Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren: Keine Terminsgebühr bei klärendem Telefonat
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und erhob Beschwerde. Streitpunkt war, ob eine telefonisch geklärte Datumsberichtigung eine Terminsgebühr nach VV‑RVG begründet. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte, dass ein bloßes klärendes Telefonat keine besprechungsähnliche Tätigkeit im Sinne der VV‑RVG darstellt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154, 162 VwGO.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV‑RVG entsteht für Vertretung in Verhandlungs-, Erörterungs‑ oder Beweisaufnahmeterminen sowie für Mitwirkung an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens, auch ohne Gerichtsbeteiligung.
Ein bloßes klärendes Telefonat zur Berichtigung oder Bestätigung eines offensichtlichen Schreibfehlers (z. B. Datumsangabe) stellt keine Besprechung im Sinne der VV‑RVG dar und begründet keine Terminsgebühr.
Eine Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren ist abzulehnen, wenn das Verwaltungsgericht die Erinnerung mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen hat und das Beschwerdevorbringen diese Gründe nicht entkräftet.
In den nach § 146 Abs. 1 VwGO zu entscheidenden Fällen ist der Senat in Dreierbesetzung zuständig; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Zitiert von (6)
2 zustimmend · 4 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 522/1520.07.2015Neutraljuris, vom 16. Mai 2011
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 296/1517.05.2015Neutraljuris, vom 16. Mai 2011
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 567/1423.10.2014Neutraljuris, vom 16. Mai 2011
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 1209/1202.02.2014Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 56/1310.03.2013Neutraljuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 7563/11
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren.
Zum Entstehen einer Terminsgebühr (verneint bei bloßer klärender Nachfrage anlässlich eines offensichtlichen Schreibfehlers).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde¬verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).
Vgl. näher OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2011 - 6 E 584/11 -, vom 16. Mai 2011 - 17 E 1418/10 -, vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, vom 18. August 2010 - 18 E 471/10 - , vom 2. Oktober 2009 - 13 E 1111/09 -; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, jeweils juris mit weiteren Nachweisen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. Juli 2012 mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder - was hier in Betracht kommt - die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Beschwerde beruft sich darauf, die Terminsgebühr sei aufgrund des Telefonats vom 4. Juni 2012 (bzw. eines weiteren Telefonats, zu dem aber nichts Näheres mitgeteilt ist) entstanden, dessen es zur "Klarstellung, welcher Bescheid zurückgenommen werden sollte", bedurft habe. Das Telefongespräch (bzw. die Telefongespräche) diente (bzw. dienten) jedoch lediglich der Vergewisserung, dass mit der Wendung im Schriftsatz des Beklagten vom 18. Mai 2012, er habe den "streitgegenständlichen Bescheid vom 23.11.2012" (Hervorhebung durch den Senat) aufgehoben, tatsächlich der Bescheid vom 23. November 2011 gemeint war. Dies lag allerdings wegen der Bezugnahme auf den "streitgegenständlichen Bescheid" und angesichts des Umstands, dass ein Bescheid vom November 2012 im Mai 2012 noch nicht existent sein konnte, ohnehin in hohem Maß nahe; die Wertung des Verwaltungsgerichts, es habe sich um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt, ist ersichtlich zutreffend. Die Formulierung im die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5. Juni 2012, man habe vorab telefonisch erörtert, dass es sich "selbstverständlich" um den Bescheid vom 23. November 2011 handele, bestätigt das im Übrigen. Ein Telefonat, das sich in einer derartigen klärenden Nachfrage anlässlich einer - hier zudem offensichtlich - fehlerhaften Datumsangabe erschöpft, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht einer Besprechung gleichzusetzen, die dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits dient.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.