Verfassungsbeschwerde wegen Geschwindigkeitsverstoß als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt verfassungsrechtliche Gehörsverstöße gegen das Urteil des Amtsgerichts wegen eines Geschwindigkeitsüberschreitens. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz nicht zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht wurde. Das Gericht betont die Pflicht zur Erschöpfung des Rechtswegs nach VerfGHG. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich damit.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nicht-Einbeziehung der Rechtsmittelentscheidung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die letztinstanzliche Entscheidung über ein geeignetes Rechtsmittel nicht zum Gegenstand der Beschwerde macht.
Die Erschöpfung des Rechtswegs nach § 55 Abs. 2 VerfGHG ist Voraussetzung der Zulässigkeit; der Verfassungsgerichtshof darf von dieser Pflicht nicht absehen, sofern ein Rechtsmittel gegeben ist.
Der Beschwerdeführer hat sich mit der Entscheidung über das letzte Rechtsmittel in einer den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG genügenden Weise auseinanderzusetzen.
Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit macht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig erledigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Mangels Einbeziehung der letztinstanzlichen Entscheidung unzulässige Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG durch eine Verurteilung des Amtsgerichts Ellwangen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes rügt, ist unzulässig.
1. Das Amtsgericht Ellwangen verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. August 2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h zu einer Geldbuße von 440,00 Euro und einem Fahrverbot von zwei Monaten. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27. Januar 2020 als unbegründet.
2. a) Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde ausschließlich das Urteil des Amtsgerichts an, nicht aber den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Rechtsbeschwerde. Jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - ein Rechtsmittel geeignet ist, den gegen die Entscheidung geltend gemachten Verfassungsverstoß zu beseitigen, muss ein Beschwerdeführer die Rechtsmittelentscheidung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen (vgl. C. Grünewald, in: BeckOK-BVerfGG, § 90 Rn. 54 [Stand: 1.1.2020]); Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 182) und sich mit dieser in einer den Anforderungen der § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG genügenden Weise auseinandersetzen. Dies folgt nicht zuletzt aus Gebot der Rechtswegerschöpfung des § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, von dem der Verfassungsgerichtshof, sofern ein Rechtsmittel gegeben ist, nach § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG auch nicht absehen darf.
a) Ob die Verfassungsbeschwerde den sich aus dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität ergebenden Anforderungen genügt, ist zweifelhaft, braucht aber nicht entschieden zu werden.
3. Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 13.8.2018 - 1 VB 34/18 -, Juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.