VerfGH Stuttgart: Zurückweisung einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer OWi-Sache
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründung den Anforderungen des §15 Abs.1 S.2 i.V.m. §56 Abs.1 VerfGHG nicht entsprach. Es fehlte an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen; zudem wurden maßgebliche Unterlagen nicht vorgelegt. Soweit Art.20 Abs.3 GG und Art.25 LV gerügt wurden, war die Beschwerdebefugnis nicht gegeben.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde in einer OWi-Sache wegen unzureichender Begründung und fehlender Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde setzt nach § 15 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 VerfGHG eine schlüssige und substantielle Darlegung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der behaupteten Verfassungsverletzung voraus.
Gegen gerichtliche Entscheidungen muss sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzen; bloße Behauptungen eines Verfassungsverstoßes genügen nicht zur Begründung der Beschwerde.
Fehlen in der Verfassungsbeschwerde wesentliche Unterlagen oder werden entscheidungserhebliche Vorbringen (z. B. Anträge Dritter) nicht vorgelegt bzw. nicht substantiiert dargestellt, kann dies zur Unzulässigkeit führen.
Soweit eine Verfassungsbeschwerde spezifische Grundrechtsrügen erhebt, ist die fehlende Beschwerdebefugnis für diese Rügen eine weitere Unzulässigkeitsursache.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 3. April 2020, 2 Rb 25 Ss 36/20, Beschluss
vorgehend AG Tübingen, 8. Oktober 2019, 14 Owi 16 Js 1657/19, Beschluss
Leitsatz
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, die den Substantiierungsanforderungen nicht genügt
Orientierungssatz
1. Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde reicht es gem § 15 Abs 1 S 2 und § 56 Abs 1 VerfGHG (juris: StGHG BW) nicht aus, lediglich Verfassungsverstöße durch die als falsch angesehene gerichtliche Entscheidung zu behaupten (vgl zuletzt VerfGH Stuttgart, 02.03.2020, 1 Vb 97/19 <Rn 2>).(Rn.2)
2. Eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erfolgt vorliegend nicht einmal im Ansatz, vielmehr beschränkt sich die Verfassungsbeschwerde auf die Bezugnahme auf ein Urteil eines anderen Gerichts und begründet keine Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung.(Rn.3)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
1. § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 16; VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 16.10.2017 - 1 VB 25/17 -, Juris Rn. 3; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3). Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört zu Letzterem, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt (VerfGH, Beschluss vom 8.3.2016 - 1 VB 18/15 -, Juris Rn. 3; Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 7 und 11; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3). Es reicht gerade nicht aus, lediglich Verfassungsverstöße durch die als falsch angesehene gerichtliche Entscheidung zu behaupten (vgl. zuletzt VerfGH, Beschluss vom 02.03.2020 - 1 VB 97/19 -, Juris Rn. 2 f., VerfGH, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 VB 60/19 -, Juris Rn. 2 f.).
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erfolgt nicht einmal im Ansatz, vielmehr beschränkt sich die Verfassungsbeschwerde darauf, das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 06.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19, wiederzugeben und daraus folgend eine Verletzung von Art. 2 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 25 LV zu behaupten. Inwiefern der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart diese Rechte verletzt, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Darüber hinaus wurde der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, auf den sich der Beschluss zur Begründung stützt, weder vorgelegt noch sein Inhalt ausführlich in der Verfassungsbeschwerde dargelegt.
2. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt, soweit er die Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 25 LV rügt (zu Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfG, Beschluss vom 6.6.2016 - 1 BvR 3494/14 -, Juris Rn. 5).