Zulassung der Berufung wegen Schmerzensgeld (§82a LBG NRW) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Kriminaloberkommissar) beantragt die Zulassung der Berufung zur Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme eines Schmerzensgeldanspruchs nach §82a LBG NRW. Streitpunkt ist, ob das Angespucktwerden eine Körper- oder Gesundheitsverletzung von erheblicher Intensität (z.B. mit Brechreiz) darstellt. Das OVG lehnt die Zulassung ab: Die sachverhalts- und beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erweckt keine ernstlichen Zweifel, und grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten sind nicht substantiiert dargelegt; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Neubescheidung eines Schmerzensgeldantrags nach §82a LBG NRW als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an einer tragenden Tatsachenfeststellung oder an einem tragenden Rechtssatz; bloße Gegenbehauptungen gegen die Sachverhaltswürdigung genügen nicht.
Die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist in der Berufungszulassung nur eingeschränkt überprüfbar; eine andere mögliche Würdigung rechtfertigt die Zulassung nicht, solange die erstinstanzliche Würdigung nicht offenkundig lückenhaft, widersprüchlich oder willkürlich ist.
Eine Körper- oder Gesundheitsverletzung im Sinne von § 82a Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW setzt einen von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustand gewisser Erheblichkeit voraus; das bloße Erregen von Ekel ist hierfür nicht ausreichend, erforderliche Anhaltspunkte sind etwa physische (z. B. Brech‑/Würgereiz, Erbrechen) oder psychische Beeinträchtigungen.
Die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind im Zulassungsantrag substantiiert darzulegen; allgemein gehaltene oder unspezifische Fragen genügen nicht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2745/21
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kriminaloberkommissars, der die Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme von Schmerzensgeld begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Er ist auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützt. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
Der Kläger begehrt mit der Klage gestützt auf § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW die Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs, den das Amtsgericht F. durch Versäumnisurteil vom 20.3.2020 - 107 C 80/19 ‑ festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Die allein in Rede stehende Körper- bzw. Gesundheitsverletzung im Sinne des § 82a Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW setze einen von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustand gewisser Erheblichkeit voraus, der im Falle des Angespucktwerdens nur dann erfüllt sei, wenn es zu einer Beeinträchtigung physischer (etwa in Form von Brech- bzw. Würgereiz oder Erbrechen) oder psychischer Art komme. Die reine Erregung von Ekelgefühlen reiche nicht aus. Nach Würdigung aller Umstände stehe es nicht mit der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schaden auf einer solchen Körper- oder Gesundheitsverletzung beruhe; namentlich erscheine es in der Zusammenschau aller Umstände, einschließlich der Einlassungen und Erklärungen des Klägers seit dem Vorfall, zweifelhaft, ob der Kläger einen (die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden) Brechreiz empfunden habe. Mindestens ebenso wahrscheinlich erscheine es, dass für den Kläger das Ekelgefühl ohne Brechreiz und die ehrverletzende Unverschämtheit der Spuckattacke im Vordergrund gestanden habe.
I. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, NVwZ 2020, 220 = juris Rn. 32, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch auf die obergerichtliche Rechtsprechung,
und diese zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung begründen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.
Der Kläger wendet ein, dass er einen Brechreiz erfahren habe, ergebe sich unmittelbar aus seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung. Er habe ausgeführt, dass er gerade wegen des Brechreizes dem Schädiger „vor die Füße gekotzt hätte“. Nach der Weise, wie er angespuckt worden sei - der Schädiger habe die Nase hochgezogen und ihn mit schleimig-gelben Sekret bespuckt - sei eine andere Reaktion als die, sich übergeben zu müssen, auch nicht nachzuvollziehen. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis überspannt.
Mit diesem Vorbringen wendet sich der Kläger erfolglos gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese ist im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Dabei weckt nicht bereits der Vortrag, der Sachverhalt sei anders zu bewerten als es das Verwaltungsgerichtgetan habe, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der diesem innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Würdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Wegen einer fehlerhaften Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist der Zulassungsgrund nach§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Sachverhaltswürdigung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
OVG NRW, Beschluss vom 23.9.2025 - 6 A 320/23 -, juris Rn. 20 f. m. w. N. auf die Rechtsprechung u. a. des Senats.
Nach diesen Maßgaben zeigt der Kläger keinen zur Zulassung der Berufung führenden Mangel der Sachverhaltswürdigung auf. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung der Zweifel, ob der Kläger tatsächlich einen (die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden) Brechreiz verspürt hat, auf eine Auswertung und Analyse namentlich der Einlassungen und Erklärungen des Klägers seit dem Vorfall gestützt. Es hat festgestellt, dass der Kläger weder in seinem ausführlich begründeten Strafantrag noch in seinem Vorbringen im zivilgerichtlichen Verfahren einen Brechreiz erwähnt hat. In dem auf Erfüllungsübernahme gerichteten Verwaltungsverfahren habe er einen Brechreiz erst angegeben, als ihm im Rahmen der Anhörung mitgeteilt worden sei, dass seine Angaben für eine Schmerzensgeldübernahme nicht ausreichten und ein Brechreiz für die Annahme einer Körperverletzung hinzutreten müsse. Erst danach sei ein Brechreiz behauptet und dieser Vortrag im gerichtlichen Verfahren aufrechterhalten worden. In der mündlichen Verhandlung habe sich der Kläger zurückhaltender dahin geäußert, er hätte dem Schädiger wegen des hervorgerufenen Ekels „natürlich am liebsten vor die Füße gekotzt“. Dass die auf die inkongruenten Aussagen gestützte Würdigung des Verwaltungsgerichts, die der Kläger mit seinem Vorbringen nicht in Frage stellt, wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist, ist nicht zu erkennen; sie ist vielmehr ohne Weiteres überzeugend. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Wertung des Gerichts auf einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt fußt. Allein der Vortrag des Klägers, die Frage physischer Beeinträchtigungen sei aufgrund seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung anders zu bewerten, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Denn der Kläger stellt nur seine Sachverhaltswürdigung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne diese zu erschüttern.
II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5.10.2022 ‑ 6 A 3195/20 -, juris Rn. 6.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
„wann das Gericht von 'erheblichen Zweifeln' ausgehen kann“,
und,
„ob denn nur dann von einer körperlichen Beeinträchtigungen [sic] Sinne von § 82a LBG NRW ausgegangen werden kann, wenn der betreffende Beamte ausdrücklich einen Brechreiz reklamiert“,
nicht erfüllt. Soweit mit diesem Vorbringen überhaupt hinreichend konkrete und einzelfallübergreifend klärungsfähige Rechtsfragen aufgeworfen werden, zielen diese in der Sache auf das Maß an Überzeugungsgewissheit ab, welches das Gericht bei seiner Entscheidung gewinnen muss, und lassen sich auch ohne die vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren u.a. unter Heranziehung der bereits ergangenen Rechtsprechung in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
III. Zu dem eingangs der Zulassungsbegründung noch benannten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bleiben jegliche Darlegungen aus, so dass schon die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt werden. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, dass solche Schwierigkeiten vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).