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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 41/19·03.02.2021

VerfGH Stuttgart: Zurückweisung einer ua nicht den Begründungsanforderungen genügenden Verfassungsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof Stuttgart weist eine Verfassungsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren als unzulässig zurück. Die Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 1 S. 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG, da sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzt. Zudem fehlt die Erschöpfung des Rechtswegs, weil eine zulässige Anhörungsrüge nicht erhoben wurde.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und fehlender Rechtswegerschöpfung (nicht erhobene Anhörungsrüge).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde erfordert nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG eine schlüssige und substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt und insbesondere bei Angriffen gegen gerichtliche Entscheidungen eine hinreichende Auseinandersetzung mit deren Entscheidungsgründen.

2

Es genügt nicht, verfahrens- oder messtechnische Einwände ohne verfassungsrechtliche Begründung vorzubringen; die Beschwerde muss darlegen, inwiefern konkret ein in der Landesverfassung verbürgtes Recht verletzt sein soll.

3

Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsweg zu erschöpfen; dies schließt, soweit Anspruch auf rechtliches Gehör gerügt wird, die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 356a StPO ein.

4

Die Unterlassung eines zumutbaren und statthaften Rechtsbehelfs gegen eine vorangegangene Entscheidung macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn hierdurch die Möglichkeit der Korrektur nicht ausgeschöpft wurde.

Relevante Normen
§ 46 Abs 1 OWiG§ 15 Abs 1 S 2 StGHG BW§ 55 Abs 2 S 1 StGHG BW§ 56 Abs 1 StGHG BW§ 356a StPO§ 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG

Vorinstanzen

vorgehend AG Stuttgart, 8. Oktober 2018, 16 OWi 74 Js 25355/18, Urteil

vorgehend OLG Stuttgart 4. Senat für Bußgeldsachen, 16. April 2019, 4 Rb 23 Ss 44/19, Beschluss

Orientierungssatz

1. Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen verlangen § 15 Abs 1 S 2 und § 56 Abs 1 VerfGHG (RIS: StGHG BW), dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt (vgl VerfGH Stuttgart, 29.08.2016, 1 VB 70/16 <Rn 7, 11>) - vorliegend nicht erfolgt. (Rn.2)

2. Zudem hat der Beschwerdeführer vorliegend von der Möglichkeit einer zur Rechtswegerschöpfung gem § 55 Abs 2 S 1 StGHG notwendigen Anhörungsrüge (§ 46 Abs 1 OWiG iVm § 356a StPO) keinen Gebrauch gemacht (zu den Anforderungen vgl VerfGH Stuttgart, 19.06.2017, 1 VB 100/16 <Rn 2>). (Rn.6) (Rn.7)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG genügt.

2

§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3, Beschluss vom 23.9.2019 - 1 VB 60/19 -, Juris Rn. 2). Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört hierzu, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 7 und 11).

3

Der Beschwerdeführer greift lediglich unter technischen Gesichtspunkten die Einordnung des angewandten Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren an und rügt die fehlende Nachprüfbarkeit der verfahrensgegenständlichen Messung mangels Übermittlung weiterer Messdaten. Verfassungsrechtliche Erwägungen hierzu enthält die Verfassungsbeschwerde gerade nicht.

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Mit den weiteren vom Oberlandesgericht Stuttgart aufgeworfenen Problemen, nämlich der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei Geldbußen unter 100,00 Euro sowie der nicht hinreichenden Darlegung eines Gehörsverstoßes, setzt sich die Verfassungsbeschwerde ebenfalls in keiner Weise auseinander.

5

Auch eine verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer ebenfalls angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2018 lässt die Verfassungsbeschwerde vermissen.

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2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit mit ihr auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 2 Abs. 2 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, auch mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG kann Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.

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Hierzu gehört, jedenfalls wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, auch die Anhörungsrüge (vgl. VerfGH, Beschluss vom 19.6.2017 - 1 VB 100/16 -, Juris Rn. 2 [m.w.N.]). Der Beschwerdeführer ist gegen den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. April 2019 aber nicht mit der Anhörungsrüge vorgegangen, obwohl diese nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 356a StPO statthaft gewesen wäre.