloße Behauptungen von Verfassungsverstößen genügen nicht.

3

Fehlt eine zusammenhängende Sachverhaltsschilderung oder wird der Inhalt des angegriffenen Urteils nicht vorgelegt oder dargelegt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

4

Die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig macht einen damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 15 Abs 1 S 2 StGHG BW§ 56 Abs 1 StGHG BW§ 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 56 Abs. 1 VerfGHG

Leitsatz

Unzulässige, da nicht hinreichend substantiierte Verfassungsbeschwerde in einer Zivilsache

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG genügt. Ob die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus verfristet ist, bedarf keiner Entscheidung. Ebenso kann offenbleiben, ob sie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig ist.

2

§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll. Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört hierzu, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt. Es reicht gerade nicht aus, lediglich Verfassungsverstöße durch die als falsch angesehene gerichtliche Entscheidung zu behaupten (vgl. zuletzt VerfGH, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 VB 60/19 -, Juris Rn. 2 f.).

3

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Es fehlt bereits an einer zusammenhängenden Sachverhaltsschilderung, die es dem Verfassungsgerichtshof ermöglicht, das fachgerichtliche Verfahren nachzuvollziehen. Eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erfolgt nicht einmal im Ansatz. Vielmehr beschränkt sich die Verfassungsbeschwerde darauf, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie einen Gleichheitsverstoß zu behaupten. Darüber hinaus wurde die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts weder vorgelegt noch ihr Inhalt in der Verfassungsbeschwerde dargelegt. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, das schriftliche Urteil nicht erhalten zu haben, hätte er beim Amtsgericht vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde eine Abschrift desselben anfordern können und müssen. Daher sind für den Verfassungsgerichtshof der Inhalt des angegriffenen Urteils sowie der Gegenstand der Zwangsvollstreckung vollkommen unklar.

4

2. Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 13.8.2018 - 1 VB 34/18 -, Juris).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.