VG Köln: Flüchtlingseigenschaft wegen exponierter exilpolitischer Instagram-Aktivität (Iran)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen wandten sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote verneint sowie Abschiebung in den Iran angedroht hatte. Streitentscheidend war, ob ihre exilpolitische Betätigung in Deutschland—insbesondere öffentlich sichtbare Aktivitäten auf reichweitenstarken persischsprachigen Instagram-Kanälen—eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründet. Das VG Köln verpflichtete die Beklagte, beiden Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil sie aufgrund exponierter, identifizierbarer regimekritischer Online- und Demonstrationspräsenz als ernsthafte Regimegegnerinnen wahrgenommen werden können. Interner Schutz bzw. anderweitiger Schutz stand wegen staatlicher, landesweiter Verfolgungsgefahr nicht zur Verfügung; die Folgeregelungen (u.a. Abschiebungsandrohung) waren aufzuheben.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für beide Klägerinnen verpflichtet, Folgeregelungen aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen eines in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmals voraus; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die mündliche Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG).
Exilpolitische Betätigung ist bei iranischen Staatsangehörigen flüchtlingsrechtlich nur dann erheblich, wenn sie nach außen hin in exponierter Weise erfolgt und die betroffene Person aus der Masse regimekritischer Personen heraushebt.
Für die Exponiertheit exilpolitischer Betätigung sind insbesondere öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und Einfluss der Aktivitäten maßgeblich; eine Identifizierbarkeit in reichweitenstarken persischsprachigen Social-Media-Beiträgen kann die Verfolgungsgefahr wesentlich erhöhen.
Droht Verfolgung durch staatliche Akteure, scheidet interner Schutz regelmäßig aus, wenn der Staat landesweit effektiv handelt und Repressionen nicht auf einzelne Landesteile begrenzt sind (§§ 3d, 3e AsylG).
Ergibt sich ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, können ablehnende Entscheidungen zu subsidiärem Schutz, Abschiebungsverboten sowie daran anknüpfende Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot keinen Bestand haben.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3-6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.11.2023 verpflichtet, den Klägerinnen zu 1) und zu 2) jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leisten.
Tatbestand
Die verheiratete Klägerin zu 1) ist am 00.00.1978 in K. geboren, iranische Staatsangehörige, dem Volk der Aseri zugehörig und christlicher Religionszugehörigkeit. Ihre Tochter, die Klägerin zu 2), ist am 00.00.2007 in K. geboren, ledig, gleichfalls iranische Staatsangehörige und dem Volk der Aseri zugehörig. Die Klägerinnen verließen Iran am 14.08.2015 und reisten nach einem siebenjährigen Aufenthalt in der Türkei am 20.10.2022 über Griechenland in das Bundesgebiet ein, wo sie am 17.11.2022 Asylanträge stellten.
Im Rahmen der am 30.11.2022 durchgeführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin zu 1) an, vom Islam zum Christentum konvertiert und daher im Iran von ihrem streng muslimisch gläubigen Ehemann, der gegen sie regelmäßig körperliche Gewalt angewandt habe, bedroht worden zu sein. Eigene Asylgründe gab sie für die damals minderjährige Klägerin zu 2) nicht an.
Mit Bescheid vom 16.11.2023, zugestellt am 24.11.2023, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es die Klägerinnen unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5). Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Vortrag der Klägerin zu 1) zu ihrem Vorfluchtschicksal hinsichtlich der häuslichen Gewalt sei nicht glaubhaft. Ebenso sei die geltend gemachte Konversion zum Christentum nicht überzeugend gewesen.
Die Klägerinnen haben am 30.11.2023 Klage erhoben.
Zur Begründung verweisen sie auf das Vorbringen der Klägerin zu 1) bei der Anhörung vor dem Bundesamt. Ergänzend machen sie geltend: Sie seien im Bundesgebiet exilpolitisch aktiv. Als Anhängerinnen des Königssohns Reza Pahlavi nähmen sie seit vielen Jahren regelmäßig an Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. Ihre exilpolitische Tätigkeit sei auch in den sozialen Medien öffentlich sichtbar. So zeige die Klägerin zu 1) unter Angabe ihres Nachnamens auf ihrem öffentlichen Instagram-Account Bilder ihrer Demonstrationsteilnahmen. Teilweise seien Bilder und Videos, auf denen die Klägerinnen bei Demonstrationen zu sehen seien, auch auf den Instagram-Accounts anderer iranischer Aktivisten sichtbar, wie etwa dem Account von „E.“ und „M.“, was die aufgeführten Hyperlinks belegten. Die Klägerin zu 2) sei zudem Mitglied der Theatergruppe „I.“, deren Darbietung regelmäßig Teil von regimekritischen Demonstrationen sei. Zu ihren Aktivitäten legt sie Videos und private Fotos vor.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2023 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und
weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2023 zu verpflichten festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irans vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 jeweils informatorisch angehört und unter Verwendung ihrer Zugangsdaten mit ihrem Einverständnis über einen im Sitzungssaal vorhandenen Stand-alone-Laptop Inhalte auf der Social-Media-Plattform Instagram in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Inaugenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 16.11.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerinnen haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 15.
Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16 f.
Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Statt vieler OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35 (m.w.N.).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft (§ 3a Abs. 3 AsylG) und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Heimatland verlassen hat. Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG).
Eine wie hier geltend gemachte exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen ist (erst) dann schutzrechtlich relevant, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Je größer öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und (potentieller) Einfluss des Betreffenden sind, umso eher wird dieser bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen. Dies ist für jeden Einzelfall - unter Berücksichtigung der konkreten exilpolitischen Tätigkeit - gesondert vor dem Hintergrund der aktuellen (verschärften) allgemeinen Lage im Iran anhand der besonderen Umstände zu untersuchen, die nach der Erkenntnislage dafür maßgeblich sind, ob exilpolitisches Engagement durch das iranische Regime wahrgenommen und sanktioniert wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 85-88 (m.w.N.) und Beschluss vom 26.09.2025 - 6 A 2310/25.A -, juris, Rn. 15.
Die Regierung der Islamischen Republik Iran ist auf Systemerhalt mit allen Mitteln ausgerichtet; sie bekämpft jegliche Formen von Dissens und Opposition auf allen zur Verfügung stehenden Wegen. Der Tod der 22-Jährigen Kurdin Jîna Mahsa Amini am 16.09.2022 im Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei in K. aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs löste die bis dahin längste und heftigste Serie von Protesten und sozialen Unruhen seit Gründung der Islamischen Republik aus. Die anfänglich von Frauen und Mädchen angeführten Proteste fanden im ganzen Land statt und breite Unterstützung in der Gesellschaft. Die dadurch unter erheblichen Druck geratene iranische Regierung reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert, es gab viele Tote auf Seiten der Demonstranten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte kamen ums Leben. Eine unbekannte Zahl von Personen wurde im Zusammenhang mit den Protesten verurteilt und mit hohen Strafen belegt. Bis zum Sommer 2023 sind die (Straßen-)Proteste abgeflaut. Die Islamische Republik ist funktionsfähig geblieben, das Regime ist sich allerdings darüber im Klaren, dass seine Legitimität erodiert ist. Die den Protesten zugrundeliegenden Missstände bestehen weiterhin. Nach wie vor kann es aufgrund der anhaltenden Repression durch die Sicherheitskräfte auch zu (spontanen) Protesten kommen, die seitens der Sicherheitskräfte mit unverhältnismäßiger Gewalt und willkürlichen Festnahmen beantwortet werden. Auch abseits von Demonstrationen und Protestaktionen waren und sind Teile der iranischen Bevölkerung aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung besonders stark im Fokus und stärkeren Repressionen ausgesetzt. Im Zusammenhang mit der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ab September 2022 wurden Minderheiten, insbesondere Kurden und Belutschen, gezielt und brutal zur Zielscheibe der Repression.
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Gegenmaßnahmen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze in Frage stellt. Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niederschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Insbesondere in der Ermittlungsphase nach einer Festnahme kommt es zu Misshandlungen von Verdächtigen, um Geständnisse zu erzwingen. Die Behörden konfrontieren Häftlinge - auch Kinder und Jugendliche - dazu auch mit sexueller Gewalt und anderen Formen der Folter (psychische und physische Folter, Isolationshaft als Form der Bestrafung, Misshandlung).
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 89-98 (m.w.N.).
Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich solcher mit Auslandsbezug. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken. Im Iran aufhältige Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen werden unter erheblichen Druck gesetzt, auf deren Rückkehr zu drängen, z.B. durch Hausdurchsuchungen, Verhöre und Androhung von Folter, Verurteilung oder Verlust des Arbeitsplatzes.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28.05.2025 (Stand: 19.03.2025), Seite 15, 27.
Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden rückkehrende Reisende verstärkt von den Sicherheitsbehörden überprüft. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenden Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28.05.2025 (Stand: 19.03.2025), Seite 27.
Der iranische Staat überwacht oppositionelle Gruppierungen und Einzelpersonen auch im Ausland und bedient sich dabei nachrichtendienstlicher Mittel einschließlich solcher der Cyberspionage. Laut dem Verfassungsschutzbericht 2024 des Bundesministeriums des Inneren (Seite 324 f.),
abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=9,
stellt die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen im In- und Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar. Diese gelten aus Sicht der Machthaber im Iran als Gefährdung für den Fortbestand des Regimes. Iranische Behörden - namentlich das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) und der Nachrichtendienst der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) - setzen danach staatsterroristische Mittel ein, um Oppositionelle auch im Ausland einzuschüchtern und zu neutralisieren sowie „Verräter“ oder „Überläufer“ zu bestrafen. Ihre Methoden reichen von Bedrohungen in sozialen Medien über die Anwendung physischer Gewalt bis hin zu aufwendigen, komplexen und professional durchgeführten Entführungen hochrangiger Zielpersonen, denen anschließend im Iran Schauprozesse und Hinrichtung drohen.
Dabei liegt das Hauptaugenmerk der iranischen Dienste auf dem Schutz des islamischen Regimes. Ziel der Aufklärung ist deshalb die Identifizierung jeglicher Aktivitäten, die dessen Kontrolle und Autorität gefährden und untergraben könnten.
Es gibt jedoch keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen, dass der Iran zu einer lückenlosen (Total-)Überwachung sämtlicher exilpolitischer Aktivitäten weltweit in der Lage ist. Zwar wurde die Überwachung möglicher Regimekritiker infolge der Unruhen nach dem Tod von Jîna Mahsa Amini im September 2022 verstärkt. Zugleich ist aber auch die Anzahl der aus Sicht des Regimes potentiell überwachungswürdigen Aktivitäten im Ausland und im Iran selbst erheblich gestiegen.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsdienste ihre begrenzten Ressourcen im Allgemeinen dort einsetzen, wo sie die größte Gefahr für das islamische Regime vermuten. Wie Fälle nachweislich ins Visier der iranischen Behörden geratener Personen zeigen, ist insoweit insbesondere die (anzunehmende) Möglichkeit der Betreffenden relevant, ggfs. auch vom Ausland aus aufgrund der großen Sichtbarkeit ihrer kritischen Äußerungen Einfluss auf die öffentliche Meinung im Iran zu nehmen.
Von Überwachung betroffen sind deshalb etwa Personen, die über soziale Medien oder sonst online mit einer hohen Reichweite und Vernetzung aktiv sind, Personen, die auf Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen sind, Angehörige von im Iran verbotenen Parteien und Organisationen sowie Journalisten, wobei der Schwerpunkt der Überwachung jedenfalls der sozialen Medien auf Inhalten in persischer Sprache liegt und der Reichweite der Äußerungen eine größere Bedeutung zukommt als ihrer Quantität.
Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung kann auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand als „Schlüsselperson“ in den Fokus der iranischen Behörden gerät. Überwacht werden eher Anführer, Organisatoren und Redner, während etwa einfache Teilnehmer an Demonstrationen eine Überwachung ihrer Aktivitäten und daran anknüpfende „Sanktionen“ eher nicht befürchten müssen.
Schließlich stehen Diaspora-Netzwerke und jede Form politischer Organisation im Fokus der iranischen Behörden, wobei die Frage einer einem Mitglied aus seiner Mitgliedschaft erwachsenden Verfolgungsgefahr eine solche des Einzelfalls und von der jeweiligen Organisation sowie der Stellung des Mitglieds darin und dessen Verhalten abhängig ist.
Personen, die sich nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen exilpolitisch exponiert betätigt haben und deshalb für die iranischen Behörden als Regimegegner erkennbar geworden sind, sind bei einer Rückkehr in den Iran von Repressionen bedroht. Womit sie konkret zu rechnen haben, hängt - wie auch bei Repressionen wegen politischer Aktivitäten im Iran selbst - davon ab, wie das häufig willkürlich handelnde Regime die exilpolitischen Aktivitäten und Äußerungen im Einzelfall bewertet. Zu erwarten sind extralegale Einschüchterung, Schikane und Gewalt durch Amtspersonen und Anhänger des Regimes. Darüber hinaus kommen auf Grundlage der mitunter bewusst unbestimmt formulierten (Straf-)Gesetze - beispielsweise Art. 500 (Propaganda gegen die Islamische Republik), Art. 501 (Spionage) und Art. 610 (Bedrohung der nationalen Sicherheit) des iranischen Strafgesetzbuchs - insbesondere auch (straf-)rechtliche Sanktionen wie Beschäftigungsverbote, Ausreisesperren sowie die Verhängung von Geld-, Haft- und sogar Todesstrafe zur Anwendung. Im Iran Inhaftierten droht insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (physische und psychische Folter). So berichtet etwa Freedom House, dass Journalisten, Blogger und Aktivisten, die aufgrund ihrer Online-Aktivitäten Haftstrafen verbüßen, in der Haft häufig misshandelt und sogar gefoltert werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 99-118 (m.w.N.).
Die jüngsten Proteste im Iran von Ende Dezember 2025 bis Januar 2026 und deren Niederschlagung durch die iranischen Sicherheitskräfte geben für eine abweichende Lagebewertung keinen Anlass. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das iranische Regime auch weiterhin mit der vorangehend beschriebenen Intensität (exil-) politische Aktivitäten überwacht und sanktioniert.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Klägerinnen aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran jeweils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG drohen.
Nach den aus dem vorhandenen Aktenmaterial sowie in der mündlichen Verhandlung durch die Befragung der Klägerinnen und durch die Inaugenscheinnahme ihrer Instagram-Accounts gewonnenen Erkenntnissen ist im Einzelfall der Klägerin zu 1) (dazu nachfolgend 1.) und der Klägerin zu 2) (nachfolgend 2.) aufgrund einer Gesamtschau ihrer Aktivitäten, namentlich ihrer Teilnahme an Demonstrationen und weiteren Veranstaltungen mit regimekritischem Kontext, und insbesondere deren Verbreitung auf persisch-sprachigen Social-Media-Kanälen von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen.
1. Auf der Grundlage der von der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vorgezeigten und teilweise mittels Hyperlinks vorgelegter Beiträge auf regimekritischen Instagram-Kanälen mit öffentlicher Sichtbarkeit, großer Reichweite und relevantem Einfluss, auf denen sie jeweils deutlich erkennbar ist, ist festzustellen, dass sie sich in exponierter Weise und damit flüchtlingsrechtlich relevant exilpolitisch betätigt.
Sie ist zunächst in zahlreichen öffentlichen Beiträgen des offiziellen, persisch-sprachigen Instagram-Accounts „E.“ eines regimekritischen Journalisten und Fotografen, der derzeit mit rund 36.600 „Followern“ über eine hohe Reichweite verfügt, während ihrer Demonstrationen gegen das iranische Regime zu sehen. Hervorzuheben ist dabei das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene erste auf diesem Account veröffentlichte Video, das über 200.000 „Likes“ und über 8.100 Kommentare verfügt. Im Standbild zeigt es die Klägerin zu 1) umhüllt von einer iranischen Flagge und trägt eine regimekritische Überschrift auf Farsi, die übersetzt lautet „Iran ist bereit für Befehle, mein Prinz“. Im Video selbst ist eine Protestaktion gegen das iranische Regime zu sehen, die nach Angaben der Klägerin zu 1) im Dezember 2025 in O. stattgefunden hat und an der ca. 4.000 bis 5.000 Personen teilgenommen haben. Die Veranstaltungsteilnehmer, einschließlich der Klägerin zu 1), rufen die vorerwähnte Parole in persischer Sprache. Mit dieser Parole bringen sie die Unterstützung des Sohns des letzten Schahs, Reza Pahlavi, und ihren Wunsch nach einem Regimewechsel zum Ausdruck. Ferner hat die Klägerin zu 1) drei weitere auf dem vorgenannten Profil im Mai, August und September 2025 veröffentlichte Fotos mittels Hyperlinks vorgelegt (vgl. Bl. 55 d.A.), welche sie im Klarbild während ihrer Teilnahme an unterschiedlichen Demonstrationen in X. und Q. zeigen. Hierbei wird ihre regimekritische Haltung jeweils durch das Tragen einer iranischen Flagge aus der Zeit des Schah-Regimes, die als regimekritisches Symbol der Monarchisten und iranischen Opposition (im Folgenden: monarchistische Flagge) gilt, verdeutlicht.
Darüber hinaus ist auf dem Instagram-Account einer regimekritischen Journalistin und Aktivistin „B..T.“, welches mit 21.000 „Followern" ebenfalls über eine hohe Reichweite verfügt, ein Video mit Datum vom 21.06.2025 veröffentlicht, welches die Klägerin zu 1) wiederum während einer Veranstaltung in X. als Demonstrantin gegen das iranische Regime zeigt. Dabei ist sie Teil einer Gruppe von Demonstranten, in der unter anderem monarchistische Flaggen, Plakate mit der Aufschrift „Woman, Life, Freedom“ und israelische Flaggen getragen werden.
Gefahrerhöhend betreffend die Identifizierung der Klägerin zu 1) als Regimegegnerin durch iranische Behörden kommt hinzu, dass sie nicht nur in den erwähnten Beiträgen auf den Profilen mit großer Reichweite zu sehen ist, sondern sie diese unter Nutzung ihres eigenen Instagram-Profils „S.“ mit regimekritischen Kommentaren wie etwa „kingrezapahlavi“, sowie „freeiran“ oder einem Bild der monarchistischen Flagge versehen hat. Aus den auf ihrem öffentlichen Instagram-Account sichtbaren Inhalten ist die Klägerin zu 1) eindeutig als Regimegegnerin identifizierbar. Dies gilt zunächst mit Blick auf das Profilbild ihres Accounts, auf dem die im Klarbild abgebildete Klägerin zu 1) ein Plakat mit der Aufschrift „NO TO ISLAMIC REPUBLIC“ trägt. Ihre regimekritische Haltung ist zusätzlich aus ihrer in persischer Sprache verfassten Profilbeschreibung sichtbar, die regimekritische Inhalte, wie ausweislich der Übersetzung des Dolmetschers etwa „Es lebe der Schah. Gegen die islamische Republik.“, enthält. Ebenso ist diese Haltung aus den auf ihrem Profil veröffentlichten Fotos und Videos erkennbar.
Bei einer Gesamtschau dieser Einzelfallumstände hebt sich die Klägerin zu 1) durch ihre Aktivitäten in einer Weise aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen heraus, die für sie ein ernst zu nehmendes Risiko begründet, von den iranischen Behörden als ernsthafte (und gefährliche) Regimegegnerin betrachtet zu werden. In Anbetracht dessen ist für die Klägerin zu 1) im Falle einer Rückkehr in den Iran eine verschärfte Kontrolle durch iranische Behörden mit anschließenden administrativen bzw. strafrechtlichen Maßnahmen einschließlich Gewaltanwendung als Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG anknüpfend an die vorangehend festgestellten Aktivitäten beachtlich wahrscheinlich.
2. Auf der Grundlage der von der Klägerin zu 2) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgezeigten Beiträge auf regimekritischen Instagram-Kanälen mit öffentlicher Sichtbarkeit, großer Reichweite und relevantem Einfluss, auf denen sie jeweils deutlich erkennbar ist, ist festzustellen, dass sie sich ebenfalls in exponierter Weise und damit flüchtlingsrechtlich relevant exilpolitisch betätigt.
So ist sie auf dem Instagram-Account einer in persischer Sprache verfassten regimekritischen Zeitung „F.“, der mit ca. 600.000 „Followern“ über eine beachtliche Reichweite verfügt, als Gegnerin des iranischen Regimes identifizierbar. Dort findet sich ein Video mit Datum vom 00.00.2025, welches die Klägerin zu 2) und eine weitere Person während eines Interviews zeigt. In diesem Video äußert die im Klarbild sichtbare Klägerin zu 2) nach Nennung ihres Vornamens in persischer Sprache Kritik an dem Regime. So äußert sie darin insbesondere, dass sich der 12-Tage-Krieg nicht gegen das iranische Volk, sondern gegen „die Mörder unserer Kinder, das iranische Regime“ gerichtet habe.
Hinzu kommt, dass auch die Klägerin zu 2) in zahlreichen öffentlichen Beiträgen des über eine hohe Reichweite verfügenden Instagram-Accounts „E.“ als Regimegegnerin erkennbar ist. Dies belegen die von der Kammer in Augenschein genommenen, auf diesem Account veröffentlichten Fotos aus Juni 2025, September 2025 sowie aus Januar 2026, die die Klägerin zu 2) während der Teilnahme an Veranstaltungen gegen das Regime zeigen. Durch die auf diesen Fotos sichtbaren monarchistischen Flaggen wird die regimekritische Haltung der Klägerin zu 2) verdeutlicht.
Bei einer Gesamtschau dieser Umstände hebt sich auch die Klägerin zu 2) durch ihre Aktivitäten in einer Weise aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen heraus, die für sie ein ernst zu nehmendes Risiko begründet, von den iranischen Behörden als ernsthafte Regimegegnerin betrachtet zu werden und in der Folge im Falle einer Rückkehr einer verschärften Kontrolle mit anschließenden erwähnten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein.
Im Übrigen ist eine verschärfte Kontrolle der Klägerin zu 2) durch iranische Behörden im Falle der Rückkehr auch deshalb beachtlich wahrscheinlich, weil die exilpolitische Betätigung ihrer Mutter, der Klägerin zu 1), wie oben festgestellt als exponiert anzusehen ist. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Klägerin zu 2) auf den erwähnten Beiträgen des Instagram-Accounts „E.“ aus Juni 2025 und September 2025 gemeinsam mit ihrer Mutter zu sehen ist.
Anderweitiger Schutz durch Akteure gemäß § 3d AsylG oder durch die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 3e AsylG stehen den Klägerinnen nicht zur Verfügung. Ob einem Ausländer in einem anderen Landesteil keine für den internationalen Schutz relevanten Gefahren drohen, ist regelmäßig nur dann entscheidungserheblich, wenn die in einem Landesteil drohenden Gefahren nicht von dem Staat ausgehen. Erwägungsgrund 27 Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU geht davon aus, dass bei staatlicher Verfolgung eine Vermutung dafür bestehen soll, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 147.
So liegt der Fall hier. Die drohende Verfolgung geht vom Staat aus, dessen starke Zentralregierung über ihre mächtigen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden das gesamte Staatsterritorium kontrolliert. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28.05.2025 (Stand: 19.03.2025), Seite 20.
Hat die Klage im Sinne einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Erfolg, können auch die akzessorischen Regelungen in Ziffer 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.