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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 18/15·07.03.2016

Verfassungsbeschwerden wegen Studienzulassung unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof weist mehrere Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Zulassung zum Medizinstudium als unzulässig zurück. Die Beschwerden genügten nicht den Substantiierungsanforderungen des VerfGHG. Die Beschwerdeführer setzten sich nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen auseinander und wiesen nicht konkret dar, welche Verfassungsrechte verletzt sein sollen. Eine weitergehende Begründung wird nicht gegeben.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen zur Studienzulassung als unzulässig verworfen wegen unzureichender Substantiierung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert darlegt, inwiefern durch die angegriffene Maßnahme ein in der Landesverfassung oder im Grundgesetz gewährleistetes Recht verletzt sein soll (§ 15 Abs.1 S.2, § 56 Abs.1 VerfGHG).

2

Gegen gerichtliche Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerden müssen sich inhaltlich mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzen und schlüssig darlegen, welche verfassungsrechtlichen Fehler – nicht nur einfache Fehler in der Anwendung einfachen Rechts – vorliegen.

3

Die Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof beschränkt sich darauf, ob bei der Entscheidung Verfassungsrecht verletzt wurde; eine rein fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts begründet keine verfassungsgerichtliche Durchgriffsbefugnis.

4

Die Darlegung einer Verletzung des Willkürverbots erfordert substantiierten Vortrag dazu, warum die angegriffene Wertung nicht vertretbar ist; eine spätere Bestätigung durch ein höheres Gericht mindert die Tragfähigkeit entsprechender Rügen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 56 Abs. 1 VerfGHG§ Art. 11 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 67 Abs. 1 LV§ Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG

Orientierungssatz

Nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG begründete Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden, die verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

2

Sie genügen nicht dem sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG ergebenden Substantiierungserfordernis.

3

1. Danach muss ein Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung eines seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte hinreichend dartun (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris, u.a. Rn. 234). Der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE 130, 1 - Juris Rn. 96 m.w.N.). Zudem muss substantiiert dargetan werden, dass nicht nur einfaches Recht fehlerhaft angewandt, sondern gerade Verfassungsrecht verletzt wurde. Denn die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften durch ein Gericht kann vom Verfassungsgerichtshof nicht in vollem Umfang, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht bei seiner Entscheidung Verfassungsrecht verletzt hat (vgl. StGH, Urteil vom 2.2.2015 - 1 VB 48/14 -, Juris Rn. 61; BVerfGE 18, 85 - Juris Rn. 20 f.).

4

2. An einer solchen Begründung fehlt es hier.

5

Hinsichtlich der angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs wird mit den Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen nur die fehlerhafte Anwendung des für die Bestimmung der Hochschulkapazität maßgeblichen einfachen Rechts geltend gemacht. Dagegen wird nicht hinreichend deutlich, dass darüber hinaus in spezifischer Weise Grundrechte - namentlich Art. 11 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG oder Art. 67 Abs. 1 LV - verletzt sein könnten. Im Übrigen lassen die Ausführungen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Urteile vermissen, die insbesondere auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG Bezug nehmen oder in denen die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich waren.

6

Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs über die Streitwertfestsetzung wenden, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Willkürverbots nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG schon deshalb nicht dargetan, weil die Beschwerdeführerinnen bezüglich der Frage der Vertretbarkeit dieser Entscheidungen nicht darauf eingehen, dass auch nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert in der von ihnen beanstandeten Höhe von 5.000,-- Euro festgesetzt hat.

7

Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG verzichtet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.