Berufungszulassung im Probebeamtenstreit: Entlassung aufgehoben, Lebenszeiternennung verneint
KI-Zusammenfassung
Sowohl die Behörde als auch der Probebeamte beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben, einen Anspruch auf Lebenszeiternennung aber abgewiesen hatte. Das OVG NRW lehnte beide Zulassungsanträge ab. Ernstliche Zweifel ergaben sich weder an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zu behaupteten Übergriffen auf einer Weihnachtsfeier noch an der Annahme, dass eine Lebenszeiternennung mangels feststehender Bewährung (insb. wegen erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten) nicht beansprucht werden könne. Die Höchstprobezeit wird nur durch Zeiten tatsächlicher Erprobung ausgeschöpft; Zeiten nach Entlassung mit sofortiger Vollziehung zählen nicht mit.
Ausgang: Beide Anträge auf Zulassung der Berufung wurden als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit substantiierter Begründung schlüssig in Frage gestellt wird.
Die erstinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nur bei augenscheinlich unzutreffenden Feststellungen oder bei objektiv willkürlicher, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßender Würdigung.
Die Feststellung der (Nicht-)Bewährung eines Beamten auf Probe unterliegt als wertender Akt des Dienstherrn einem Beurteilungsspielraum und ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, gesetzliche Grenzen verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden.
Die Höchstdauer der Probezeit nach beamtenrechtlichen Vorgaben bezieht sich auf Zeiten tatsächlicher Beschäftigung/Erprobung; Zeiträume, in denen der Beamte infolge einer Entlassung unter sofortiger Vollziehung keinen Dienst leistet, führen nicht zur Ausschöpfung der Höchstprobezeit.
Ein Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt voraus, dass die Bewährung einschließlich der gesundheitlichen Eignung feststeht; erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Probezeit können Zweifel an der gesundheitlichen Eignung begründen und eine weitere Überprüfung erforderlich machen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1514/20
Leitsatz
Erfolglose Zulassungsanträge, mit denen sich einerseits die Beklagte gegen die erstinstanzliche Aufhebung der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wendet und der Kläger andererseits die Abweisung seines auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichteten Klageantrags beanstandet.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Von den Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die jeweils zulässigen Anträge sind unbegründet.
Weder der Zulassungsantrag der Beklagten, den diese auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, soweit erstinstanzlich die Entlassungsverfügung vom 27.5.2020 aufgehoben worden ist (I.), noch der Zulassungsantrag des Klägers, der eine Zulassung der Berufung ebenfalls nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und außerdem wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begehrt, soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verneint hat (II.), rechtfertigen eine Zulassung der Berufung.
Das Verwaltungsgericht hat die streitbefangene Entlassungsverfügung vom 27.5.2020 aufgehoben und der Klage insoweit im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: In Bezug auf den zentralen Vorwurf, der Kläger habe im Rahmen der Weihnachtsfeier am 13.12.2019 zulasten zweier Kollegen Körperverletzungen begangen, indem er den Kollegen X. gegen das Schienbein getreten und dem Kollegen U. "zweimal mit voller Wucht in den Nacken" geschlagen habe, sei die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Die Aussagen der im Verwaltungsverfahren zu dem letztgenannten Vorfall befragten Zeugen wichen in zentralen Punkten (Uhrzeit des Vorfalls und Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Übergriff) voneinander ab und könnten deshalb nicht als erwiesen zugrunde gelegt werden. Für den Fußtritt gebe es keine Zeugen. In der Folge könne dem Kläger, der im Gespräch am 12.2.2020 einen Vorfall mit dem Kollegen U. ausdrücklich eingeräumt, diesen aber hinsichtlich der Intensität und der Anzahl der Berührungen anders dargestellt habe, eine Falschaussage nicht vorgeworfen werden. Für ein von der Beklagten weiter angeführtes "herablassendes, autoritäres, dominantes und vielfach auch unkollegiales Verhalten gegenüber den übrigen Mitarbeitern der Feuer- und Rettungswache, insbesondere gegenüber dem nicht verbeamteten Personal des Rettungsdienstes", fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die insoweit allein konkret angeführte Bemerkung anlässlich der Überprüfung der Sauberkeit/Desinfektion eines Rettungswagens gegenüber dem Kollegen F. reiche hierfür nicht aus. Das gelte auch für den Sachverhalt, den die Beklagte der letzten Probezeitbeurteilung vom 2.4.2020 zugrunde gelegt habe. Inwieweit sich der Kläger in der Vergangenheit zunehmend unkooperativ gegenüber seinen Vorgesetzten gezeigt und inwiefern sein Verhalten nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprochen haben soll, ergebe sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch habe die Beklagte diese Aussagen näher erläutert oder mit Beispielen belegt. Selbst wenn sich der Kläger gegenüber nicht verbeamteten Kollegen - wie etwa Herrn F. - im Umgang weniger wertschätzend verhalten habe, könne dies zwar eine Herabsetzung in den Einzelmerkmalen Kommunikation, Konfliktverhalten, Kritikverhalten, Kooperation/Teamfähigkeit und Loyalität grundsätzlich rechtfertigen, aber nicht einer Verschlechterung der Bewertung gegenüber der ersten Probebeurteilung von 10,45 auf 7,90 Punkte plausibel machen. Aus diesem Grund könne die Beklagte die Entlassung auch nicht darauf stützen, dass der Kläger im Hinblick auf diese Beurteilung die für eine Bewährung erforderlichen 9 Punkte nicht erreicht habe.
Die Abweisung der Klage im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ein Beamtenverhältnis auf Probe sei zwar gemäß § 15 LBG NRW in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass auf der Grundlage der von der Beklagten getroffenen und ins Verfahren eingeführten Feststellungen Eignungszweifel, die eine Entlassung rechtfertigen könnten, nicht zu bejahen seien, gebe es doch ausreichende Gründe, die charakterliche Eignung des Klägers in einer verlängerten Probezeit weiter zu prüfen. Zudem ergäben sich aufgrund der langen Erkrankung des Klägers zwischen dem 13.2. und dem 31.5.2020 Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung, die vor einer Verbeamtung auf Lebenszeit auszuräumen wären.
I. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Aufhebung der Entlassungsverfügung tritt die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag ohne Erfolg entgegen.
1. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung vom 27.5.2020 aufgehoben hat. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.10.2020 ‑ 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, und vom 18.6.2019 -, NVwZ 2020, 220 = juris Rn. 32, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch auf die obergerichtliche Rechtsprechung -
und diese zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung begründen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‑ 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene und von der Beklagten beanstandete Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.
Hiervon ausgehend wird die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.
Die Feststellung der Bewährung bzw. der mangelnden Bewährung des Probebeamten in fachlicher und charakterlicher Hinsicht ist als ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraumes verkannt worden sind, der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt bzw. allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2024 - 2 C 21.23 -, BVerwGE 183, 229 = juris Rn. 18 f. m. w. N.
Die Bewährung des Beamten ist bereits dann zu verneinen, wenn der Dienstherr begründete ernsthafte Zweifel hat, ob der Beamte die charakterliche Eignung und Befähigung besitzt und diejenigen fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2024 - 2 C 21.23 -, BVerwGE 183, 229 = juris Rn. 11, und vom 18.7.2001 - 2 A 5.00 -, DÖD 2002, 219 = juris Rn. 15.
Die Beklagte hält die von diesen Grundsätzen ausgehenden erstinstanzlichen Feststellungen zu dem Sachverhalt, den sie ihrer Entlassungsverfügung zugrundegelegt hat, für fehlerhaft. Die Würdigung der Angaben der im Verwaltungsverfahren angehörten Zeugen seitens des Verwaltungsgerichts sei nicht überzeugend. In Bezug auf die Körperverletzung zulasten des Kollegen U. ergebe sich aus den divergierenden Zeitangaben seitens der Zeugen keine Inkongruenz der Aussagen. Dass der Zeuge R. angegeben habe, die Schläge in den Nacken des Zeugen U. hätten gegen 22.00 Uhr stattgefunden, wohingegen letzterer selbst und der Zeuge L. 23.45 Uhr als Tatzeit angegeben haben, stelle die Überzeugungskraft der Aussagen nicht nachhaltig in Frage. Diese Abweichung sei mit Rücksicht auf die Tatsache, dass auf Weihnachtsfeiern auch Alkohol konsumiert werde und man sich deshalb an exakte Uhrzeiten nicht mehr oder im Nachhinein falsch erinnere, nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen und deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Schließlich habe auch der Zeuge R. den Vorfall im Kern bestätigt.
Damit wendet sich die Beklagte erfolglos gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese ist im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren indessen nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Dabei weckt nicht bereits der Vortrag, der Sachverhalt und insbesondere die Angaben der Zeugen im Verwaltungsverfahren seien anders zu bewerten als es das Verwaltungsgericht getan habe, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der diesem innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Würdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Wegen einer fehlerhaften Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2024 - 6 A 177/22 -, juris Rn. 17 f. m. w. N. auf die Rechtsprechung u. a. des Senats.
Nach diesen Maßgaben zeigt die Beklagte einen zur Zulassung der Berufung führenden Mangel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht auf. Sie beschränkt sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, vielmehr darauf, die Unrichtigkeit der Würdigung durch das Verwaltungsgericht geltend zu machen, was nach dem Ausgeführten nicht ausreicht.
a. Bei der vom Verwaltungsgericht als ausschlaggebend angesehenen Abweichung der Angaben der Zeugen zum Zeitpunkt der Körperverletzung zulasten des Kollegen U. handelt es sich immerhin um knapp zwei Stunden. Von einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass Zeitangaben zu Ereignissen auf Weihnachtsfeiern wegen des in diesem Rahmen üblicherweise konsumierten Alkohols grundsätzlich nicht belastbar sind, gegen den das Verwaltungsgericht verstoßen haben könnte, ist nicht auszugehen. Gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten weist die Sachverhaltswürdigung auch nicht insofern auf, als sich der Verlauf einer Weihnachtsfeier typischerweise als derart gleichförmig darstellen würde, dass ein zeitlicher Unterschied von zwei Stunden nicht in Erinnerung bleiben würde. Das ist jedenfalls bei einer Weihnachtsfeier, die - wie hier - bereits um 18.00 Uhr begonnen hat, nicht anzunehmen. Es macht vielmehr durchaus einen Unterschied, ob sich ein Vorfall kurz vor 22.00 Uhr oder erst kurz vor Mitternacht ereignet hat, weil davon auszugehen ist, dass sich zu dem späteren Zeitpunkt deutlich weniger Gäste auf der Feier befunden haben.
Ebenfalls keinen Bedenken im oben dargestellten Sinne begegnet die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Tatsache, dass nur der Zeuge L. eine Bemerkung des Klägers ("der ist dafür, weil du bald Beamter bist") anlässlich des behaupteten zweiten Nackenschlags gehört haben will, spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der insoweit von der Beklagten angeführten Zeugen. Dass gerade auch dem Geschädigten eine solche Bemerkung nicht erinnerlich sein soll, die den Hintergrund der Nackenschläge erläutern könnte, kann tatsächlich einen für die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen relevanten Gesichtspunkt darstellen; jedenfalls lässt sich nicht sagen, dass die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist.
Soweit die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe in der Gesamtschau nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger einen Vorfall mit dem Kollegen U. zwar ausdrücklich eingeräumt, aber in einer Weise abweichend dargestellt habe, die in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar sei, ergeben sich aus diesem Vorbringen ebenfalls keine Fehler der erstinstanzlichen Sachverhaltswürdigung, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Das Verwaltungsgericht hat die Einlassung des Klägers zur Kenntnis genommen und die Annahme, dass eine als kameradschaftliches Klopfen in den Nacken geplante Berührung versehentlich oder durch eine Gegenbewegung des davon Betroffenen stärker ausfallen kann als gewollt, lässt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen.
Auch die erstinstanzliche Würdigung des Sachverhalts bezogen auf den dem Kläger vorgeworfenen Fußtritt an der Theke zieht die Beklagte gemessen an den dargestellten Maßgaben nicht durchgreifend in Zweifel. Dass das Verwaltungsgericht diesen Tritt, den der Kläger bestreitet, mangels weiterer Zeugen als nicht erwiesen angesehen hat, lässt in dem oben genannten Sinne gravierende Fehler bei der Sachverhaltswürdigung nicht erkennen. Die Erwägung, dass der von einem schmerzhaften Tritt Betroffene typischerweise mit einem Zusammenzucken, Aufstöhnen oder einem ärgerlichen Laut reagiert haben dürfte, was wiederum den Umstehenden aufgefallen wäre, genügt dafür (noch) nicht. Dem hält die Beklagte zwar entgegen, der vom Kläger benannte Zeuge Q. habe seinen eigenen Angaben nach nicht durchgehend, sondern nur "zu 90 %" unter anderem mit diesem an der Theke gestanden. Der Tritt könne daher zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, als sich dieser Zeuge nicht in der Nähe befunden habe. Das vom Verwaltungsgericht angeführte Argument wäre jedoch nur dann nicht überzeugend, wenn der Kläger den Zeugen X. zu einem Zeitpunkt getreten haben soll, als sich nur diese beiden Kollegen an der Theke befunden haben. Davon ist aber auch auf der Grundlage der Angaben des Zeugen X. nicht auszugehen. Dieser hat die Tatsache, dass andere Kollegen den Fußtritt nicht bemerkt hätten, damit begründet, dass sich dieser unterhalb der normalen Sichtlinie abgespielt habe. Wären er und der Kläger in dem fraglichen Moment ohnehin alleine an der Theke gewesen, hätte der Zeuge X. wohl auf diesen Umstand hingewiesen.
Auf die Bedeutung des Umstands, dass weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar ist, welches Interesse die Zeugen U., R., L. und X. an vorsätzlichen, für sie ggfs. mit erheblichen Konsequenzen verbundenen Falschaussagen gehabt haben sollten - was wiederum für die Glaubhaftigkeit ihrer Behauptungen spricht -, geht der Zulassungsantrag nicht ein, so dass dem Senat eine Befassung mit diesem Gesichtspunkt versperrt ist.
Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte die erstinstanzliche Annahme, dem Kläger sei auch keine vorwerfbare Falschaussage nachzuweisen. Zum einen habe dieser immerhin einen Vorfall mit dem Kollegen U. eingeräumt, wenn auch die Darstellung des Klägers von derjenigen des Geschädigten abweiche. Zum anderen seien aber die letztgenannten Angaben ebenso wie der vorgeworfene Fußtritt nicht erwiesen. Hiergegen ist mit Rücksicht darauf, dass die erstinstanzliche Würdigung des Geschehens auf der Weihnachtsfeier aus den oben genannten Gründen nicht zu beanstanden ist, nichts zu erinnern.
Der Einwand, das Verhalten des Klägers gegenüber dem Kollegen F. belege entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hinreichend ein herablassendes, autoritäres, dominantes und vielfach unkollegiales Verhalten insbesondere gegenüber nicht verbeamteten Mitarbeitern der Feuer- und Rettungswache, führt ebenfalls nicht auf die behaupteten ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung. Tatsächlich mag die Wortwahl unangemessen gewesen sein, der aufgezeigte einmalige Vorfall lässt aber nicht bereits den Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung des Klägers zu.
Die Beklagte tritt ferner erfolglos der Einschätzung des Verwaltungsgerichts entgegen, die zweite Probezeitbeurteilung sei nicht hinreichend plausibel und es könne hierauf nicht die Entlassung des Klägers gestützt werden. Auch ein weniger wertschätzender Umgang des Klägers mit nicht verbeamteten Kollegen, soweit dieser nicht nur gegenüber dem Kollegen F. festzustellen gewesen sein sollte, habe allenfalls eine Herabsetzung in den Einzelmerkmalen Kommunikation, Konfliktverhalten, Kooperation/Teamfähigkeit und Loyalität rechtfertigen können. Die Verschlechterung im Umfang von 28 Punkten gegenüber der vorherigen Probezeitbeurteilung sei auf dieser Grundlage nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte kann in die Bewertung der Leistungen des Klägers auch nicht sein Verhalten auf der Weihnachtsfeier einbeziehen. Dagegen spricht, dass dieses nach der nicht zu beanstandenden erstinstanzlichen Würdigung nicht erwiesen ist.
Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann die Beklagte schließlich nicht auf die Annahme des Verwaltungsgerichts stützen, es stehe unabhängig von der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlassung aber auch nicht fest, dass sich der Kläger in der bislang abgeleisteten Probezeit bewährt habe. Der Hinweis auf ausreichende Gründe, sowohl die charakterliche als auch die gesundheitliche Eignung des Klägers sei weiter zu überprüfen, belegt nicht, dass bereits bei Erlass der Entlassungsverfügung ernstliche Eignungszweifel festgestanden hätten. Solche durchgreifenden Zweifel ergeben sich entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht aus dem gegen den Kläger erhobenen Vorwurf, gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben. In der Entlassungsverfügung wird insoweit maßgeblich wiederum auf die streitigen Vorfälle auf der Weihnachtsfeier abgestellt. Aus welchen Gründen das Verhalten des Klägers im Übrigen in einem Ausmaß der Wohlverhaltenspflicht widersprochen hätte, das eine Entlassung rechtfertigen könnte, ist aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht hinreichend belegt.
2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen besteht auch keine Veranlassung, die Berufung im Hinblick auf Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wegen der ferner geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
3. Schließlich ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.5.2023 und damit außerhalb der am 23.3.2023 abgelaufenen Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags ebenfalls keine die Zulassung rechtfertigenden Gründe. Die Beklagte meint insoweit, die Zulassung sei zumindest erforderlich, damit das Gericht die in den wechselseitigen Schriftsätzen benannten Zeugen vernehme, um eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die zu treffende gerichtliche Entscheidung zu haben. Eine durch das Berufungsgericht in der Sache zu treffende Entscheidung würde jedoch zunächst die Zulassung der Berufung voraussetzen. Dass die von den Beteiligten benannten Zeugen durch das Verwaltungsgericht nicht vernommen worden sind, beanstandet die Beklagte demgegenüber nicht. Hierauf hätte sie aber ohnehin ihren Zulassungsantrag nicht mit Erfolg stützen können, weil sie es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch entsprechende Anträge auf eine Vernehmung zumindest der Personen hinzuwirken, auf deren Aussagen sie die angefochtene Entlassungsverfügung gestützt hat.
II. Der Zulassungsantrag des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind teils bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils greift nicht durch. Mit dem Zulassungsvorbringen des Klägers werden weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts den oben unter I. 1. dargelegten Anforderungen entsprechend mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft seinen zweiten Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten, ihn in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, abgewiesen. Die erstinstanzlichen Erwägungen widersprächen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und könnten sich auch nicht auf den vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Senats vom 2.3.2022 im Verfahren 6 B 850/21 stützen. Erstinstanzlich sei nicht berücksichtigt worden, dass die Höchstdauer der Probezeit von fünf Jahren nach § 5 Abs. 8 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen vom 21.6.2016 in der bis zum 6.6.2025 geltenden Fassung (LVO NRW a. F.) bereits überschritten worden sei. Aufgrund der erstinstanzlich erfolgten Aufhebung der Entlassungsverfügung ergebe sich unter Berücksichtigung der zuvor absolvierten Probezeit inzwischen ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren. Der Dienstherr könne die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Ablauf der für die Probestatusdienstzeit vorgesehenen Frist nicht mehr verwehren, wenn er nicht spätestens am Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung verfügt habe.
a. Zunächst ist festzustellen, dass der Dienstherr, wenn eine Entlassungsverfügung an behebbaren Fehlern leidet, die Entlassung erneut verfügen kann; oder es kann die gemäß § 10 BeamtStG, § 15 LBG NRW für die Lebenszeiternennung erforderliche Bewährung aus Gründen fehlen, die nicht Gegenstand der Entlassungsverfügung waren. Wenn, wie im Streitfall, die zulässige Höchstprobezeit von fünf Jahren nach § 10 BeamtStG, § 13 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 LBG NRW i. V. m. § 5 Abs. 7 Satz 2 LVO NRW (§ 5 Abs. 8 LVO NRW a. F.) nicht ausgeschöpft ist, steht dem Dienstherrn ggfs. auch die Möglichkeit offen, die Probezeit zu verlängern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.2.2022 - 6 E 935/21 -, juris Rn. 11.
Der Kläger geht fehl in der Annahme, dass nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens eine Verlängerung der Probezeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren nicht mehr in Betracht komme, weil seit seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mehr als fünf Jahre vergangen sind. Dem steht bereits entgegen, dass der Kläger mit der angefochtenen Verfügung vom 27.5.2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entlassen worden ist und nach dem Ende der regulären Probezeit zum 31.5.2020 keinen Dienst mehr bei der Beklagten verrichtet hat. Die Höchstdauer einer Probezeit nach den Vorgaben der § 10 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 5 Abs. 8 Satz 2 LVO NRW a.F. ist in seinem Fall nicht ausgeschöpft worden. Die Höchstgrenze bezieht sich nur auf den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung des Beamten, da er nur während dieser Zeiten erprobt werden kann.
Vgl. Hoffmann, B. in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, Stand Nov. 2014, § 10 BeamtStG, Rn. 16.
Vor diesem Hintergrund verfängt auch das ergänzende Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 9.6.2023 nicht. Soweit er meint, aus dem Beschluss des Senats vom 2.3.2022 herleiten zu können, dass in seinem Fall die Höchstdauer der Probezeit bereits erreicht bzw. überschritten wäre, trifft dies nicht zu. In dem betreffenden Verfahren 6 B 850/21 war die Regelprobezeit zunächst bereits zweimal verlängert worden, die entsprechenden Verfügungen waren aber zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben worden. Der dortige Antragsteller hatte allerdings während des Zeitraums, in dem die Probezeit verlängert worden war, Dienst verrichtet. In Bezug auf diese Konstellation hat der Senat ausgeführt, dass eine Aufhebung der Verlängerung der Probezeit mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung nicht zur Konsequenz habe, dass der Dienstherr gehindert sei, erneut über eine Verlängerung der (Regel-)Probezeit bis zum Erreichen der Höchstdauer bzw. über eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit zu entscheiden. Der Senat hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung den Dienstherrn nicht dazu zwängen, den Probebeamten ungeachtet der bei ihm beobachteten Defizite nunmehr in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2022 - 6 B 850/21 -, IÖD 2022, 94 = juris Rn. 14 f.
Nachdem im vorliegenden Fall die Probezeit noch gar nicht verlängert worden war, erschließt sich nicht, warum die Höchstdauer bereits ausgeschöpft sein sollte. Das folgt auch nicht aus der Erwägung, dass das Beamtenverhältnis mit der Aufhebung der Entlassungsverfügung so zu behandeln sei, als habe es diese Verfügung nicht gegeben. Dies führt lediglich dazu, dass der Dienstherr, wie bereits dargelegt, erneut über die Bewährung oder Nichtbewährung zum Ende der Probezeit oder über eine Verlängerung derselben zu entscheiden hat. Die Beklagte kann gestützt auf Umstände, die während der Probezeit bekannt geworden oder die zwar nach Ablauf der Probezeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 14 und 45,
durchaus erneut zu dem Ergebnis kommen, dass aufgrund von Bedenken in charakterlicher Hinsicht und/oder aus gesundheitlichen Gründen bereits von einer Nichtbewährung auszugehen ist.
b. Mit seinen Hinweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung zieht der Kläger die angefochtene Abweisung seines zweiten Hauptantrags ebenfalls nicht in Zweifel.
So geht es vorliegend bereits nicht um eine Konstellation, die derjenigen vergleichbar wäre, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.2.1993 im Verfahren 2 C 27.90 entschieden hat. Dieses Verfahren betraf einen Beamten, der über 12 Jahre hinweg im Beamtenverhältnis auf Probe tätig gewesen war und bei dem eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung ausgeblieben war. Über eine Entlassung dieses Beamten nach Ablauf der Probezeit war zu keinem Zeitpunkt entschieden worden. Demgegenüber hat die Beklagte vor Ende der dreijährigen Probezeit über eine aus ihrer Sicht festzustellende Nichtbewährung des Klägers entschieden.
Dem weiter angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2013 im Verfahren 2 C 16.12 lag zwar eine Entlassung einer Probebeamtin innerhalb der bereits verlängerten Probezeit mangels gesundheitlicher Eignung zugrunde, daraus folgte aber nicht im Umkehrschluss ein Anspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit. Vielmehr war im Fall der Feststellung der gesundheitlichen Eignung in dem an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesenen Verfahren zu klären, ob (auch) die fachliche Eignung gegeben ist. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob die Bewährung des Klägers in der Probezeit bereits Ende Mai 2020 feststand und seinem zweiten Hauptantrag zu entsprechen war. Dies hat es aber wegen Bedenken sowohl in charakterlicher als auch in gesundheitlicher Hinsicht, denen noch weiter nachzugehen sei, verneint.
c. Die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe im Ergebnis zu Recht seine Bewährung in der Probezeit zum Zeitpunkt der beanstandeten Entlassungsentscheidung nicht positiv festgestellt, weshalb eine antragsgemäße Verpflichtung der Beklagten zu einer Verbeamtung des Klägers auf Lebenszeit nicht bestehe, führen ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage eines Anspruchs des Klägers auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist § 15 LBG NRW. Danach ist ein Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist gemäß § 10 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 13 Abs. 2 LBG NRW nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Probezeit von regelmäßig drei und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Die Probezeit dient der Klärung der Frage der Bewährung des Probebeamten. Während dieser Zeit hat der Beamte seine allseitige Eignung, unter Einschluss der gesundheitlichen Eignung, für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nachzuweisen.
Ohne Erfolg tritt der Kläger der Einschätzung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass er jedenfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren seine Eignung in diesem umfassenden Sinne noch nicht nachgewiesen habe.
Inwieweit das Verwaltungsgericht die von ihm als ausreichend angesehenen Gründe, die charakterliche Eignung des Klägers in einer verlängerten Probezeit weiter zu prüfen, hinreichend konkretisiert hat, kann dahinstehen, weil jedenfalls Zweifel an der gesundheitlichen Eignung die mit dem Zulassungsantrag beanstandete Abweisung des zweiten Hauptantrags des Klägers rechtfertigen.
Die Berücksichtigung möglicher Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers durch das Verwaltungsgericht begegnet keinen Bedenken. Dem steht zunächst - wie bereits oben (II.1.a.) ausgeführt - nicht entgegen, dass die Beklagte die angefochtene Entlassungsverfügung nicht auch auf derartige Zweifel gestützt hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die in den letzten vier Monaten der regulären Probezeit aufgetretenen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung bereits anlässlich der Entscheidung über seine Entlassung mit Bescheid vom 27.5.2020 in den Blick genommen und als unproblematisch angesehen hätte. Im Vordergrund der Entlassungsverfügung stand seit dem Bekanntwerden der streitigen Vorfälle auf der Weihnachtsfeier Ende 2019 die aus Sicht der Beklagten fehlende charakterliche Eignung des Klägers.
Die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers innerhalb des letzten halben Jahres seiner Probezeit rechtfertigten auch tatsächlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über seine Bewährung Ende Mai 2020 Zweifel in gesundheitlicher Hinsicht, die jedenfalls zu einer erneuten Überprüfung seiner diesbezüglichen Eignung Anlass gegeben hätten.
Vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung einer gesundheitlichen Nichteignung im Hinblick auf erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten innerhalb der Probezeit: vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 29 ff.
Der Kläger ist zwischen Dezember 2019 und Ende Mai 2020 ausweislich der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 23.12.2019 bis zum 6.1.2020 und damit 9 Kalendertage (KT) dienstunfähig gewesen. In der Folge hat er vom 16.1. bis zum 19.1.2020 (4 KT), vom 13.2. bis zum 21.3.2020 (38 KT), vom 27.3. bis zum 11.4.2020 (16 KT), vom 16.4. bis zum 21.4.2020 (5 KT), vom 23.4. bis zum 3.5.2020 (9 KT) sowie vom 12.5.2020 bis zum 31.5.2020 (20 KT) krankheitsbedingt keinen Dienst getan. Damit war der Kläger in einem Sechsmonatszeitraum an 101 Kalendertagen dienstunfähig erkrankt. Mit Rücksicht darauf, dass im Hinblick auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bei Beamten auf Lebenszeit, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in Betracht kommen kann, war angesichts der erheblichen Fehlzeiten des Klägers in den letzten sechs Monaten seiner regulären Probezeit eine Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung durchaus angezeigt. Ergänzend sei angemerkt, dass vor dem Hintergrund der wiederholten längeren Dienstunfähigkeit des Klägers in der ersten Jahreshälfte 2020 auch die Zeiten von Interesse sein können, in denen er ausweislich der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in den Jahren 2018 und 2019 krankheitsbedingt keinen Dienst leisten konnte. Es handelte sich immerhin jeweils um etwas mehr als 55 Kalendertage.
2. Erfolglos macht der Zulassungsantrag weiter geltend, das Urteil weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten (sog. divergenzrelevanten) Gerichte aufgestellten ebensolchen tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzrelevantes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Anforderungen einer Divergenzrüge.
St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24.8.2022 - 2 B 26.22 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 - 6 A 745/20 -, juris Rn. 42; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159, § 124a Rn. 215 bis 217 m. w. N.
Gemessen daran ist eine Divergenz nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erschöpft sich in einer - behaupteten - Fehlanwendung von Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, was nicht geeignet ist, eine Divergenz zu begründen.
Der Kläger trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 30.10.2013 ‑ 2 C 16.12 - den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen und festgestellt, dass dieses über den geltend gemachten Anspruch der dortigen Klägerin auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit zu entscheiden habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner ausgeführt, dass ein dahingehender Anspruch bestehe, wenn eine Bewährung in der Probezeit feststehe. Inwieweit das Verwaltungsgericht einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben soll, wird mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt.
Nichts Anderes gilt für die weiter geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.1993 im Verfahren 2 C 27.90. Insoweit lässt der Zulassungsantrag allerdings bereits die Darlegung vermissen, von welchem abstrakten höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
3. Schließlich ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage,
"ob ein Beamter nach Ablauf der landesrechtlich vorgesehen (sic) Höchstdauer der Probezeit einen Anspruch auf Ernennung hat",
sieht der Kläger selbst als geklärt und damit gerade nicht für klärungsbedürftig an. Inwieweit diese Frage "hilfsweise" zumindest auch eine grundsätzliche Bedeutung haben soll, wird nicht weiter begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 bis 3 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 3 GKG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.2.2022 - 6 E 935/21 -, juris Rn. 7 ff.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).