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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 745/20·22.03.2023

Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit: Berufungszulassung einer Beamtin abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Kreisoberinspektorin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Das OVG NRW verneinte sämtliche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, insbesondere ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Das amtsärztliche Gutachten genüge den Anforderungen; weitergehende Detailangaben seien u.a. aus Verhältnismäßigkeit und Gesundheitsdatenschutz nicht erforderlich. Auch grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel (u.a. abgelehnter Hilfsbeweisantrag) seien nicht dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn innerhalb der Begründungsfrist substantiiert ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

2

Ein amtsärztliches Gutachten kann Grundlage einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit sein, wenn es Befunde und Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar darlegt und der Behörde eine Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit sowie der anderweitigen Verwendung ermöglicht; der erforderliche Detaillierungsgrad richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

3

Die Mitteilung von Einzelergebnissen der Anamnese und Untersuchung im amtsärztlichen Gutachten ist nur insoweit geboten und zulässig, wie deren Kenntnis für die behördliche Entscheidung erforderlich ist; weitergehende Offenlegungsforderungen sind am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und am Gesundheitsdatenschutz zu messen.

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Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Frage sowie eine substantiierte Auseinandersetzung mit vorhandener Rechtsprechung.

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Ein (Hilfs-)Beweisantrag ist nicht zu erheben, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist oder es sich mangels greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte um einen unzulässigen Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag handelt.

Zitiert von (11)

6 zustimmend · 5 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 2 Abs. 2, 3 VO-Begutachtung§ 44 BBG 2009§ 48 BBG 2009

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 10264/18

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Kreisoberinspektorin, die sich gegen ihre Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf sämtliche Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

2

I.  Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

4

Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

5

Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Sie sei zwar zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5.9.2018 (im Folgenden: Zurruhesetzungsverfügung) sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestünden nicht. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte hätten die beabsichtigte Zurruhesetzung zur Kenntnis genommen bzw. keine Stellungnahme abgegeben. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei nicht erforderlich gewesen, weil der Beklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Kenntnis von der Schwerbehinderung der Klägerin gehabt habe.

8

Die Zurruhesetzungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung sei die Klägerin dauernd dienstunfähig gewesen. Der Beklagte habe seiner Entscheidung das amtsärztliche Gutachten vom 6.7.2018 zugrunde legen dürfen. Dieses Gutachten genüge den Anforderungen bzw. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es enthalte insbesondere Angaben zu den Grundlagen der Beurteilung und als Ergebnis die Angabe einer abschließenden ärztlichen Beurteilung. Die weiteren Mitteilungen aus ärztlicher Sicht ermöglichten es der Klägerin, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Beklagten auseinanderzusetzen. Die vom Gutachter getroffene Feststellung, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht in der Lage, in ihrem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten, stütze sich auf eine - wenngleich durch die Verwendung fachspezifischer medizinischer Ausdrücke komprimiert formulierte - nachvollziehbare Begründung. Die Nachvollziehbarkeit ergebe sich aus der langjährigen Krankheitsgeschichte der Klägerin, auf deren hinlängliche Bekanntheit der Gutachter ausdrücklich verweise.

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Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin griffen nicht durch. Das Vorbringen, sie sei Ende März 2018 dienstfähig gewesen bzw. die von ihr beantragte stufenweise Wiedereingliederung sei von dem Beklagten zu Unrecht abgelehnt worden, sei unerheblich. Der Hausarzt der Klägerin habe am 8.5.2018 eine für den Folgetag anberaumte amtsärztliche Untersuchung mit der Begründung abgesagt, er habe die Klägerin in eine Klinik eingewiesen und diese sei daher krankheitsbedingt längerfristig an ihrem Arbeitsplatz nicht einsetzbar. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei die Klägerin (wieder) dienstunfähig gewesen. Dies belegten die zahlreichen von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere die Verordnung ihres Hausarztes vom 8.5.2018 mit der Diagnose „Äthylismus“ und die ärztliche Bescheinigung über ihre stationäre Behandlung vom 11. bis 23.6.2018 im St. B.       /St. K.     -Krankenhaus in O.     .

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An der festgestellten Dienstunfähigkeit der Klägerin habe sich bis zum Tag der Entscheidung über ihre Zurruhesetzung nichts geändert. Insbesondere führe die ärztliche Bescheinigung des Dr. X.         vom 7.8.2018 zu keiner anderen Beurteilung. Auch aus der ärztlichen Bescheinigung ihres Hausarztes Dr. C.        vom 30.8.2018 ergebe sich, dass die Klägerin weiterhin nicht dienstfähig gewesen sei.

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Der Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen oder eine begrenzte Dienstfähigkeit zu berücksichtigten. Aufgrund der amtsärztlichen Feststellung habe für die Klägerin kein positives Leistungsbild bestanden; zum Zeitpunkt der Begutachtung sei keine Tätigkeit absehbar gewesen, die sie noch hätte ausüben können. Der Beklagte habe die Klägerin daher mit dem Ende des Monats September 2018 in den vorzeitigen Ruhestand versetzen müssen; einen Entscheidungsspielraum habe er nicht gehabt.

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Diesen näher begründeten Erwägungen setzt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen.

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1.  Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe seiner Entscheidung über die Zurruhesetzung das Gutachten des Amtsarztes Dr. E.    vom 6.7.2018 - bei dem es sich um die Mitteilung des Ergebnisses der Untersuchung der Klägerin am selben Tag im Sinne von § 2 Abs. 2, 3 der Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: VO-Begutachtung)unter Verwendung des Musters der Anlage 2 VO-Begutachtung handelt (im Folgenden der Einfachheit halber: Gutachten) - zugrunde legen dürfen.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die das Verwaltungsgericht auf Seite 12 f. des Urteilsabdrucks zutreffend wiedergegeben hat - muss ein ärztliches Gutachten, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist.

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St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 7.7.2022 ‑ 2 A 4.21 -, NVwZ 2022, 1916 = juris Rn. 48, und vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 -, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 = juris Rn. 23 m. w. N; OVG NRW, Urteil vom 8.4.2020 - 6 A 48/19 -, juris Rn. 17, sowie Beschlüsse vom 6.3.2023 - 6 A 1652/20 -, juris Rn. 37, und vom 29.4.2020 - 6 B 122/20 -, juris Rn. 10.

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Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es deshalb auf Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.3.2014 - 2 B 49.12 -, Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr. 1 = juris Rn. 9, und vom 20.1.2011 - 2 B 2.10 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 8.4.2020 - 6 A 48/19 -, a. a. O. Rn. 17, und Beschluss vom 29.4.2020 - 6 B 122/20 -, a. a. O. Rn. 10.

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Der Zulassungsantrag macht nicht erkennbar, dass das Gutachten vom 6.7.2018 hinter diesen Anforderungen zurück bleibt.

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a)  Als Grundlagen der Beurteilung werden auf Seite 1 des Gutachtens die amtsärztliche Untersuchung bzw. Begutachtung der Klägerin am 6.7.2018 einschließlich Laborparameter und Funktionstests sowie deren Befragung, anamnestische Angaben, Laborwerte und ein Hör- und Sehtest aufgeführt. Der Einwand, es lasse „sich […] dem Gutachten z. B. überhaupt nicht entnehmen, welche Laborwerte, welche Ergebnisse der Befragung, welche Testergebnisse aus dem Hörtest und auch dem Sehtest in das zusammenfassende Ergebnis und bei der Beurteilung eingeflossen“ seien, ist insoweit unzutreffend, als der Amtsarzt auf Seite 2 des Gutachtens die Dienstunfähigkeit der Klägerin mit psychopathologischen Defiziten - die er nur im Rahmen seiner Befragung und ggf. der Funktionstests festgestellt haben kann - begründet. Auch die fehlende Bereitschaft der Klägerin zu einer (stationären) Entwöhnungstherapie und ihre fehlende Einsichtsfähigkeit in das Krankheitsbild, die den Amtsarzt an den Möglichkeiten der Klägerin, auf ihre Alkoholkrankheit günstig Einfluss zu nehmen, und einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate oder eines längeren Zeitraums zweifeln lassen, sind offensichtlich das Ergebnis seiner Befragung der Klägerin. Dem von der Klägerin gezogenen Schluss, es sei nicht nachvollziehbar, ob und „inwieweit sich die Testergebnisse auf das Gesamtergebnis der Beurteilung ausgewirkt“ hätten bzw. „die Annahme der Dienstunfähigkeit als Ergebnis der Untersuchung mit den Grundlagen der Untersuchung begründet“ würde, ist damit in weiten Teilen die Grundlage entzogen. Soweit ihr Einwand darüber hinaus auf eine vollständige Wiedergabe der Einzelergebnisse der Befragung und der Untersuchung zielt, etwa auch des Ergebnisses des Hör- und Sehtests, das sich in der vom Gesundheitsamt geführten Krankenakte findet und für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ohne Erheblichkeit war, geht die Klägerin in ihren Erwartungen an den Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus. Danach sind - wie oben ausgeführt - die tragenden Feststellungen und Gründe (nur) insoweit mitzuteilen, als deren Kenntnis für die zu treffende Entscheidung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist. Auch nach den gesundheitsdatenschutzrechtlichen Vorgaben aus § 24 Abs. 3 Satz 2 GDSG NRW ist die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen (nur) zulässig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist. Hiermit sowie den Regelungen des § 2 Abs. 2 VO-Begutachtung ist es unvereinbar, wenn mit dem Zulassungsantrag sinngemäß verlangt wird, der Amtsarzt habe in seinem    Gutachten sämtliche erhobene Einzelergebnisse der Anamnese und der Untersuchung mitzuteilen. An einer Befassung mit diesen Bestimmungen lässt es der Zulassungsantrag fehlen. Dass und ggf. inwieweit die Wiedergabe weiterer Einzelergebnisse der Befragung oder Untersuchung der Klägerin vor diesem Hintergrund erforderlich gewesen wäre, legt der Zulassungsantrag nicht substantiiert dar.

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b)  In dem auf Seite 1 des Gutachtens weiter mitgeteilten medizinischen Befund erkennt Dr. E.    auf ein langjähriges Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie eine (nur) aktuell bestehende neurologisch bedingte motorische Schwäche des rechten Beines. Dass dieser Befund - wie die Klägerin richtig feststellt - „gerade einmal zwei Sätze“ umfasst, führt für sich genommen nicht weiter.

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Unverständlich ist ihr Einwand, der erste Satz, „Basisdiagnose [sei] ein langjähriges Alkoholabhängigkeitssyndrom“, stelle „kein Untersuchungsergebnis, sondern eine unstreitige Tatsache“ dar. Damit bestätigt die Klägerin die Richtigkeit des medizinischen Befundes eines Alkoholabhängigkeitssyndroms. Soweit sie nachschiebt, derselbe medizinische Befund habe auch den Gutachten des Amtsarztes Dr. F.     vom 12.10.2017 und der Amtsärztin Dr. F1.         vom 20.1.2020 zugrunde gelegen, „die [ihr] eine Dienstfähigkeit bescheinigt“ hätten, und daraus den Schluss zieht, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom könne „allein für sich gestellt“ eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht nachvollziehbar begründen, lässt sie außer Acht, dass sich ihre Alkoholkrankheit zu den unterschiedlichen Zeitpunkten hinsichtlich des Schwergrades und des Krankheitsbildes abweichend dargestellt hat. Im Vorfeld der Untersuchungen durch Dr. F.     am 24.8. und 29.9.2017 hatte die Klägerin durch regelmäßige amtsärztliche Kontrollen ihrer Atem-, Blut- und Urinwerte einen unauffälligen Alkoholkonsum bzw. eine Alkoholabstinenz über mehrere Wochen nachgewiesen. Dementsprechend hat Dr. F.     in seinem Gutachten der Alkoholkrankheit der Klägerin eine nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Dies zeigt sich am Ergebnis, wonach das „chronische Krankheitsbild […] hauptsächlich das Fachgebiet Psychiatrie“ betraf und dem eingeholten psychiatrischen Zusatzgutachten vom 9.10.2017, das der Klägerin „durchaus volle Dienstfähigkeit“ zugeschrieben hatte, „vorrangige Bedeutung“ zukam. Einen zunächst für den 9.5.2018 geplanten Termin zur Untersuchung der Klägerin durch Dr. E.    hatte ihr Hausarzt Dr. C.        dagegen am Vortag fernmündlich mit der Begründung abgesagt, die Klägerin werde in stationäre Behandlung überwiesen und „krankheitsbedingt längerfristig […] nicht einsetzbar“ sein. Auf seine Verordnung hin begab sich die Klägerin in der Zeit vom 11. bis 23.6.2018 im St. B.       /St. K.     -Krankenhaus in O.     in eine Entgiftungstherapie. Seitdem ist die Klägerin - nach Auskunft ihres Hausarztes - (wieder) „dauerhaft abstinent“. In der Zeit vom 27.3. bis 8.5.2019 unterzog sie sich in der F2.          X1.        -Klinik in I.      einer stationären Entwöhnungstherapie mit einer ambulanten Nachsorge durch die Caritas Sozialdienste. Noch bei ihrer Untersuchung durch Dr. F1.         am 15.1.2020 ergaben ihre Atem-, Blut- und Urinwerte „keinen Anhalt für einen fortgesetzten Alkoholkonsum“. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter verwunderlich, dass die Untersuchungen der Klägerin trotz eines gleichlautenden medizinischen Befundes zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt haben und insbesondere die (offensichtliche) Zuspitzung der Alkoholkrankheit der Klägerin kurz vor ihrer Untersuchung durch Dr. E.    am 6.7.2017 sich in einer für sie ungünstigeren Beurteilung ihrer Dienstfähigkeit niedergeschlagen hat.

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Die im zweiten Ergebnissatz mitgeteilte „neurologisch bedingte motorische     Schwäche des rechten Beines“ infolge eines Sturzes im April 2018 war - wie auch die Klägerin erkennt - als vorübergehende Beeinträchtigung für die Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit unerheblich. Soweit die Klägerin als „bemerkenswert“ hervorhebt, dass der Amtsarzt vermutet, sie sei im Rahmen eines Alkoholeinflusses gestürzt, und moniert, „für die Vermutung [würden] keinerlei Anhaltspunkte dargelegt“, lässt sie unerwähnt, dass sie - wie der Amtsarzt in dem bei der Krankenakte verbliebenen Erhebungsbogen vermerkt hat - auf seine Nachfrage angegeben hatte, sie könne sich nicht erinnern, wie es zu dem Sturz gekommen sei. Dass sie unter Einfluss von Alkohol gestanden hat, stellt sich danach gerade nicht als anhaltlose Vermutung dar, sondern ist die naheliegende Erklärung für die fehlende Erinnerung der Klägerin an die näheren Umstände des zum Zeitpunkt der Untersuchung erst wenige Wochen zurückliegenden, folgenschweren Sturzes.

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c)  Auch die auf Seite 2 des Gutachtens durch Ankreuzen getroffene Feststellung, die Klägerin sei derzeit nicht in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten, weil - wie der Amtsarzt im nachfolgenden Textfeld erläutert - „durch die Suchtproblematik und die damit verbundenen Leistungseinbußen […] psychopathologische Defizite [bestünden], welche den regulären Anforderungen an kognitive und emotionale Fähigkeiten nicht“ entsprächen, hält vor dem Zulassungsantrag Stand.

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Dass - wie die Klägerin bemängelt - die „angeblich mit der Suchtproblematik verbundenen Leistungseinbußen […] nicht explizit genannt“ würden, ist insoweit unzutreffend, als der Amtsarzt in seinem Gutachten die Leistungseinbußen auf psychische Störungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die kognitiven und emotionalen Fähigkeiten eingrenzt. Im Erhebungsbogen hat er weiter ausgeführt, die Klägerin sei „emotional flach, leicht verlangsamt“ und wirke hinsichtlich der Psychomotorik und Antriebslage „vermindert aufnahmefähig, [spreche] leise, unsicher“. Zu diesem Befund kann der Amtsarzt - wie oben ausgeführt - nur aufgrund der Befragung der Klägerin, ggf. auch weiterer Funktionstests gelangt sein. Damit weisen die festgestellten    Leistungseinbußen den von der Klägerin wiederholt geforderten „Bezug auf die Ergebnisse der im Rahmen der Untersuchung durchgeführten Befragung und der durchgeführten Tests“ auf und ihr Einwand, „obwohl offensichtlich eine Befragung sowie verschiedene Test durchgeführt worden [seien], [würden] diese für diese schlichte Behauptung von Leistungseinbußen nicht herangezogen“, erübrigt sich. Dass eine „fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen […] einer zusätzlichen fachpsychiatrischen Untersuchung und Begutachtung […] bedurft“ hätte, ist mit dem nicht näher begründeten Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.2015 - 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 = juris Rn. 13,

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nicht dargelegt und erschließt sich auch sonst nicht.

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Die Bezeichnung der ihre Dienstunfähigkeit begründenden psychopathologischen Defizite der Klägerin ist in Ansehung der Umstände des Einzelfalls (noch) hinreichend detailliert. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte bereits in seinem Schreiben vom 27.6.2017, mit dem der Klägerin u. a. wöchentliche amtsärztliche Kontrollen ihrer Atem-, Blut- und Urinwerte aufgegeben worden waren, auf das Fortbestehen einer „erheblichen Reduzierung ihrer Arbeitsleistung sowie des Eindrucks einer starken gesundheitlichen - alkoholbedingten - Beeinträchtigung“ Bezug genommen hatte, die nachteiligen Auswirkungen der Alkoholerkrankung der Klägerin auf ihre Dienstfähigkeit in der Vergangenheit also bereits offen zu Tage getreten waren, und die Klägerin seit dem 10.4.2017 dienstunfähig erkrankt ist, waren für die Entscheidung des Beklagten über eine Zurruhesetzung weitere Angaben diesbezüglich nicht erforderlich. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 14 des Urteilsabdrucks zu verstehen, die Nachvollziehbarkeit ergebe sich aus der - in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen widerspruchslos und ausführlich dokumentierten - langjährigen Krankheitsgeschichte der Klägerin. Der Lesart der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe „indirekt dann selbst ein[ge]räumt, dass sich die Nachvollziehbarkeit nicht aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten an sich, sondern angeblich aus der langjährigen Krankheitsgeschichte ergäbe [sic!]“, kann nicht beigetreten werden. Das Verwaltungsgericht hat „nicht einfach auf die Krankengeschichte hin[ge]weisen“ bzw. es nicht bei einem „pauschalen Hinweis“ belassen, sondern sich mit dem Gutachten und den von der Klägerin dagegen erhobenen Einwänden eingehend auseinandergesetzt; nur ergänzend und insoweit, als auch der Amtsarzt in seinem Gutachten auf die aus der Vergangenheit - auch ihm - bekannte Alkoholproblematik der Klägerin verweist, hat das Verwaltungsgericht die Krankheitsgeschichte mit in den Blick genommen. Dagegen ist nichts zu erinnern.

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d)  Vergeblich wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Amtsarztes, mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen und eine Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine nicht wahrscheinlich. Zur Begründung gibt Dr. E.    auf Seite 2 des Gutachtens an, es handele sich um ein chronisches Krankheitsbild, dessen positive Beeinflussung der Klägerin nicht möglich erscheine. Diese Begründung ist vor dem Hintergrund, dass - wie der Amtsarzt an anderer Stelle im Gutachten ausführt - die Klägerin im Anschluss an die stationäre Entgiftungstherapie in der Zeit vom 11. bis 23.6.2018 im St. B.       /St. K.     -Krankenhaus in O.     nicht bereit war, eine Entwöhnungsbehandlung anzutreten, sondern den Wusch geäußert hat, ambulant weiter betreut zu werden, und ihrer fehlenden Einsichtsfähigkeit in das Krankheitsbild ohne weiteres nachvollziehbar. Ihr Einwand, sie habe „in der Vergangenheit sämtliche Therapiemaßnahmen […] freiwillig positiv unterstützt, begleitet und wahrgenommen“ bzw. „die Maßnahmen durchgeführt, die ihr in dem amtsärztlichen Gutachten [vom 12.10.2017] angeraten“ worden seien, mit dem die Klägerin ihre fehlende Bereitschaft zu einer stationären Entwöhnungstherapie zu erklären versucht, greift zu kurz. Zwar ist richtig, dass Dr. F.     in seinem Gutachten vom 12.10.2017 eine Langzeitentwöhnungsmaßnahme empfohlen hatte, die „durchaus auch berufsbegleitend ambulant erfolgen“ könne. Diese Empfehlung stand aber unter der Bedingung einer Aufrechterhaltung der zum Zeitpunkt seiner Untersuchung bereits über mehrere Wochen nachgewiesenen Alkoholabstinenz („Dringend empfohlen ist eine Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz“). Diese Bedingung ist spätestens entfallen, nachdem die (offensichtliche) Zuspitzung der Alkoholkrankheit der Klägerin kurz vor der Untersuchung durch Dr. E.    eine stationäre Entgiftungstherapie erforderlich gemacht hatte. Damit hatte die Empfehlung von Dr. F.     ihre Gültigkeit verloren und die Frage nach einer stationären Entwöhnungstherapie sich erneut gestellt. Dass die Klägerin unter den veränderten Umständen nicht zu einer stationären Entwöhnungstherapie bereit war, durfte den Amtsarzt durchaus zweifeln lassen, dass der Klägerin eine positive Beeinflussung ihrer Alkoholkrankheit möglich ist.

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e)  Aus einem Vergleich mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4.9.2014 - 1 B 807/14 -, NWVBl 2015, 100 = juris, kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt weicht insoweit entscheidend ab, als dort das amtsärztliche Gutachten bereits eine eindeutige Angabe der verschiedenen Erkrankungen („Multimorbidität") und „jegliche Gewichtung der einzelnen Erkrankungen, vor allem aber die notwendige Erklärung vermissen [lassen hat], welche der Erkrankungen im Einzelnen aus welchen konkreten Gründen durchschlagend die Dienstfähigkeit […] entfallen lassen sollen“ (Rn. 39). Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Gutachten vom 6.7.2018 enthält einen eindeutigen medizinischen Befund und die für eine Dienstunfähigkeit der Klägerin tragenden Feststellungen und Gründe. Die Frage nach einer Gewichtung verschiedener Krankheiten stellt sich hier nicht.

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f)  Der den Gründen des vorgenannten Beschlusses teilweise wörtlich entlehnte (zusammenfassende) Einwand der Klägerin, dem Gutachten lasse „sich in der Summe also eigentlich nur die Aussage entnehmen, dass bei der Klägerin eine chronische Alkoholerkrankung vorlieg[e] und dass wegen der Fehlzeiten und sonstigen Entwicklungen in der Vergangenheit jegliche Dienstfähigkeit entfallen sei und weiter fehlen werde“, liegt nach alledem neben der Sache.

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2.  Die von der Klägerin mit Bezug auf den Hinweis im Gutachten, die der Beurteilung zu Grunde liegenden Unterlagen und Befunde verblieben bei der unteren Gesundheitsbehörde, weiter erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe es „fehlerhaft unterlassen, diese Unterlagen und Befunde […] bei der Bewertung heranzuziehen“, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat - nach Einholung einer Schweigepflichtentbindungserklärung der Klägerin - die beim Gesundheitsamt geführte Krankenakte der Klägerin beigezogen. Die Vermutung der Klägerin, „dass diese Ergebnisse im Widerspruch zu dem Beurteilungsergebnis des amtsärztlichen Gutachtens“ stünden, bleibt substanzlos und findet auch im Inhalt ihrer Krankenakte keinen Widerhall.

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3.  Soweit die Klägerin schließlich andeutet, die Zurruhesetzungsverfügung sei „ersichtlich rechtsmissbräuchlich“, hat sie den Einwand erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch ist im Übrigen weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.

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II.  Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall und durch die Klägerin mit dem ergänzenden Hinweis auf einen „offenbar schwierige[n] Aspekt […], inwieweit die vorherige Krankengeschichte sowie die zuvor und auch danach eingeholten amtsärztlichen Gutachten und auch die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in laufender Behandlung in die Bewertung einzubeziehen“ seien, auch im Übrigen nicht dargelegt. Die gerichtliche Überprüfung eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer vom Dienstherrn angenommenen Dienstunfähigkeit steht regelmäßig inmitten eines Rechtsstreits über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

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III.  Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Zulassungsantrag genügt diesen Anforderungen hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage,

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ob die Ablehnung einer betrieblichen Wiedereingliederung zur Unwirksamkeit einer zeitlich nachfolgenden Zurruhesetzungsverfügung führt, wenn sich der Dienstherr bei der Zurruhesetzungsverfügung auf dieselben Dienstunfähigkeitsgründe beruft wie bei der zuvor ausgesprochenen Ablehnung der beantragten Wiedereingliederung,

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insoweit nicht, als zum einen eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt ist. Er lässt eine Auseinandersetzung mit der - zahlreich ergangenen - Rechtsprechung vermissen, wonach die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Zurruhesetzungsverfügung ist,

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vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 46 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2015 - 6 B 1022/15 -, juris Rn. 9,

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und zeigt auch keine neuen Gesichtspunkte auf, die die Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lässt. Zum anderen legt der Zulassungsantrag mit dem - erkennbar außer Zusammenhang stehenden - Hinweis, angesichts „der Verbreitung von Werbeanlagen [sic!] handel[e] es sich um eine Fragestellung, die auch künftig in ähnlich gelagerten Fällen entschieden werden“ müsse, keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus dar.

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IV.  Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben.

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Eine Divergenz in diesem Sinne ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten (sog. divergenzrelevanten) Gerichte aufgestellten ebensolchen tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzrelevantes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge.

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St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24.8.2022 - 2 B 26.22 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2023 - 6 A 1806/21 -, juris Rn. 49; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159, 215 bis 217 m. w. N.

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Dies zugrunde gelegt gibt der Zulassungsantrag für eine Divergenz nichts her. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht lege „den Verunstaltungsbegriff [sic!] erheblich weiter“ aus, ergibt im vorliegenden Zusammenhang keinen Sinn. Soweit die Klägerin weiter ausführt, das Verwaltungsgericht habe darauf abgestellt, „dass sich die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses des amtsärztlichen Gutachtens nicht aus dem    Gutachten selbst, sondern sich aus der langjährigen Krankengeschichte der Klägerin [ergebe], auf deren - auch dem Gutachter - hinlängliche Bekanntheit dieser“ verweise, was - wie oben ausgeführt - im Übrigen nicht zutrifft, legt sie nicht die Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz dar, sondern rügt eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall.

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V.  Schließlich macht der Zulassungsantrag auch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht erkennbar.

46

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag zu 3., der auf Vernehmung ihres Hausarztes Dr. C.        als Zeugen gerichtet ist, zu Recht nicht nachgegangen (die Ablehnung der weiteren Hilfsbeweisanträge wird mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen).

47

Dabei kann dahinstehen, ob mit einem - wie hier - nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt wird, deren Ablehnung grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden kann,

48

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.12.2022 - 7 B 18.22 -, juris Rn. 7, und vom 20.1.2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 4, und vom 7.1.2021 - 1 B 48.20 -, juris Rn. 8,

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oder ob der Umstand, dass ein Beweisantrag nur hilfsweise, aber nicht unbedingt gestellt worden ist, das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO entbindet, über den Beweisantrag vorab durch Beschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen.

50

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.11.2022 - 1 B 64.22 -, juris Rn. 4 und vom 24.9.2012 - 5 B 30.12 -, juris Rn. 4, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22.9.2009 - 1 BvR 3501/08 -, juris.

51

Auch letzterenfalls führt die Ablehnung eines Beweisantrags nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.

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Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7.11.2022 - 1 B 64.22 -, a. a. O. Rn. 4.

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Diese Voraussetzungen sind durch den Zulassungsantrag nicht dargelegt. Soweit der Hilfsbeweisantrag zu 3. auf die Vernehmung ihres Hausarztes Dr. C.        zu den näheren Umständen der Entgiftungstherapie in der Zeit vom 11. bis 23.6.2018 im St. B.       /St. K.     -Krankenhaus in O.     gerichtet ist, zieht die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 17 des Urteilsabdrucks, die unter Beweis gestellte Tatsache sei jedenfalls unerheblich, bereits nicht in Zweifel. Anders als die Klägerin meint, musste das Verwaltungsgericht dem Hilfsbeweisantrag zu 3. auch insoweit, als er auf Beweis der Tatsache gerichtet war,

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dass sie während der ambulanten Behandlung durch Dr. C.        von März 2018 bis Januar 2019 eben nicht suchtbedingt dienstunfähig gewesen ist, sondern nach vorheriger stufenweiser Wiedereingliederung den Dienst jederzeit hätte antreten können,

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nicht nachgehen. Der Zulassungsantrag lässt es auch insoweit bereits an jeder Auseinandersetzung mit den Erwägungen fehlen, aus denen das Verwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt hat, und legt damit deren Prozessordnungswidrigkeit nicht dar. Im Übrigen ist gegen diese auch nichts zu erinnern. Vor dem Hintergrund, dass auch ihr Hausarzt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (ebd.) - der Klägerin während des genannten Zeitraums eine durchgehende Dienstunfähigkeit bescheinigt und eine stufenweise Wiedereingliederung weder erwähnt noch beantragt hat, spricht für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit, d. h. sie wird mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet. Es handelt sich danach um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).