Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen (OVG NRW, 6 E 56/13)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Streitpunkt war insbesondere die Frage nach dem Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV-RVG und die zulässige analoge Anwendung. Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da keine Bereitschaft der Gegenseite zu Vergleichsverhandlungen bestand und keine planwidrige Regelungslücke vorlag. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 154 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Über die nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobene Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung nach § 164 VwGO entscheidet der Senat in der dort vorgeschriebenen Besetzung.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV-RVG entsteht nur, wenn eine Besprechung vorliegt, an der die Gegenseite zur Mitwirkung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens bereit ist.
Für die analoge Anwendung einer Gebührenvorschrift (z. B. Nr. 3202 Abs. 2 VV-RVG) ist das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke erforderlich.
Eine Kostenentscheidung des Gerichts kann nach § 154 Abs. 2 VwGO unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4888/10
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 6 E 1074/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Oktober 2012 mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen.
Eine Terminsgebühr ist nicht gemäß Nr. 3202 VV-RVG i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder - was hier in Betracht kommt - die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2013 - 6 E 1104/12 - mit weiteren Nachweisen.
Daran fehlt es im Streitfall. Zwar hat, wie bereits das Verwaltungsgericht dargetan hat, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Vergleichsverhandlungen angeboten. Das beklagte Land hat dieses Angebot jedoch mit E-Mail vom 28. Februar 2013 abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass eine analoge Anwendung der Nr. 3202 Abs. 2 VV-RVG ausscheidet. (Auch) Das Beschwerdevorbringen macht schon nicht erkennbar, dass für den Fall der Verwerfung der Berufung als unzulässig gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO, wie er hier in Rede steht, die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke vorläge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.