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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 730/23·23.03.2026

Zurruhesetzung einer Lehrerin: Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Lehrerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bestätigt hatte. Sie rügte ernstliche Zweifel, Divergenz sowie Verfahrensmängel. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil das Vorbringen die tragenden Gründe des VG nicht substantiiert erschütterte. Aus der wiederholten unbelegten Nichtwahrnehmung amtsärztlicher Termine durfte nach § 444 ZPO analog auf Dienstunfähigkeit geschlossen werden; Beteiligungs- und Aufklärungsrügen griffen nicht durch.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zurruhesetzung wurde als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn sich der Zulassungsantrag innerhalb der Begründungsfrist substantiiert mit den tragenden Gründen des angegriffenen Urteils auseinandersetzt und schlüssige Gegenargumente vorbringt.

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Die wiederholte, nicht hinreichend belegte Nichtwahrnehmung angeordneter amtsärztlicher Untersuchungstermine kann nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO im Rahmen freier Beweiswürdigung zum Schluss auf Dienstunfähigkeit führen.

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Die Unterrichtung des Personalrats nach § 65 Abs. 1 LPVG muss rechtzeitig, kurz und zutreffend erfolgen; eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Darstellung genügt den Anforderungen nicht.

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Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert die Gegenüberstellung zweier einander widersprechender, tragender abstrakter Rechtssätze in Anwendung derselben Norm; die bloße Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung genügt nicht.

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Eine gerichtliche Aufklärungspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die begehrte Sachverhaltsaufklärung aus Rechtsgründen nicht entscheidungserheblich ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 444 ZPO§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG§ 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6349/20

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehrerin, die sich gegen ihre Zurruhesetzung wendet

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge­lehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanz­lichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

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I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinanderset­zung mit den entschei­dungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise dar­zulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht ge­fundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Dies ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

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1. Diesem ist nicht zu entnehmen, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 24.9.2020 in materieller Hinsicht zu beanstanden wäre.

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Die Klägerin zieht vergeblich in Zweifel, dass nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO aus der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung auf ihre Dienstunfähigkeit geschlossen werden durfte. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin die angeordnete amtsärztliche Untersuchung mehrfach verweigert hat, weil sie (jedenfalls) die Untersuchungstermine am 11.2.2020 und am 6.3.2020 - zu denen ihr die Ladungen unstreitig zugegangen sind - nicht wahrgenommen hat, ohne dass hinreichend belegt wäre, dass sie dazu außerstande gewesen wäre. Hinsichtlich des Untersuchungstermins am 11.2.2020 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei durch nichts belegt, dass sie unter dem pauschal von ihr behaupteten Darminfekt gelitten habe. Dem hält die Klägerin lediglich entgegen, man könne nicht erkennen, welche weiteren Ausführungen das Verwaltungsgericht erwartet hätte. Dies allerdings liegt auf der Hand: Insbesondere ist der ohne jede weitere Erläuterung nur behauptete Infekt (auch mit dem Zulassungsantrag) in keiner Weise ärztlich oder anderweitig belegt. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass die Klägerin ebenso wenig nachgewiesen hat, dass sie den sodann für den 6.3.2020 bestimmten Termin nicht wahrnehmen konnte. Mit dem Einwand, Atteste der von ihr vorgelegten Art beinhalteten grundsätzlich keine Ausführungen dazu, auf welcher Erkenntnisgrundlage die Ärzte zu ihrer Einschätzung gelangten, stellt der Zulassungsantrag bereits in keiner Weise die Feststellung in Frage, dass die Bescheinigung der Frau Dr. G. vom 5.3.2020 über den Gesundheitszustand der Klägerin am nachfolgenden Untersuchungstag gar keine Aussage trifft. Angesichts der dienstlichen Weisung vom 13.2.2020, den Untersuchungstermin am 6.3.2020 wahrzunehmen, konnte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, allein aufgrund ihrer E-Mail vom 28.2.2020 vom Erscheinen zu jenem Termin entbunden zu sein, zumal in der Weisung ausdrücklich ausgeführt ist, eine Erkrankung könne nur bei amtsärztlicher Bestätigung als Hinderungsgrund akzeptiert werden. Wie ihr eigenes Verhalten zeigt, ist die Klägerin auch nicht davon ausgegangen, bereits aufgrund ihrer E-Mail vom 28.2.2020 vom Erscheinen zum Untersuchungstermin am 6.3.2020 entbunden zu sein: Sie hat den Termin vielmehr später telefonisch abgesagt und auf das am 5.3.2020 ausgestellte Attest verwiesen, das - für diesen Tag - akute Diarrhö bescheinigt. Ebenfalls fehl geht der Hinweis der Klägerin darauf, sie habe aufgrund des Schreibens des Gesundheitsamts vom 6.3.2020, mit dem ihr ein neuer Unter­suchungstermin mitgeteilt worden sei, davon ausgehen dürfen, zu dem Unter­suchungstermin nicht erscheinen zu müssen; das erst am 6.3.2020 nach dem Ausbleiben der Klägerin verfasste Schreiben konnte für sie denknotwendig kein Anlass zu sein, dem Termin fernbleiben. Soweit mit dem Zulassungsantrag noch erwähnt wird, das Schreiben enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin dem Termin am 6.3.2020 unentschuldigt ferngeblieben sei, wird die Relevanz dieses Umstands weder erläutert noch ist sie sonst erkennbar: Das Gesundheitsamt ist zur rechtlichen Bewertung des Sachverhalts nicht berufen.

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Da das Verwaltungsgericht "aus dem vorstehend aufgeführten Verhalten der Klägerin" im Wege der freien Beweiswürdigung auf deren Dienstunfähigkeit geschlossen hat, kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung den dann - ergänzend - noch angeführten Umständen - der unterbliebenen oder verspäteten Vorlage von Attesten über einen langen Zeitraum - zukommt und ob diese hinreichend konkret bezeichnet sind.

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Vor diesem Hintergrund kann ferner auf sich beruhen, ob das Schreiben des Gesundheitsamts, mit dem die Klägerin für den 5.5.2020 zu einem weiteren Unter­suchungstermin geladen worden ist, diese erreicht hat; eine diesbezügliche Sachaufklärung war entbehrlich.

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2. Die Klägerin beruft sich ferner vergeblich auf die formelle Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung.

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a. Sie beanstandet ohne Erfolg die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten sei rechtsfehlerfrei.

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Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG hat der Personalrat bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mitzubestimmen. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG). Nach § 65 Abs. 1 LPVG ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2013 - 2 B 10.12 -, juris Rn. 8 m. w. N.

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Dabei muss die Unterrichtung allerdings zutreffend sein; eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht.

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Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 30.6.2025 - 2 B 40.24 -,NVwZ 2025, 2014 = juris Rn. 18, vom 30.4.2013 - 2 B 10.12 -, juris Rn. 8, und vom 19.8.2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2025 - 6 B 163/25 -, PersV 2025, 564 = juris Rn. 6 f. m. w. N.

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Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich indes nicht, dass im Streitfall eine unzutreffende, irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle gegeben war. Die Klägerin sieht diese darin, dass der Personalrat mit der Vorlage vom 15.9.2020 "völlig unzureichend" über den tatsächlichen Ablauf des Untersuchungsverfahrens informiert worden sei. Der Inhalt der Vorlage suggeriere fälschlich, sie - die Klägerin - habe die anberaumten Untersuchungstermine bewusst und damit vorwerfbar verweigert. Sie habe indessen nicht einen der im Zeitraum Januar 2020 bis Mai 2020 anberaumten Untersuchungstermine bewusst verhindert oder vorwerfbar verweigert. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich vielmehr, dass die Darstellung in der Vorlage, die Klägerin habe die festgesetzten Untersuchungstermine teils entschuldigt, teils unentschuldigt nicht wahrgenommen, auch in der Bewertung zutreffend ist.

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Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 18 LGG, hinsichtlich der die Klägerin die nämlichen Rügen erhebt wie hinsichtlich der Beteiligung des Personalrats.

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b. Ebensowenig verfängt das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Mangel der unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.

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Die Klägerin macht insoweit allein geltend, da ihr eine Verhinderung oder Vereitelung der Untersuchungstermine nicht angelastet werden könne, verbiete sich der Rückgriff auf den aus § 444 ZPO abgeleiteten Rechtsgrundsatz, dass die rechtsgrundlose Verweigerung der Aufklärung im Zurruhesetzungsverfahren zum Nachteil des betroffenen Beamten bewertet werden könne. Scheide die Anwendung dieses Rechtsgrundsatzes aus, sei die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nur dann gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt sei und damit in der Sache keine andere Entscheidung habe ergehen können. Hierzu verweist die Klägerin auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des beschließenden Gerichts.

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Der Vortrag geht, wie unter 1. dargelegt, schon in seinem Ausgangspunkt fehl, denn entgegen der Auffassung der Klägerin konnte im Streitfall die rechtsgrundlose Verweigerung der Untersuchung zu ihrem Nachteil gewertet werden. Dazu, warum in dieser Konstellation § 46 VwVfG NRW nicht anwendbar sein sollte, ist dem Zulassungsvorbringen nichts zu entnehmen.

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Vgl. dazu vielmehr OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2023 - 6 A 1652/20 -, juris Rn. 27.

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II. Erfolglos macht der Zulassungsantrag ferner geltend, das Urteil weiche im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.11.2013 - 2 B 60.13 - ab.

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Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten (sog. divergenzrelevanten) Gerichte aufgestellten ebensolchen tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzrelevantes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Anforderungen einer Divergenzrüge.

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St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24.8.2022 - 2 B 26.22 -, juris Rn. 7, und OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 - 6 A 745/20 -, juris Rn. 42.

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Gemessen daran ist eine Divergenz nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag zeigt lediglich einen abstrakten Rechtssatz aus der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf, stellt dem aber keinen ebensolchen abweichenden Rechtssatz gegenüber, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte. Mit der Beanstandung, das Verwaltungsgericht hätte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufklären müssen, ob das Einladungsschreiben zum Untersuchungstermin vom 5.5.2020 der Klägerin zugegangen sei, macht diese lediglich eine (nach ihrer Ansicht) fehlerhafte Anwendung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts geltend, die - selbst wenn sie vorläge - ungeeignet wäre, eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu begründen. Abgesehen davon ist der Vorwurf unberechtigt, weil es auf den Zugang des Einladungsschreibens - wie ausgeführt - nicht ankommt.

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III. Mit dem Zulassungsantrag ist schließlich nicht dargelegt, dass Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen.

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1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass gegenüber dem Einzelrichter die Besorgnis der Befangenheit berechtigt ist. Gerade dann, wenn die mündliche Verhandlung - wie die Klägerin behauptet - tatsächlich so verlaufen sein sollte, dass der Einzelrichter "nahezu ausschließlich" Bedenken an der streitgegenständlichen Zurruhesetzungsverfügung aufgezeigt hat, erschließt sich nicht, inwieweit es Bedenken hinsichtlich seiner Befangenheit aufwerfen sollte, wenn er vor dem Schluss der Sitzung noch darauf hingewiesen hat, eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen zu haben. Dies kann - sollte die mündliche Verhandlung wie behauptet verlaufen sein - vielmehr zur Vermeidung eines Überraschungsentscheidung geboten gewesen sein. Sollte - was allerdings schon nicht hinreichend klar wird - die Klägerin auch das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung rügen wollen, ginge das dementsprechend fehl.

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2. Die Klägerin bemängelt zu Unrecht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob ihr das Einladungsschreiben zum Untersuchungstermin vom 5.5.2020 zugegangen sei. Wie oben ausgeführt, bestand keine Pflicht zur entsprechenden Aufklärung, weil es auf den Umstand nicht ankommt.

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3. Ebenfalls erfolglos rügt die Klägerin einen Verfahrensmangel bei der richterlichen Beweiswürdigung, den sie wiederum darin sieht, dass nicht aus der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung vom 5.5.2020 auf ihre Dienstunfähigkeit hätte geschlossen werden dürfen. Dies greift - ungeachtet weiterer Fragen - schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht nicht aus der Verweigerung der amtsärzt­lichen Untersuchung vom 5.5.2020, sondern aus der Verweigerung der amtsärzt­lichen Untersuchungen vom 11.2.2020 und vom 6.3.2020 auf ihre Dienstunfähigkeit geschlossen hat, was - wie dargelegt - keinen Bedenken begegnet. Dementsprechend liegt auch kein Verstoß gegen das prozessrechtliche Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung vor, weil das Verwaltungsgericht - so der Zulassungsantrag - kein Gutachten über die Frage der Dienstunfähigkeit der Klägerin eingeholt hat; die Einholung eines solchen Gutachtens war vielmehr entbehrlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit­wertes und die Änderung der Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).