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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 34/18·12.08.2018

Verfassungsbeschwerde gegen geltende Rechtslage als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsbeschwerde)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg als unzulässig zurückwies. Streitpunkt war, ob die bloß geltende Rechtslage Beschwerdegegenstand sein kann. Das Gericht stellt fest, dass nur Akte öffentlicher Gewalt (§55 Abs.1 VerfGHG) zulässig sind; die geltende Rechtslage ist kein Akt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels zulässigem Beschwerdegegenstand (geltende Rechtslage) als unzulässig verworfen; einstweilige Anordnung erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die geltende Rechtslage ist kein zulässiger Gegenstand einer Landesverfassungsbeschwerde; zulässiger Beschwerdegegenstand sind Akte der öffentlichen Gewalt des Landes i.S.v. §55 Abs.1 VerfGHG.

2

Zu den Akten der öffentlichen Gewalt gehören auch Landesgesetze; die Anfechtung der Geltung eines Gesetzes unterliegt den für Gesetzesbeschwerden besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen.

3

Eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen eine seit langem geltende gesetzliche Vorschrift richtet, ist unzulässig, wenn die in §56 Abs.4 VerfGHG geregelte Beschwerdefrist bereits verstrichen ist.

4

Die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit führt zur Erledigung eines gleichzeitig gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 55 ff VerfGHG§ 55 Abs. 1 VerfGHG§ 56 Abs. 4 VerfGHG§ 18 Abs. 2 Satz 1 KomWG§ Art. 16 Abs. 1 Satz 2 KomWG

Orientierungssatz

Geltende Rechtslage kein zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Denn ein durch eine Norm geschaffener Zustand ist kein zulässiger Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde nach §§ 55 ff. VerfGHG.

2

Zulässiger Beschwerdegegenstand einer Landesverfassungsbeschwerde sind nach § 55 Abs. 1 VerfGHG Akte der öffentlichen Gewalt des Landes. Wie sich bereits aus mehreren Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof ergibt (vgl. insbesondere die besondere Beschwerdefrist des § 56 Abs. 4 VerfGHG im Fall einer „Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz“), gehören zu den Akten der öffentlichen Gewalt des Landes auch Landesgesetze. Die geltende Rechtslage ist dagegen kein Akt der öffentlichen Gewalt, sondern lediglich der durch die Geltung eines Gesetzes bestehende Zustand. Wäre die geltende Rechtslage zulässiger Beschwerdegegenstand, so hätte im Übrigen die Beschwerdefrist des § 56 Abs. 4 VerfGHG keine praktische Bedeutung.

3

Würde man die Verfassungsbeschwerde - entgegen dem vom Beschwerdeführer ausdrücklich geäußerten Willen - so auslegen, dass sie sich unmittelbar gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 KomWG richtet, so wäre sie ebenfalls unzulässig. Denn die Beschwerdefrist des § 56 Abs. 4 VerfGHG ist schon seit langer Zeit abgelaufen. § 18 Abs. 2 Satz 1 KomWG gilt mit dieser Bezeichnung seit der Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes vom 1. September 1983 (GBl. S. 429) und seinem Regelungsinhalt nach noch viel länger; bereits Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103) bestimmte, dass die Stimmzettel für die Wahlen zum Gemeinderat und Kreistag den Wahlberechtigten spätestens einen Tag vor der Wahl zugesandt werden.

4

Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.