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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2163/21·18.08.2024

Berufungszulassung abgelehnt: Keine Bewerbung um Beförderungsstelle, kein Anlass für Beurteilung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzte Studienrätin begehrte die erneute Entscheidung über Anträge auf Beförderung (A 14-Leerstelle), Anlassbeurteilung und Bewährungsfeststellung nach Auslandsdienst. Das OVG NRW lehnte die Zulassung der Berufung ab, weil keine ernstlichen Zweifel, keine besonderen Schwierigkeiten, keine Divergenz und kein Verfahrensmangel dargetan waren. Ein Anspruch auf (Neu-)Bescheidung der Beförderung scheiterte bereits daran, dass keine Bewerbung auf eine konkrete Beförderungsstelle vorlag; damit fehlte auch ein Beurteilungsanlass. Eine Bewährungsfeststellung kam mangels vom Dienstherrn gedeckter höherwertiger Erprobungstätigkeit ebenfalls nicht in Betracht; die Streitwertfestsetzung wurde angepasst.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert angegriffen wird.

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Ein Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG setzt im Regelfall voraus, dass der Beamte sich um eine konkret ausgeschriebene Beförderungsstelle beworben hat; ein abstrakter Beförderungsantrag ohne Bewerbung begründet keinen Neubescheidungsanspruch.

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Dienstliche Beurteilungen sind nur bei Vorliegen eines in Richtlinien oder Recht vorgesehenen Beurteilungsanlasses zu erstellen; ein solcher Anlass kann insbesondere im konkreten Auswahlverfahren liegen, während die bloße Rückkehr aus Beurlaubung zum Auslandsschuldienst hierfür nicht genügt.

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Die Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert die Gegenüberstellung abstrakter, entscheidungstragender Rechtssätze aus Vor- und Divergenzentscheidung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift; die bloße fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht nicht aus.

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Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter eine Beweiserhebung nicht beantragt hat und es nach der Rechtsauffassung des Gerichts auf die behaupteten Tatsachen nicht entscheidungserheblich ankommt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GG Art. 33 Abs. 5§ LBG NRW § 19 Abs. 3§ LVO NRW § 7 Abs. 4§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 8190/18

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer zurruhegesetzten Studienrätin, deren Klage auf die erneute Entscheidung über ihre auf Beförderung, dienstliche Beurteilung und Bewährungsfeststellung gerichteten Anträge gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.

2

I. Die Klägerin beruft sich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer

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- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

6

Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

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Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es könne dahinstehen, ob die Klage wegen der zwischenzeitlich erfolgten Zurruhesetzung der Klägerin unzulässig sei. Sie sei jedenfalls unbegründet. Der Klägerin stehe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 20.9.2018 - gerichtet auf Feststellung ihrer Bewährung in der Tätigkeit als Fachschaftsberaterin, Beförderung unter Zuweisung einer Leerstelle mindestens der Besoldungsgruppe A 14 sowie dienstliche Beurteilung aus Anlass der Beförderung - nicht zu. Der ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 6.11.2018 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Beförderung. Die Ausbringung von Planstellen und ihre Bewertung erfolge nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, sondern allein im öffentlichen Interesse. Deshalb hätten Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amts. Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gelte ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Bei der Anwendung des dem Dienstherrn im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums sei dieser allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Er dürfe deshalb den Beamten nicht aus unsachlichen Gründen von der Beförderung ausschließen. Der Beamte könne beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen werde. Danach bestehe weder ein Anspruch der Klägerin auf Beförderung noch auf Neubescheidung ihres Beförderungsantrags, weil sie sich zu keinem Zeitpunkt auf eine Beförderungsstelle des beklagten Landes beworben habe. Die Entscheidung des beklagten Landes, den Antrag auf Beförderung abzulehnen, könne daher nicht rechtsfehlerhaft sein.

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Es bestehe auch kein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags, aus Anlass der Beförderung beurteilt zu werden. Es liege im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten regle. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen sei der Dienstherr weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Da die Klägerin sich nicht auf eine Beförderungsstelle beworben habe, fehle es an einem Anlass für ihre dienstliche Beurteilung. Ihre Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst stelle keinen solchen Anlass dar. Es habe sich bei ihrer Verwendung im Ausland insbesondere nicht um eine Abordnung im Sinne von Ziffer 8.5.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums vom 19.7.2017 gehandelt.

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Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Bewährungsfeststellung, denn der Klägerin sei keine Funktionsstelle übertragen worden. Während ihrer Entsendung ins Ausland seien ihr ausdrücklich lediglich die Aufgaben einer Fachschaftsberaterin übertragen worden. Die Klägerin habe sich weder in der Probe- noch einer Erprobungszeit befunden.

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Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen.

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1. Die Klägerin moniert, das Verwaltungsgericht habe die von ihr im Ausland innegehabte Stelle falsch bewertet. Wäre es zutreffend davon ausgegangen, dass sie als Fachberaterin tätig gewesen sei, hätte ihrem Anspruch auf Beförderung stattgegeben werden müssen. Sie habe im Ausland eine besondere Stelle mit Vierfachfunktion (Fachberaterin, Fachleiterin, Studienberaterin und Dozentin) ausgeübt und zusätzlich administrative Aufgaben erledigt. Es habe sich um anspruchsvolle Aufgaben mit hoher Verantwortung gehandelt, die eine Höhergruppierung rechtfertigten.

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Dieses Vorbringen geht an den maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei und zeigt daher deren (Ergebnis-)Unrichtigkeit nicht auf. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin - wie allen Beamten - grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Beförderung zustehe und sie lediglich auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 GG beanspruchen könne, dass über ihre Bewerbung auf eine Beförderungsstelle ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden werde. Auch dieser Anspruch bestehe vorliegend mangels Bewerbung der Klägerin um eine Beförderungsstelle jedoch nicht. Inwiefern vor diesem Hintergrund der Klägerin gleichwohl ein Anspruch auf Beförderung bzw. Neubescheidung ihres Beförderungsantrags - der sich ausdrücklich auf eine "Leerstelle" der Besoldungsgruppe A 14 und nicht auf eine konkrete Beförderungsstelle bezieht - zustehen und die behauptete unzutreffende Bewertung ihrer Tätigkeit in Paraguay dabei von Relevanz sein könnte, legt der Zulassungsantrag nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass auch die vorübergehende Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion nicht zu einem Anspruch des Beamten auf Beförderung führt.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.10.1991 - 2 B 41.91 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 106 = juris Rn. 8 und vom 24.9.2008 - 2 B 117.07 -, DÖD 2009, 99 = juris Rn. 4 ff.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 6 A 2162/21 (Seiten 6 f. des Beschlussabdrucks) Bezug genommen.

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Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch eine von der Klägerin wiederholt geltend gemachte "Höhergruppierung" nicht in Betracht kommt. Eine Höhergruppierung bezeichnet die Zuordnung tarifbeschäftigter Angestellter zu einer höheren Entgeltgruppe, und ist von der - ganz anderen rechtlichen Voraussetzungen unterliegenden - Beförderung bzw. förderlichen Verwendung von Beamten zu unterscheiden. Da die Klägerin Beamtin ist, scheidet ihre Höhergruppierung aus.

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2. Erfolglos macht die Klägerin darüber hinaus geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf dienstliche Beurteilung rechtlich nicht korrekt beurteilt.

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Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob der von der Klägerin begehrten dienstlichen Beurteilung ihrer Tätigkeit in Paraguay losgelöst von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts schon im Ansatz entgegensteht, dass es sich hierbei nicht um eine "dienstliche" Tätigkeit in Ausübung des Amtes gehandelt hat.

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Vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.3.2011 - OVG 6 S 42.10 -, NVwZ-RR 2011, 534 = juris Rn. 6 ff., wonach ein Beamter, der vom Dienst freigestellt oder - wie hier die Klägerin - beurlaubt ist, grundsätzlich keinen einer Beurteilung zugänglichen Dienst leistet; sowie VG Berlin, Beschluss vom 25.8.2011 - 7 L 87.11 -, juris Rn. 8 ff, zu der Frage, ob der Leiter einer in privater Trägerschaft stehenden internationalen Schule eine "dienstliche" Beurteilung überhaupt erstellen kann.

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Denn die Klägerin zeigt auch unabhängig hiervon mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass ihr - unterstellt, ihre Tätigkeit in Paraguay wäre einer dienstlichen Beurteilung zugänglich - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch hierauf zusteht.

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Soweit sie meint, aus ihren Ausführungen zu dem geltend gemachten Anspruch auf Beförderung ergäbe sich "selbstverständlich" auch ein Anspruch auf dienstliche Beurteilung, ist damit schon in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen unter 1. die (Ergebnis-)Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Da der Klägerin entgegen ihrer Auffassung gerade kein Anspruch auf Beförderung zusteht und ihre Beförderung auch ansonsten seitens des Dienstherrn nicht beabsichtigt ist, ist (erst recht) nicht zu erkennen und legt der Zulassungsantrag auch nicht dar, dass sie beanspruchen könnte, aus Anlass dieses Begehrens dienstlich beurteilt zu werden bzw. - in vereinfachter Form, vgl. Ziffer 12 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums vom 19.7.2017 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien/BRL) - ihre Bewährung feststellen zu lassen (dazu nachfolgend 3.).

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Ungeachtet dessen vermag auch das weitere Vorbringen der Klägerin nicht zu überzeugen.

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Die Behauptung der Klägerin, ihre Bewerbung auf ein höherwertiges Amt werde gerade dadurch verhindert, dass keine dienstliche Beurteilung oder Bewährungsfeststellung vorliege, entbehrt einer Grundlage. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beurteilungsrichtlinien sehen vor, dass eine dienstliche Beurteilung u. a. aus Anlass einer (möglichen) Beförderung bzw. einer - nicht mit einer Beförderung verbundenen - Übertragung eines Amtes als Fachleiterin oder Fachleiter für diejenigen Lehrer erstellt wird, die sich in einem konkreten Auswahlverfahren befinden (vgl. Ziffer 3.3. BRL). Anders als die Klägerin meint, setzt demnach eine Bewerbung um ein höherwertiges Amt nicht voraus, dass die für die Auswahlentscheidung erforderliche dienstliche Beurteilung bereits vorliegt; sie wird vielmehr im laufenden Auswahlverfahren erstellt.

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Soweit die Klägerin - ihren vorstehend wiedergegebenen Ausführungen widersprechend - behauptet, sie habe sich "bei der KMK um eine Stelle" beworben, ist dies mangels näherer Darlegungen schlicht nicht nachvollziehbar. Dem Zulassungsantrag ist nichts weiter dazu zu entnehmen, dass sich die Klägerin tatsächlich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auf eine konkrete Beförderungsstelle beworben haben könnte, und er legt auch nicht offen, um was für eine Stelle es sich bei der erwähnten Stelle "bei der KMK" gehandelt haben soll. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass sich die Klägerin in einem konkreten Auswahlverfahren im Sinne von Ziffer 3.3 der Beurteilungsrichtlinien befunden haben könnte, was ihre dienstliche Beurteilung geboten hätte. Der Zulassungsantrag enthält auch keinerlei Ausführungen dazu, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ihr - von einem konkreten Auswahlverfahren losgelöster - abstrakter Antrag auf Beförderung auf eine Leerstelle der Besoldungsgruppe A 14 geeignet sein soll, eine Pflicht des beklagten Landes zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung auszulösen. Ein solcher abstrakter Antrag auf Beförderung auf eine Leerstelle ist dem vom beklagten Land im Bereich des Schuldienstes praktizierten System der öffentlichen Ausschreibung konkreter Beförderungsstellen zum Zwecke der Durchführung eines Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahrens fremd, und ist dementsprechend auch nicht als Beurteilungsanlass in den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien genannt. Dass das beklagte Land hiermit das ihm als Dienstherrn zustehende weite Organisationsermessen hinsichtlich der Regelung des Beurteilungswesens

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- vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 = juris Rn. 39 -

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überschritten haben könnte, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Insbesondere bietet dieses System auch zurückkehrenden Auslandsdienstlehrkräften die von der Klägerin angemahnte berufliche Perspektive, da es ihnen - wie allen anderen Lehrkräften auch - freisteht, sich auf ausgeschriebene Beförderungsstellen zu bewerben, und damit einen Anlass für ihre dienstliche Beurteilung herbeizuführen.

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Die Klägerin macht ebenfalls erfolglos geltend, die Beurteilungsrichtlinien sähen in Ziffer 1 vor, dass dienstliche Beurteilungen der Vorbereitung sonstiger Personalmaßnahmen und als Erkenntnisquelle für Entscheidungen über sachgerechte Verwendungen dienten. Es sei - so die Klägerin weiter - ihrem Dienstherrn jedoch nicht möglich, eine sachgerechte (Anschluss-)Verwendung für sie zu finden, wenn er nicht über Kenntnisse hinsichtlich ihrer Leistungen im Auslandsschuldienst verfüge. Dem ist entgegenzuhalten, dass die "sachgerechte" Verwendung der Klägerin, mithin ihre amtsangemessene Beschäftigung, Kenntnisse über die konkrete Qualität ihrer Leistungen im Auslandsschuldienst nicht erfordert. Wie in dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 6 A 2162/21 (Seite 6 f. des Beschlussabdrucks) ausgeführt, genügt hierzu die Feststellung ihres Statusamts, das sich durch die Tätigkeit im Auslandsschuldienst nicht geändert hat.

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Die Klägerin dringt auch mit dem Argument nicht durch, die Beurteilungsrichtlinien sähen eine dienstliche Beurteilung vor der Beurlaubung zum Auslandsschuldienst vor (Ziffer 3.1.3), was darauf hindeute, dass es sich dabei entweder um ein neues Aufgabenfeld oder um eine besonders herausgehobene Tätigkeit handele, weshalb auch danach der neue Kenntnisstand zwingend festgestellt werden müsse. Es fehlt schon an Ausführungen dazu, warum die Wahrnehmung neuer bzw. herausgehobener Aufgaben im Auslandsschuldienst zwingend die Feststellung des neuen Kenntnisstands erfordern soll. Gegen die Richtigkeit dieser Annahme spricht, dass nach den oben erwähnten, in dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 6 A 2162/21 näher ausgeführten Grundsätzen auch die vorübergehende Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens weder einen Anspruch auf Beförderung noch auf eine weitere höherwertige Verwendung begründet.

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Erfolglos wendet die Klägerin ferner ein, ein Anspruch auf dienstliche Beurteilung nach ihrer Rückkehr aus dem Auslandschuldienst ergebe sich aus der Vergleichbarkeit ihrer Situation mit der einer Abordnung. Dabei ist der Senat einer Entscheidung über die Frage enthoben, ob die - im Fall der Klägerin erfolgte und auch sonst übliche - Beurlaubung durch das beklagte Land, die dem Beamten die Wahrnehmung einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst ermöglicht, mit einer Abordnung tatsächlich vergleichbar ist. Offen bleiben kann auch, ob eine Abordnung, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW definiert ist als vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle, an das in privater Trägerschaft stehende und daher keinem Dienstherrn i. S. v. § 2 BeamtStG zugeordnete Institut für Lehrerbildung der Mennonitenkolonien in Z./Paraguay rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre und sich schon vor diesem Hintergrund ein derartiger Vergleich verbietet. Denn die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (Ziffer 3.2.5) sehen auch im Falle einer Abordnung lediglich die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung vor Beginn der Abordnung vor, nicht jedoch nach Abschluss der Maßnahme. Hieran ändert auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Ziffer 8.5.2 der Beurteilungsrichtlinien nichts, wonach bei Abordnungen oder Teilabordnungen, die über sechs Monate hinausgehen, von dem Beurteiler für den Abordnungszeitraum ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag einzuholen ist. Ziffer 8 der Beurteilungsrichtlinien benennt lediglich die Erkenntnisquellen, die zu berücksichtigen sind, wenn eine dienstliche Beurteilung erstellt wird, setzt einen Anlass für eine dienstliche Beurteilung also voraus. Die zu berücksichtigenden Beurteilungsanlässe ergeben sich hingegen aus Ziffer 3 der Beurteilungsrichtlinien. Diese benennt im Übrigen ausdrücklich auch eine anstehende Beurlaubung zum Auslandschuldienst als Beurteilungsanlass (Ziffer 3.1.3 und 3.2.3), was der von der Klägerin der Sache nach begehrten analogen Anwendung der Ziffer 3.2.5 entgegensteht.

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3. Mit ihrem Zulassungsvorbringen zieht die Klägerin auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, sie könne eine erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Bewährungsfeststellung nicht beanspruchen.

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Die Klägerin meint, wegen der nach ihrer Auslandsrückkehr vorzunehmenden Zuweisung einer neuen Stelle sei der Dienstherr gehalten, ihre Bewährung auf der Stelle im Ausland festzustellen, um die "Kriterien für die Auswahl der Stellenbesetzung in Deutschland festzulegen". Indes trifft schon die dieser Annahme zugrundeliegende Prämisse nicht zu, weil - wie mehrfach ausgeführt - auch die vorübergehende Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens weder einen Anspruch auf Beförderung noch auf eine weitere höherwertige Verwendung begründet und die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland Kenntnisse über die konkrete Qualität ihrer Leistungen im Auslandsschuldienst nicht erfordert, sondern lediglich die Feststellung ihres Statusamts, das sich durch die Tätigkeit im Auslandsschuldienst nicht geändert hat.

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Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die beanspruchte Bewährungsfeststellung rechtsirrig nicht berücksichtigt, dass sie in Paraguay eine Funktionsstelle wahrgenommen habe, da sie tatsächlich als Fachberaterin tätig gewesen sei, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, sie habe in Paraguay eine Erprobungszeit im Sinne von § 7 LVO NRW absolviert und hätte daher nach deren Ende dienstlich beurteilt werden müssen, um ihre Bewährung festzustellen. Auch an dieser Stelle bedarf es keiner eingehenden Befassung mit der Frage, ob eine Bewährungsfeststellung vorliegend schon deshalb ausscheidet, weil es sich bei der während ihrer Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit der Klägerin für ein in privater Trägerschaft stehendes Lehrerbildungsinstitut möglicherweise nicht um eine erprobungsgeeignete und der Bewährungsfeststellung zugängliche dienstliche Tätigkeit gehandelt hat.

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Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 5 LVO NRW, wonach u. a. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge von mehr als drei Monaten nicht als Erprobungszeit gelten.

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Denn auch unabhängig davon zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin in Paraguay um eine Erprobung im Sinne von § 19 Abs. 3 LBG NRW, § 7 Abs. 4 LVO NRW gehandelt haben könnte, die einen Anspruch der Klägerin auf Durchführung eines Bewährungsfeststellungsverfahrens zu begründen geeignet gewesen wäre.

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Zwar dürfte die Tatsache, dass der Klägerin die Tätigkeit im Auslandsschuldienst nicht durch das beklagte Land förmlich zum Zwecke der Erprobung übertragen worden ist, dem geltend gemachten Anspruch auf Bewährungsfeststellung nicht entgegenstehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Erprobung schon dann vorliegen, wenn der Beamte mit Wissen und Wollen des Dienstherrn einen Dienstposten innehat, der nach seiner Zuordnung zu einem Amt im statusrechtlichen Sinne höher bewertet ist als das Statusamt, das dem Beamten übertragen ist, und setzt die Erprobung daher eine zweckbestimmte und förmliche Übertragung des Dienstpostens nicht voraus.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.8.2001 - 2 VR 1.01 -, DÖD 2001, 305 = juris Rn. 16, 18, zu § 11 BLV 1978.

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Allerdings wurde die Klägerin für eine Tätigkeit als Fachschaftsberaterin im Auslandsschuldienst durch das Lehrerbildungsinstitut in Z./Paraguay und das Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - ausgewählt, bezog sich ihr an das beklagte Land gerichteter Antrag auf Beurlaubung auf diese Tätigkeit und erfolgte dementsprechend die Beurlaubung durch das beklagte Land (vertreten durch die Bezirksregierung Köln) ebenfalls für eine Tätigkeit der Klägerin als Fachschaftsberaterin in Paraguay. Vom Wissen und Wollen ihres Dienstherrn im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung als (Mindest-)Voraussetzung einer Erprobung konnte daher nur eine Tätigkeit als Fachschaftsberaterin gedeckt sein, nicht jedoch eine von der Klägerin behauptete - davon abweichende und ihrer Auffassung nach höherwertige - Tätigkeit als Fachberaterin. Dass es sich bei der Tätigkeit als Fachschaftsberaterin um eine im Vergleich zu ihrem Statusamt (Studienrätin, Besoldungsgruppe A 13) höherwertige Tätigkeit handelte, die eine Bewährungsfeststellung zu rechtfertigen geeignet gewesen wäre, behauptet die Klägerin nicht. Hierfür besteht auch ansonsten keinerlei Anhalt.

39

II. Die von der Klägerin ferner geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall.

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Das weitere Vorbingen der Klägerin zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift auch im Übrigen nicht durch. Der Umstand, dass es eine Vielzahl von Erlassen und Beschlüssen der Kultusministerkonferenz zum Auslandsschuldienst geben mag, bedeutet - anders als die Klägerin meint - weder, dass dieser bundeseinheitlich geregelt wäre, noch, dass die "üblichen" gesetzlichen Regelungen und die vorhandene Rechtsprechung zu "normalen" Beamten auf aus dem Ausland zurückkehrende Auslandsdienstlehrkräfte im Hinblick auf ihre dienstliche Verwendung im Inland nicht anzuwenden wären. Dass die Klägerin der Auffassung ist, die nachfolgende Verwendung der Auslandsdienstlehrkräfte müsse (zukünftig) "bundeseinheitlich vergleichbar" geregelt werden, begründet ebenfalls keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, weil diese Ansicht zu Änderungen de lege ferenda für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist. Welche Bedeutung die Klägerin der verwendeten, ihrem Wortsinne nach in sich widersprüchlichen Formulierung beimessen wollte, kann daher dahinstehen.

41

III. Der mit dem Zulassungsantrag ferner geltend gemachte Zulassungsgrund einer Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Dies setzte voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten (sog. divergenzrelevanten) Gerichte aufgestellten ebensolchen tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzrelevantes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge.

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St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24.8.2022 - 2 B 26.22 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.3.2023 - 6 A 745/20 -, juris Rn. 42 und vom 28.2.2023 - 6 A 1806/21 -, juris Rn. 49; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159, § 124a Rn. 215 bis 217 m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht. Sie macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche ab von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts "vom 24.9.2008" und vom 24.1.1985 - 2 C 39.82 -, sowie des VGH Kassel "vom 28.10.1987" und des OVG Bremen "vom 18.9.2002". Ungeachtet des Umstands, dass die in Bezug genommene Rechtsprechung allein mit der Angabe des Entscheidungsdatums nicht hinreichend genau bezeichnet sein dürfte, handelt es sich bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem Oberverwaltungsgericht Bremen schon nicht um divergenzrelevante Gerichte. Im Übrigen ist dem Zulassungsantrag kein die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechtssatz zu entnehmen, der mit einem ebensolchen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Konflikt stehen könnte. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen die Behauptung aufstellen möchte, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, ein Anspruch auf Beförderung existiere (ausnahmslos) nicht, was im Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.9.2008 - 2 B 117.07 -, DÖD 2009, 99 = juris Rn. 15; Urteil vom 24.1.1985 - 2 C 39.82 -, DÖD 1985, 194 = juris Rn. 15) stünde, wonach bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens unter ganz bestimmten Umständen als Inhalt der Fürsorgepflicht eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Bereitstellung einer Planstelle und Beförderung des Beamten bestehen kann, entbehrte diese Behauptung einer Grundlage. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass dem Beamten "grundsätzlich" - mithin nicht ausnahmslos - kein Rechtsanspruch auf Beförderung zustehe (Urteilsabdruck Seite 5, siehe ferner Seite 6: "Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann daher nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass…"). Sofern die Klägerin mit ihrem Vorbringen auch zu rügen beabsichtigt, dass sich das Verwaltungsgericht mit der von ihr benannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt hat, beruht dies erkennbar darauf, dass es fernliegend ist, das Vorliegen der darin aufgestellten Voraussetzungen eines Beförderungsanspruchs im Fall der Klägerin anzunehmen. Im Übrigen läge darin allenfalls ein Fall der unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nach den vorstehend erläuterten Grundsätzen nicht zu begründen vermag.

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IV. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ein Verfahrensmangel liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darin, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt im Hinblick auf die von ihr behauptete höherwertige Tätigkeit im Auslandsschuldienst nicht weiter aufgeklärt hat, weil es hierauf nach der - keinen Bedenken unterliegenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidend ankam.

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Unabhängig davon gilt, dass das Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung dient nicht dazu, (formelle) Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter - wie hier die anwaltlich vertretene Klägerin - zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.8.2015 - 1 B 37.15 -, juris Rn. 11 m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

48

Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 40, 47, 39 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 6 GKG. Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Neubescheidung ihres Antrags auf Beförderung geltend. Dieses Begehren ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG i. V. m. Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Festsetzung des Streitwerts mit einem Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amts mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen in Ansatz zu bringen. Hierbei ist auf die im Zeitpunkt der Klageerhebung (Dezember 2018) bzw. Stellung des Zulassungsantrags (August 2021) maßgebliche Besoldungshöhe nach der für die Klägerin geltenden Erfahrungsstufe 8 abzustellen. Ferner ist auch für das Berufungszulassungsverfahren die für den aktiven Dienst zu zahlende Besoldung zugrunde zu legen, da eine Beförderung nur im aktiven Dienst in Betracht kommt.

49

Dem Antrag der Klägerin, aus Anlass der begehrten Beförderung dienstlich beurteilt zu werden, kommt demgegenüber kein selbstständiger wirtschaftlicher Wert bzw. selbstständiger materieller Gehalt zu, weil es sich hierbei ausweislich der Ausführungen der Klägerin etwa auf Seite 4 der Klageschrift auch nach ihrer Vorstellung lediglich um einen ggf. notwendigen Zwischenschritt zur Erlangung des wesentlichen Rechtsschutzziels - der von ihr beantragten Beförderung - handelt ("…die Klägerin, sofern erforderlich, aus Anlass der Beförderung unverzüglich dienstlich zu beurteilen…"). Dieser Antrag ist daher nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

50

Dem Antrag der Klägerin, ihre Bewährung in der Tätigkeit als Fachschaftsberaterin festzustellen, kommt demgegenüber insoweit eigenständige Bedeutung zu, als die Feststellung der Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten im Rahmen einer - hier von der Klägerin geltend gemachten - Erprobung die Prognose bestätigen soll, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird, und nur der erfolgreich Erprobte die Chance der Beförderung hat. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht (§ 19 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, § 7 Abs. 4 Satz 1 LVO NRW).

51

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7.8.2001 - 2 VR 1.01 -, DÖD 2001, 305 = juris Rn. 17, zu § 11 BLV 1978.

52

Die von der Klägerin begehrte Bewährungsfeststellung, die gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro zu bemessen ist, hätte daher auch losgelöst von dem hier geltend gemachten Antrag auf Beförderung für etwaige zukünftige Auswahlverfahren Bedeutung und ist daher streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

53

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).