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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 47/19·06.05.2020

Ablehnung des isolierten Antrags auf Prozesskostenhilfe beim Verfassungsgerichtshof

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt isoliert Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einstweilige Anordnung im Hinblick auf beabsichtigte Verfassungsbeschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnt die PKH ab, weil der Antragsteller sich selbst vertreten kann und die Beschwerde offensichtlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Eine einstweilige Anordnung ist erledigt bzw. unzulässig, da kein erforderlicher Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde besteht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt bzw. unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller seine Rechte ohne anwaltliche Vertretung in ausreichender Weise selbst wahrnehmen kann.

2

Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist bzw. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde müssen konkrete Anhaltspunkte für einen Verfassungsverstoß (z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des gesetzlichen Richters) ersichtlich sein.

4

Eine einstweilige Anordnung nach § 25 VerfGHG ist unzulässig, wenn ihr Inhalt nicht in einem erforderlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde steht oder sie ein Tun Dritter verlangt, das nicht durch die Verfassungsgerichtsbarkeit durchsetzbar ist.

Relevante Normen
§ 25 Abs 1 StGHG BW§ 55 Abs 3 S 1 StGHG BW§ 58 Abs 2 S 1 StGHG BW§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 55 Abs. 1 VerfGHG§ 25 VerfGHG

Leitsatz

Ablehnung eines isolierten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil der Antragsteller in der Lage ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen (s. den dem Antragsteller bekannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 1. April 2020 im Verfahren 1 VB 52/19, Juris Rn. 9 ff.).

2

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist darüber hinaus abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (s. zum Maßstab den dem Antragssteller bekannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 1. April 2020 im Verfahren 1 VB 52/19, Juris Rn. 2). Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mit seinem Antrag vorgelegten Unterlagen und seines Vorbringens in der Antragsschrift vom 22. Juli 2019 ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Verfassungsbeschwerde, selbst wenn sie von einer ihm beigeordneten Rechtsanwältin oder einem ihm beigeordneten Rechtsanwalt begründet wird, jedenfalls offensichtlich unbegründet sein wird. Es spricht nichts dafür, dass die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Heidelberg und das Oberlandesgericht Karlsruhe verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte.

3

Ein mit der Verfassungsbeschwerde nach § 55 Abs. 1 VerfGHG Erfolg versprechend geltend zu machender Rechtsverstoß, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter, ist nicht ersichtlich. Soweit die angegriffenen Entscheidungen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ablehnen und die Rechtsbeschwerde nicht zulassen, spricht schon nichts dafür, dass dies einfachrechtlich zu beanstanden sein könnte.

4

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen.

5

3. Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 13.8.2018 - 1 VB 34/18 -, Juris).

6

Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 25 VerfGHG unzulässig. Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung hat einen Inhalt, der nicht in dem erforderlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde steht. Der Verfassungsgerichtshof soll eine Privatperson, zwischen der und dem Antragsteller, da auch das Ausgangsverfahren lediglich ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren war, noch kein Prozessrechtsverhältnis besteht, zu einem aktiven Tun verpflichten. In dem - nach Vorstehendem: unwahrscheinlichen - Erfolgsfall der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde würde der Verfassungsgerichtshof lediglich das Unterbleiben der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanstanden können.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.