Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV-RVG bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung, die eine Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV‑RVG berücksichtigte, wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten die Entstehung der Einigungsgebühr rechtfertigt. Das OVG bestätigt, dass Prüfen und Beratung des Vergleichsvorschlags sowie die durch eigene Tätigkeit herbeigeführte Einigung ausreichen. Die vorgelegten Nachweise wurden als glaubhaft erachtet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung (Berücksichtigung der Einigungsgebühr) als unbegründet abgewiesen; das beklagte Land trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV‑RVG entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten im Sinne der Vorschrift genügt, dass dieser den Einigungs‑ oder Vergleichsvorschlag prüft, den vertretenen Beteiligten berät und die Einigung (auch) aufgrund seiner Bemühungen zustande kommt; besondere darüber hinausgehende Anstrengungen sind nicht erforderlich.
Bei der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sind zweitinstanzliche Anwaltsgebühren einschließlich einer nach Nr. 1000 VV‑RVG berechneten Einigungsgebühr zu berücksichtigen, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten kann durch anwaltliche Versicherung und Vorlage von Schreiben sowie sonstigen Unterlagen nachgewiesen werden; genügende Glaubhaftmachung führt zur Berücksichtigung der Gebühr, sofern keine Anhaltspunkte gegen die Darstellung bestehen.
Zitiert von (2)
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Leitsatz
Für eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG (Einigungsgebühr) reicht es aus, wenn dieser den Einigungs- oder Vergleichsvorschlag prüft, den von ihm vertretenen Beteiligten berät und (auch) aufgrund seiner Bemühungen die Einigung zustande kommt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, vom 18. August 2010 - 18 E 471/10, vom 2. Oktober 2009 - 13 E 1111/09 - jeweils juris, und vom 8. Juli 2009 - 18 E 1013/08 -, NJW 2009, 2840.
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, bei der Kostenfestsetzung der von der Klägerin nach § 164 VwGO geltend gemachten zweitinstanzlichen Kosten sei zu Recht auch die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG berücksichtigt worden. Nach dieser Bestimmung entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Für eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten im Sinne der Vorschrift reicht es aus, wenn dieser den Einigungs- oder Vergleichsvorschlag prüft, den von ihm vertretenen Beteiligten berät und (auch) aufgrund seiner Bemühungen die Einigung zustande kommt. Ein besonderes, darüber hinausgehendes Bemühen des Prozessbevollmächtigten um die Einigung ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Regelung erforderlich, die gerichtsentlastend wirkende anwaltliche Tätigkeit zur Streitbeilegung durch besondere Vergütung zu fördern.
Vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 186/07 -, NJW 2009, 922; Baumgärtel/Hergenröder/
Houben, RVG, 14. Auflage 2009, Nr. 1000 VV-RVG Rn. 1, 24; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage 2006, Nr. 1000 VV-RVG Rn. 31; Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 5. Auflage 2010, Nr. 1000 VV-RVG Rn. 122 f.; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, Nr. 1000 VV-RVG Rn. 2, 61, 64, 68 mit weiteren Nachweisen.
Diesen Anforderungen ist genügt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert und durch Vorlage einer Kopie des Aktenexemplars des entsprechenden Schreibens belegt, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag mit Schreiben vom 31. Januar 2011 mit der Bitte um Rücksprache und der Empfehlung, den Vorschlag anzunehmen, an die Klägerin weitergeleitet und dies in der Folge mit ihr in verschiedener Hinsicht telefonisch erörtert zu haben. Anlass, an der Richtigkeit dieser im Übrigen lebensnahen Darstellung zu zweifeln, besteht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.