Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Entstehung einer Terminsgebühr verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über seine Erinnerung gegen eine auf § 164 VwGO beruhende Kostenfestsetzung. Kernfrage ist, ob für eine Besprechung eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG entstanden ist. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil der Kläger nicht darlegt, dass das Gespräch auf die Vermeidung oder Erledigung des streitigen Verfahrens gerichtet war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Erinnerung gegen Kostenfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss über eine Erinnerung gegen eine auf § 164 VwGO gestützte Kostenfestsetzung entscheidet das Oberverwaltungsgericht in der Besetzung von drei Richtern.
Die Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG entsteht nur, wenn die Mitwirkung an einer Besprechung nachweislich auf die Vermeidung oder Erledigung des konkret betreffenden Verfahrens gerichtet ist.
Absprachen über die weitere Verfahrensweise begründen nicht die Entstehung der Terminsgebühr, wenn sie nicht auf eine Erledigung des Verfahrens zielen.
Für das Entstehen der Terminsgebühr trifft den geltend machenden Beteiligten die Darlegungslast für die konkreten Umstände der Besprechung; bloße Vermutungen und zeitliche Korrelationen genügen nicht.
Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2339/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
In der hier gegebenen Fallkonstellation einer Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, mit dem über eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten entschieden worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW). Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht einschlägig.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2013
- 19 E 228/12 -, juris, vom 20. Dezember 2012
- 6 E 1074/12 -, juris, vom 16. Mai 2011
- 17 E 1418/10 -, juris, vom 25. Januar 2011
- 1 E 32/11 -, juris, und vom 18. August 2010
- 18 E 471/10 -, juris; vgl. ferner nur Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. August 2014 - 5 E 57/14 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. November 2008 - NC 9 S 2614/08 -, juris, m. w. N.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Februar 2015, dass in dem vorliegenden Verfahren keine Terminsgebühr entstanden ist, erweist sich auch im Lichte des Beschwerdevorbringens als zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Auch das Beschwerdevorbringen vermag nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Vorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) vorliegen, wonach die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen - außer solchen mit dem Auftraggeber -, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, entsteht.
Es kann, wie die Einzelrichterin zutreffend ausgeführt hat, nämlich nicht festgestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers an einer Besprechung mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens 2 K 2339/13 gerichtet war. Das Beschwerdevorbringen des Klägers vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Gegenstand des Gesprächs am 17. Juni 2014 sei allein der Antrag des Klägers betreffend das Schuljahr 2014/2015 gewesen, nicht hingegen der im Verfahren 2 K 2339/13 streitgegenständliche Zeitraum August 2010 bis Juli 2013, nicht zu erschüttern.
Soweit der Kläger vorträgt, dass zum Zeitpunkt des Gespräches am 17. Juni 2014 eine Entscheidung über die Leistungszeiträume 2010 bis 2013 noch ausgestanden habe und daher davon auszugehen gewesen sei, dass das Gespräch zumindest mitursächlich dafür gewesen sei, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht für die Schuljahre 2010/2011 bis 2013/2014 schließlich anerkannt habe, was gerade dadurch bestätigt werde, dass es auch nach der ein Anerkenntnis befürwortenden Äußerung des Rechtsamtes der Beklagten gegenüber dem Fachamt im Januar 2014 noch mehr als sechs Monate gedauert habe, bis eine zusprechende Bescheidung ergangen sei, verkennt er, dass eine Besprechung i .S. d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG jedenfalls erfordert, dass Gegenstand des Gesprächs das betreffende Verfahren und die Möglichkeit seiner Erledigung sind; so reichen z.B. auch Absprachen über die weitere Verfahrensweise nicht aus, wenn sie nicht auf eine Erledigung des Verfahrens zielen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 13 E 1201/14 -.
Für die konkreten Umstände, aus denen sich das Entstehen der Terminsgebühr ergeben soll, ist der Kläger darlegungspflichtig.
Vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 3 KO 987/13 -, juris m.w.N.
Diese Darlegung ist ihm im vorliegenden Verfahren nicht gelungen, denn auch aus dem vorgelegten Gesprächsvermerk seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2014 ergibt sich nicht, dass über das anhängige Verfahren und eine Erledigung gesprochen worden ist; vielmehr folgt hieraus, dass Gegenstand des Gesprächs die Frage war, ob hinsichtlich des letzten Schuljahres, das nicht Gegenstand des Verfahrens 2 K 2339/13 war, die Kosten des Privatschulbesuchs des Klägers von der Beklagten übernommen werden würden; auf die zutreffenden Ausführungen der Einzelrichterin wird insoweit Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.