Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 2/20·07.06.2020

VerfGH Stuttgart: Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Bußgeldverfahren - Rechtsmittelentscheidung nicht in Verfassungsbeschwerde einbezogen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt Verfassungsverstöße durch ein Urteil des Amtsgerichts in einem Bußgeldverfahren. Der Verfassungsgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Bei Vorliegen eines geeigneten Rechtsmittels muss die Rechtsmittelentscheidung gemäß §§15 Abs.1 S.2, 56 Abs.1 VerfGHG behandelt und die Rechtswegerschöpfung beachtet werden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Entscheidung des OLG über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht Gegenstand der Beschwerde war und der Rechtsweg nicht erschöpft wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ein vorhandenes, zur Beseitigung des geltend gemachten Verfassungsverstoßes geeignetes Rechtsmittel nicht erschöpft worden ist.

2

Soweit ein Rechtsmittel gegeben ist, muss die Entscheidung über dessen Zulassung oder Nichtzulassung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein und in den Anforderungen des § 15 Abs. 1 S. 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG substantiiert erörtert werden.

3

Der Verfassungsgerichtshof darf von der Erschöpfung des Rechtswegs nach § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht absehen, wenn ein Rechtsmittel gegeben ist (§ 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG).

4

Beschwerden, die sich ausschließlich gegen die erstinstanzliche Entscheidung richten, sind unzulässig, wenn durch die Nichtberücksichtigung der intervenierenden Rechtsmittelentscheidung die Voraussetzung der Rechtswegerschöpfung nicht erfüllt wird.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 15 Abs 1 S 2 StGHG BW§ 56 Abs 1 StGHG BW§ 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 56 Abs. 1 VerfGHG§ Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG

Vorinstanzen

vorgehend AG Rottweil, 9. Juli 2019, 5 OWi 25 Js 11312/18, Urteil

vorgehend OLG Stuttgart, 3. Dezember 2019, XX, Beschluss

Orientierungssatz

In Fällen, in denen - wie hier - ein Rechtsmittel geeignet ist, den gegen die Entscheidung geltend gemachten Verfassungsverstoß zu beseitigen, muss ein Beschwerdeführer die Rechtsmittelentscheidung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen und sich mit dieser in einer den Anforderungen der § 15 Abs 1 S 2 und § 56 Abs 1 VerfGHG (RIS: StGHG BW) genügenden Weise auseinandersetzen. (Rn.3)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG, des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 67 Abs. 1 LV durch eine Verurteilung des Amtsgerichts Rottweil wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes rügt, ist unzulässig.

2

1. Das Amtsgericht Rottweil verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9. Juli 2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 70,00 Euro. Den hiergegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 als unbegründet.

3

2. Die Beschwerdeführerin greift mit ihrer Verfassungsbeschwerde ausschließlich das Urteil des Amtsgerichts an, nicht aber den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - ein Rechtsmittel geeignet ist, den gegen die Entscheidung geltend gemachten Verfassungsverstoß zu beseitigen, muss ein Beschwerdeführer die Rechtsmittelentscheidung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen und sich mit dieser in einer den Anforderungen der § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG genügenden Weise auseinandersetzen. Dies folgt nicht zuletzt aus Gebot der Rechtswegerschöpfung des § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, von dem der Verfassungsgerichtshof, sofern ein Rechtsmittel gegeben ist, nach § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG auch nicht absehen darf (vgl. auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Mai 2020 - 1 VB 12/20 -).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.