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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2310/25.A·25.09.2025

Asylrecht: Zulassung der Berufung und PKH abgelehnt – Exponiertheit erforderlich

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und die Zulassung der Berufung. Das OVG NRW lehnte beides ab, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht und keine darlegbare Grundsatzbedeutung vorliegen. Es fehle an aktuellen Erkenntnissen, dass alleinige Asylantragstellung oder nicht exponierte exilpolitische Tätigkeit eine beachtliche Verfolgungsgefahr im Iran begründen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein zweitinstanzliches Verfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkret formulierte, obergerichtlich noch nicht geklärte Rechts‑ oder Tatsachenfrage sowie deren Klärungsbedürftigkeit, -fähigkeit und allgemeine Bedeutung substantiiert dargelegt werden.

3

Bei als grundsätzliche Frage bezeichneten Tatsachenfragen ist durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest darzulegen, weshalb abweichende Tatsachenbehauptungen gegenüber den Feststellungen der Vorinstanz mit einiger Wahrscheinlichkeit zutreffend sind.

4

Die bloße Anführung, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben, begründet ohne aktuelle, konkrete Anhaltspunkte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr staatlicher Verfolgung bei Rückkehr in den Iran.

5

Exilpolitische Betätigung ist erst dann schutzrechtlich relevant, wenn sie in einer nach außen erkennbar exponierten Weise erfolgt; die Bewertung erfolgt einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Sichtbarkeit, Reichweite und Einfluss der Aktivitäten.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ Art. 16a GG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 4 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6975/23.A

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung derVorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

5

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 ‑ 6 A 798/22.A ‑, juris Rn. 2.

6

Wird ‑ wie hier ‑ eine Tatsachenfrage als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, muss neben den oben genannten Voraussetzungen zur Darlegung der Grundsatzbedeutung ferner durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die abweichenden Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

7

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2020‑ 6 A 1502/19.A ‑, juris Rn. 5.

8

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage,

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"ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) iranischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung allein oder i.V.m. regierungsfeindlichen exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung - selbst wenn diese nicht exponiert sein sollten - bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung in sein Heimatland, gem. Art. 16a GG, § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 AsylG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft oder sonstige Gefahren im Sinn der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.; insbesondere durch eine Befragung und Inhaftierung am Ziel-Flughafen",

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fehlt es an der Darlegung eines Klärungsbedarfs, soweit sie auf etwaige, bei einer Rückkehr in den Iran drohende Gefahren allein aufgrund einer Asylantragstellung in Deutschland zielt. Denn die Zulassungsbegründung enthält keine aktuellen Erkenntnisse zur Situation von (nicht exilpolitisch tätigen) Rückkehrern, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben. Die Benennung eines über zehn Jahre alten Zulassungsbeschlusses des 13. Senats des beschließenden Gerichts (OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2011 ‑ 13 A 1188/11.A ‑, juris) reicht dafür schon mangels Aktualität nicht aus. Es fehlt außerdem an einer Auseinandersetzung mit den jüngsten Entscheidungen des Senats, in denen dieser die angesprochene Frage geklärt und unter Auswertung der aktuellen Erkenntnislage eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende staatliche Verfolgung im Iran allein aufgrund des Umstands, dass sich eine Person in Deutschland (länger) aufgehalten und einen Asylantrag gestellt hat, verneint hat.

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Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteile vom 23.7.2025 - 6 A 2473/21.A -, juris Rn. 160 ff., und vom 3.6.2024 - 6 A 3287/21.A -, juris Rn. 137 ff.

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Soweit darüber hinaus mit der Frage die tatsächliche Gefährdungslage bei exilpolitischer Tätigkeit angesprochen ist, ist die Frage in ihrer konkreten Formulierung schon keiner allgemeinen Klärung zugänglich. Denn die Frage, ob einer asylsuchenden Person aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit Verfolgung oder sonstige schutzrechtlich relevante Gefahren drohen und ihr ein Schutzanspruch zusteht, betrifft die Bewertung ihres individuellen Verfolgungsschicksals und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

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Sofern man die Frage dahingehend versteht, dass sie auf die Klärung der (aktuellen) Verfolgungssituation im Iran für exilpolitisch tätige Personen gerichtet ist, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ebenfalls nicht dargelegt. Die Benennung einer, dem Zulassungsantrag auch nicht beigefügten und über 25 Jahre alten "Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 01.10.1997 an das Verwaltungsgericht Münster" ist nicht geeignet, tatsächliche Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, das bei seiner Entscheidung deutlich aktuellere Erkenntnisse zur derzeitigen Lage im Iran für exilpolitisch tätige Personen berücksichtigt hat, nicht zutreffend seien.

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Abgesehen davon sind Fragen im Zusammenhang mit der (aktuellen) tatsächlichen Verfolgungssituation im Iran bei exilpolitischer Tätigkeit nicht (mehr) klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des Senats ‑ soweit sie einer allgemeinen Klärung zugänglich sind - geklärt sind. Der Senat hat im ‑ auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen ‑ Urteil vom 18.3.2024 ‑ 6 A 1605/20.A ‑, Asylmagazin 2024, 287 = juris Rn. 85 ff., zur Frage der Verfolgungsgefahr bei exilpolitischer Tätigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran umfassend Stellung genommen.

15

Danach hält der Senat in Auswertung des aktuellen Erkenntnismaterials an seiner Einschätzung fest, wonach eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen (erst) dann schutzrechtlich relevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise erfolgtem Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Je größer öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und (potentieller) Einfluss des Betreffenden sind, umso eher wird dieser bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen. Dies ist für jeden Einzelfall ‑ unter Berücksichtigung der konkreten exilpolitischen Tätigkeit ‑ gesondert vor dem Hintergrund der aktuellen (verschärften) allgemeinen Lage im Iran anhand der besonderen Umstände zu untersuchen, die nach der Erkenntnislage dafür maßgeblich sind, ob exilpolitisches Engagement durch das iranische Regime wahrgenommen und sanktioniert wird.

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Anders als mit dem Zulassungsvorbringen behauptet, hat der Senat damit nicht ‑ unter Verkennung "der Logik, durch die sich repressive Regime auszeichnen" und der von ihnen als "ein wesentliches Herrschaftsinstrument zur Einschüchterung der Bevölkerung" eingesetzten Willkür - angenommen, das iranische Regime differenziere "sorgfältig zwischen einfacher und exponierter regimefeindlicher Tätigkeit". Er hat die Exponiertheit einer exilpolitischen Tätigkeit allein als ein Kriterium zur Beurteilung der Frage nach dem Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr benannt. Dass das iranische Regime ‑ auch bei Repressionen wegen politischer Aktivitäten ‑ oft willkürlich handelt, hat der Senat dabei berücksichtigt.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.3.2024 - 6 A 1605/20.A -, Asylmagazin 2024, 287 = juris Rn. 89 ff., insb. 93, 97, 117.

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Einen über die in der bisherigen Rechtsprechung erreichte Klärung hinausgehenden oder einen erneuten Klärungsbedarf zeigt die Zulassungsbegründung, die sich zu der genannten Rechtsprechung des Senats nicht verhält, nicht auf. Dies gilt auch in Ansehung des vom Kläger angeführten Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg (vom 29.10.2024 - 10 A 2350/23 -, juris Rn. 23 ff.), wonach, wie der Kläger hervorhebt, "die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht voraus[setzt], dass der Betreffende in exponierter Stellung besonders nachhaltig als Regimefeind in die Öffentlichkeit getreten ist" (juris Rn. 26). In dieser - Missverständnissen allerdings zugänglichen - Formulierung liegt, anders als der Kläger wohl meint, keine Aufgabe des Kriteriums der Exponiertheit exilpolitischer Tätigkeit im Rahmen der Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgungsgefahr. Denn das Verwaltungsgericht Hamburg hält - im Einklang mit der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats, auf die es ausdrücklich verweist, - für die "Frage einer beachtlichen Verfolgungsgefahr" bei Rückkehr in den Iran nach wie vor für "maßgeblich, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen" (ebd.). Es betont ferner in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 18.3.2024, dass nach der Erkenntnislage und insbesondere wegen der Zunahme der Protestbewegungen gerade auch im Ausland seit September 2022 nicht davon auszugehen sei, jegliche regimekritische Äußerung im Ausland begründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung bei Rückkehr in den Iran. Auch im Hinblick auf die bei der Bewertung des Einzelfalls zu berücksichtigenden Aspekte rekurriert das Verwaltungsgericht Hamburg ausdrücklich auf das Senatsurteil vom 18.3.2024, gibt die dort entwickelten Maßstäbe im Einzelnen wieder (juris Rn. 27) und prüft - im Einklang damit - sodann vor dem Hintergrund der aktuellen (verschärften) allgemeinen Lage im Iran anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls, ob das geltend gemachte exilpolitische Engagement der dortigen Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung der Klägerin im Iran führen würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).