Berufungszulassung abgelehnt: Ruhestandsbeamtin ohne Anspruch auf höherwertigen Dienstposten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Studienrätin A 13, inzwischen wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand) begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zu Neubescheidung über die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens sowie zu einer dienstlichen Beurteilung. Das OVG NRW lehnte die Zulassung mangels durchgreifender Zulassungsgründe ab. Es betont, dass Beamte zwar amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens haben. Zudem kann die Berufung nicht zugelassen werden, wenn das Begehren im Berufungsverfahren offensichtlich nur als unzulässig (fehlende Klagebefugnis wegen Ruhestand ohne Reaktivierung) abgewiesen werden könnte.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit substantiierten Gegenargumenten innerhalb der Begründungsfrist in Frage gestellt wird.
Die Zulassung der Berufung scheidet von vornherein aus, wenn die Klage im angestrebten Berufungsverfahren offensichtlich nur als unzulässig abgewiesen werden könnte.
Aus dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG) folgt ein Anspruch auf Übertragung eines dem Statusamt entsprechenden funktionellen Amts, nicht jedoch ein Anspruch auf Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens.
Die behauptete vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben begründet für sich genommen weder einen Anspruch auf Beförderung noch auf Übertragung höherwertiger Funktionen über das Statusamt hinaus.
Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter eine Beweiserhebung nicht beantragt hat und die unterlassene Aufklärung nach der maßgeblichen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 8547/18
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer zurruhegesetzten Studienrätin, deren Klage auf die erneute Entscheidung über ihre auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens und dienstliche Beurteilung gerichteten Anträge gerichtet ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro und für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
I. Die Klägerin beruft sich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es könne dahinstehen, ob die Klage mit den Anträgen,
"1. den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2018 aufzuheben;
2. den Beklagten zu verurteilen, sie dienstlich zu beurteilen;
3. den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag, ihr ein höherwertiges Amt im funktionellen Sinne (höher als BesGr. A 13) zu übertragen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden;
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin nach Auslandsrückkehr dienstlich zu beurteilen und ihr ein höherwertiges Amt zu übertragen hat,"
wegen der zwischenzeitlich erfolgten Zurruhesetzung der Klägerin unzulässig sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 28.11.2018 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe weder einen Anspruch darauf, dienstlich beurteilt zu werden, noch auf Neubescheidung ihres Antrags, ihr ein höherwertiges Amt im funktionellen Sinne zu übertragen. Ein Anspruch auf Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes bestehe nicht. Dies gelte unabhängig davon, ob das Amt im Wege der Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung erstrebt werde. Beschäftigte im öffentlichen Dienst hätten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden. Die Klägerin habe als Studienrätin in der Besoldungsgruppe A 13 im Dienst des beklagten Landes gestanden. Hieran habe ihre Tätigkeit an der ausländischen Bildungseinrichtung nichts geändert. Nach ihrer Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst habe sich der Anspruch der Klägerin lediglich auf den statusrechtlich gleichwertigen Einsatz als Studienrätin in der Besoldungsgruppe A 13 erstreckt. Die mit Bescheid vom 28.11.2018 getroffene Entscheidung, die Klägerin nach ihrer Rückkehr dem X.gymnasium in Z. zuzuweisen, sei dementsprechend nicht zu beanstanden, weil es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine solche als Studienrätin in der Besoldungsgruppe A 13 gehandelt habe. Auch im Übrigen seien die Erwägungen des beklagten Landes bei der Auswahl der zugewiesenen Stelle rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, aus Anlass der Beförderung dienstlich beurteilt zu werden. Es liege im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten regle. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen sei der Dienstherr weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Da die Klägerin sich nicht auf eine Beförderungsstelle beworben habe, fehle es an einem Anlass für ihre dienstliche Beurteilung. Ihre Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst stelle keinen solchen Anlass dar. Es habe sich bei ihrer Verwendung im Ausland insbesondere nicht um eine Abordnung im Sinne von Ziffer 8.5.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums vom 19.7.2017 gehandelt.
Aus den genannten Gründen bleibe auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ohne Erfolg.
Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen.
1. Die Klägerin moniert, das Verwaltungsgericht habe die von ihr im Ausland innegehabte Stelle falsch bewertet. Wäre es zutreffend davon ausgegangen, dass sie als Fachberaterin tätig gewesen sei, hätte ihrem Anspruch auf Übertragung eines höherwertigen Amtes stattgegeben werden müssen. Sie habe im Ausland eine besondere Stelle mit Vierfachfunktion (Fachberaterin, Fachleiterin, Studienberaterin und Dozentin) ausgeübt und zusätzlich administrative Aufgaben erledigt. Es habe sich um anspruchsvolle Aufgaben mit hoher Verantwortung gehandelt, die eine Höhergruppierung rechtfertigten.
Dieses Vorbringen geht an den maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei und zeigt daher deren (Ergebnis-)Unrichtigkeit nicht auf. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 3., das beklagte Land zur Neubescheidung ihres Antrags auf Übertragung eines höherwertigen Amts im funktionellen Sinne zu verpflichten, die Übertragung eines höherwertigen Amts im konkret-funktionellen Sinne - mithin eines höherwertigen Dienstpostens - begehrt. Es hat diesbezüglich unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalts (Beschluss vom 15.5.2006 - 1 M 84/06 -, juris Rn. 6) angenommen, dass im öffentlichen Dienst ein Anspruch auf Übertragung eines Amts im konkret-funktionellen Sinne grundsätzlich nicht besteht, und zwar unabhängig davon, ob die Übertragung im Wege der Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung begehrt wird. Inwiefern vor diesem Hintergrund der Klägerin gleichwohl ein Anspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens zustehen und die behauptete unzutreffende Bewertung ihrer Tätigkeit in Paraguay dabei von Relevanz sein könnte, legt der Zulassungsantrag nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Angemerkt sei, dass die auf Neubescheidung des Antrags auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens gerichtete Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen, weil der Klägerin, die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt war, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Übertragung eines Dienstpostens (gleich welcher Art und Wertigkeit) zustehen konnte. Da es sich hierbei um eine Sachurteilsvoraussetzung handelte, hätte das Verwaltungsgericht die Klage insoweit als unzulässig abweisen müssen und war ihm die Entscheidung in der Sache über den geltend gemachten Anspruch verwehrt.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 2.11.2011 - 3 B 54.11 -, NVwZ-RR 2012, 86 = juris Rn. 5.
Dies rechtfertigte die Zulassung der Berufung jedoch auch dann nicht, wenn der Fehler mit dem Zulassungsvorbringen gerügt worden wäre, woran es hier fehlt. Denn die Zulassung der Berufung scheidet unabhängig von den vorgetragenen Zulassungsgründen von vornherein aus, wenn die Klage - wie vorliegend mit Blick auf die offensichtlich bislang nicht erfolgte Reaktivierung der Klägerin und damit weiterhin fehlende Klagebefugnis - in dem angestrebten Berufungsverfahren nur als unzulässig abgewiesen werden könnte.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18.4.2017 - 12 ZB 13.2095 -, juris Rn. 9; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.8.2021 - 5 LA 8/21 -, juris 18; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn.102a.
Ungeachtet all dessen ist die in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens zu, nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Beamte, die Inhaber eines Amts im statusrechtlichen Sinne sind, ein subjektives Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. Dieser Anspruch ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet.
Beamte, die Inhaber eines statusrechtlichen Amtes sind, können von ihrem Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht.
Vgl. u. a. Urteile vom 18.9.2008 - 2 C 126.07 -, BVerwGE 132, 40 = juris Rn. 8, und vom 22.6.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 = juris Rn. 9.
Das konkrete Amt eines Beamten im funktionellen Sinne, also der ihm übertragene Aufgabenbereich (Dienstposten), richtet sich demnach nach dem statusrechtlichen Amt. Der Beamte hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, in Bezug auf sein statusrechtliches Amt nicht unterwertig beschäftigt zu werden; er kann von seinem Dienstherrn die Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amts, eines "amtsgemäßen Aufgabenbereichs", verlangen. Ein Anspruch auf Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens besteht demgegenüber auch bei gegebener Eignung nicht. Ebenso wenig wie sich aus dem Umstand, dass ein Beamter vorübergehend eine höherwertige Funktion wahrgenommen hat, ein Anspruch auf Beförderung ergibt, folgt daraus ein Anspruch auf Übertragung höherer als dem statusrechtlichen Amt entsprechender Funktionen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.10.1991 - 2 B 41.91 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 106 = juris Rn. 4 ff. und vom 24.9.2008 - 2 B 117.07 -, DÖD 2009, 99 = juris Rn. 4.
Vor diesem Hintergrund vermag die von der Klägerin behauptete Wahrnehmung einer im Vergleich zu ihrem Statusamt (Studienrätin, Besoldungsgruppe A 13) höherwertigen Funktion in Paraguay in der Zeit von Januar 2016 bis Januar 2019 nach ihrer Rückkehr auch ungeachtet ihrer Zurruhesetzung weder die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch ihre Beförderung in das nächsthöhere Statusamt zu rechtfertigen, die die Klägerin im Verfahren 6 A 2163/21 beansprucht.
Erfolglos bleibt nach alldem auch die Rüge der Klägerin, das beklagte Land habe sein Ermessen bei der Zuweisung der Stelle am X.gymnasium in Z. fehlerhaft gebraucht, weil es hierbei die durch sie im Auslandschuldienst erworbenen Erfahrungen und Fähigkeiten sowie ihre erweiterte Kompetenz nicht berücksichtigt habe. Soweit sie auch damit ihren Einsatz auf einem im Vergleich zu ihrem Statusamt höherwertigen Dienstposten beansprucht, genügt der Verweis auf die vorstehenden Ausführungen dazu, dass ihr ein solcher Anspruch auch dann nicht zustünde, wenn sie tatsächlich in Paraguay höherwertig beschäftigt gewesen wäre und sich noch bzw. wieder im aktiven Dienst befände. Soweit sie mit ihren Ausführungen möglicherweise auch - zumindest - die Zuweisung eines anderen nach A 13 bewerteten Dienstpostens beansprucht, verfängt ihr Vorbringen schon deshalb nicht, weil es an jeglicher Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts fehlt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Zuweisung der nach A 13 bewerteten Stelle am X.gymnasium nicht zu beanstanden ist, weil das beklagte Land hierbei nicht nur die Fächer der Lehrbefähigung der Klägerin und ihren Einsatzort vor ihrem Auslandsaufenthalt berücksichtigt hat, sondern auch ihre im Ausland erworbenen Kenntnisse. Dies betrifft ausweislich der Begründung des Bescheids vom 28.11.2018 (dort S. 2/3) namentlich die im Auslandsschuldienst zusätzlich erworbenen Kompetenzen in Bezug auf den Einsatz von Deutsch als Fremdsprache und Deutsch als Zweitsprache. Im Übrigen wäre im Fall einer Reaktivierung der Klägerin ohnehin eine neue Zuweisungsentscheidung zu treffen.
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch eine von der Klägerin wiederholt geltend gemachte "Höhergruppierung" nicht in Betracht kommt. Eine Höhergruppierung bezeichnet die Zuordnung tarifbeschäftigter Angestellter zu einer höheren Entgeltgruppe, und ist von der - ganz anderen rechtlichen Voraussetzungen unterliegenden - Beförderung bzw. förderlichen Verwendung von Beamten zu unterscheiden. Da die Klägerin Beamtin ist, scheidet ihre Höhergruppierung aus.
2. Erfolglos macht die Klägerin darüber hinaus geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf dienstliche Beurteilung rechtlich nicht korrekt beurteilt.
Es bedarf hierbei keiner Entscheidung über die Frage, ob die am 21.12.2018 erhobene Klage auch mit Blick auf dieses Begehren als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Es spricht angesichts des Umstands, dass die Klägerin auch im Verfahren 6 A 2163/21 - in dem sie am 10.12.2018 Klage erhoben hat - ihre dienstliche Beurteilung beansprucht, ohne ihr jeweiliges Begehren hinreichend trennscharf zu formulieren und abzugrenzen, viel dafür, dass der Zulässigkeit der Klage im hiesigen Verfahren die doppelte Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs entgegensteht. Mit Blick auf den oben (unter 1., Seite 5 f. des Beschlussabdrucks) dargestellten Grundsatz, dass die Zulassung der Berufung wegen einer möglicherweise zu Unrecht unterbliebenen Abweisung der Klage als unzulässig nicht in Betracht kommt, erübrigt sich eine vertiefte Prüfung.
Im Übrigen entspricht das Zulassungsvorbringen der Klägerin im hiesigen Verfahren zu dem geltend gemachten Anspruch auf dienstliche Beurteilung im Wesentlichen ihrem Vortrag im Verfahren 6 A 2163/21, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats in dem dort ergangenen Beschluss (Ziffer 2., Seiten 5 ff. des Beschlussabdrucks) verwiesen werden kann. Sie gelten entsprechend für die hier vorgebrachten Einwände.
Lediglich ergänzend sei mit Blick auf den nur ihm hiesigen Verfahren erfolgten Vortrag der Klägerin auf Seiten 15 und 16 der Zulassungsbegründung angemerkt, dass schon im Ansatz das offenbar - jedenfalls bis 2007 - in Hessen praktizierte System der Beförderung beurlaubter Lehrkräfte im Auslandsschuldienst auf Leerstellen - d. h. ohne zugeordneten Dienstposten und dementsprechende Dienstpostenbewertung - einen wie auch immer gearteten Anspruch der in Nordrhein-Westfalen verbeamteten Klägerin (auf Beförderung, auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, auf dienstliche Beurteilung oder Bewährungsfeststellung) nicht zu begründen vermag, zumal der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.3.2007 - 1 TG 27/07 -, NVwZ-RR 2007, 699 = juris Rn. 9, auf den sich die Klägerin beruft, die allenfalls ausnahmsweise denkbare Zulässigkeit dieses Beförderungsverfahrens ausdrücklich offengelassen hat.
Inwiefern die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag darüber hinaus monierte Nichtberücksichtigung des - nicht näher erläuterten - "Hintergrundes" der Beförderung anderer Auslandsdienstlehrkräfte durch das Verwaltungsgericht von Relevanz sein soll für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf ihre dienstliche Beurteilung aus Anlass der begehrten Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, ist nicht erkennbar. Wie gezeigt, kann die Klägerin aus der - jedenfalls bis 2007 - in Hessen praktizierten Beförderungspraxis betreffend Auslandsdienstlehrkräfte nichts für sich herleiten und trifft auch ungeachtet dessen mangels Beförderungsanspruchs sowie mangels Anspruchs auf höherwertige Verwendung ihre Behauptung, sie hätte bei Bewährung noch während der Auslandszeit befördert werden müssen und ihr hätte spätestens seit dem streitgegenständlichen Antrag der geltend gemachte Anspruch auf ein höherwertiges Amt zugestanden, nicht zu. Die in diesem Zusammenhang weiter aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie habe in Paraguay eine Erprobungszeit im Sinne von § 7 LVO NRW absolviert und hätte daher nach deren Ende dienstlich beurteilt werden müssen, um ihre Bewährung festzustellen, ist ebenfalls unzutreffend. Zur Begründung wird ebenfalls - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 6 A 2163/21 (Seiten 10 f. des Beschlussabdrucks) verwiesen.
II. Die von der Klägerin ferner geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall.
Das weitere Vorbingen der Klägerin zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift auch im Übrigen nicht durch. Der Umstand, dass es eine Vielzahl von Erlassen und Beschlüssen der Kultusministerkonferenz zum Auslandsschuldienst geben mag, bedeutet - anders als die Klägerin meint - weder, dass dieser bundeseinheitlich geregelt wäre, noch, dass die üblichen gesetzlichen Regelungen und die vorhandene Rechtsprechung zu "normalen" Beamten auf aus dem Ausland zurückkehrende Auslandsdienstlehrkräfte im Hinblick auf ihre Verwendung im Inland nicht anzuwenden wären. Dass die Klägerin der Auffassung ist, die nachfolgende Verwendung der Auslandsdienstlehrkräfte müsse (zukünftig) "bundeseinheitlich vergleichbar" geregelt werden, begründet ebenfalls keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, weil diese Ansicht zu Änderungen de lege ferenda für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist. Welche Bedeutung die Klägerin der verwendeten, ihrem Wortsinne nach in sich widersprüchlichen Formulierung beimessen wollte, kann daher dahinstehen.
III. Der mit dem Zulassungsantrag ferner geltend gemachte Zulassungsgrund einer Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Dies setzte voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten (sog. divergenzrelevanten) Gerichte aufgestellten ebensolchen tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzrelevantes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge.
St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24.8.2022 - 2 B 26.22 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.3.2023 - 6 A 745/20 -, juris Rn. 42 und vom 28.2.2023 - 6 A 1806/21 -, juris Rn. 49; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158-159, § 124a Rn. 215 bis 217 m. w. N.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht ansatzweise. Sie macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.3."2017" (richtig ist: 2007) - 1 TG 27/07 - und (wohl auch) von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren - 2 C 19.10 - ab. Ferner stütze sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15.5.2006 (gemeint sein dürfte: Beschluss vom 15.5.2006 - 1 M 84/06 -, juris). Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt nicht um divergenzrelevante Gerichte handelt, benennt die Klägerin schon keinen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz, der mit einem ebensolchen in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz in Konflikt stehen soll.
IV. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ein Verfahrensmangel liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darin, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt im Hinblick auf die von ihr behauptete höherwertige Tätigkeit im Auslandsschuldienst nicht weiter aufgeklärt hat, weil es hierauf nach der - keinen Bedenken unterliegenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidend ankam.
Unabhängig davon gilt, dass das Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung dient nicht dazu, (formelle) Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter - wie hier die anwaltlich vertretene Klägerin - zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.8.2015 - 1 B 37.15 -, juris Rn. 11 m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 40, 47, 39 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 6 GKG. Die Klägerin macht mit ihrer Klage zum einen die Neubescheidung ihres Antrags auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens geltend, wobei es ihr dabei ersichtlich um die damit verbundenen Vorwirkungen auf die Verleihung eines höheren Statusamts geht,
vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59 = juris Rn. 58,
und gerade nicht nur um die statusamtsgleiche Zuweisung eines Dienstpostens, die lediglich mit dem Auffangwert zu bemessen wäre. Dieses Begehren ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG i. V. m. Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Festsetzung des Streitwerts mit einem Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen in Ansatz zu bringen. Hierbei ist auf die im Zeitpunkt der Klageerhebung (Dezember 2018) bzw. Stellung des Zulassungsantrags (August 2021) maßgebliche Besoldungshöhe nach der für die Klägerin geltenden Erfahrungsstufe 8 abzustellen. Ferner ist auch für das Berufungszulassungsverfahren die für den aktiven Dienst zu zahlende Besoldung zugrunde zu legen, da die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nur im aktiven Dienst in Betracht kommt.
Dem auf ihre dienstliche Beurteilung gerichteten Antrag der Klägerin kommt demgegenüber kein selbstständiger wirtschaftlicher Wert bzw. selbstständiger materieller Gehalt zu, weil es sich hierbei ausweislich der Ausführungen der Klägerin etwa auf Seite 5 der Klageschrift auch nach ihrer Vorstellung lediglich um einen gebotenen Zwischenschritt zur Erlangung des wesentlichen Rechtsschutzziels der Klage - der von ihr beantragten Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens - handelt. Dieser Antrag ist daher nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Der Hilfsantrag wirkt sich gemäß § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG ebenfalls nicht streitwerterhöhend aus, weil er denselben Gegenstand wie die Hauptanträge betrifft.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).