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Verwaltungsgericht Köln·12 K 7282/25.A·24.02.2026

Iran: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen nicht exponierter Exilpolitik (DPKI)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der iranische Kläger begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote unter Hinweis auf eine behauptete Vorverfolgung sowie exilpolitische Aktivitäten (DPKI-Sympathie, Social Media, Demo-Teilnahmen). Das VG Köln hielt die Vorfluchtgeschichte für unglaubhaft und verneinte zudem eine Gruppenverfolgung der Yaresan. Die Nachfluchtaktivitäten seien nicht „exponiert“ genug, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung im Iran zu begründen. Daher wurden auch subsidiärer Schutz, § 60 Abs. 5/7 AufenthG sowie Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot bestätigt; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hilfsweise subsidiärer Schutz/Abschiebungsverbote) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Flüchtlingsschutz setzt voraus, dass das Gericht von der Wahrheit des geltend gemachten Verfolgungsschicksals und der Prognose einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung überzeugt ist; der Schutzsuchende trifft insoweit eine substantiierte Darlegungsobliegenheit.

2

Eine exilpolitische Betätigung iranischer Staatsangehöriger ist schutzrechtlich regelmäßig nur relevant, wenn sie nach außen hin exponiert ist und den Betroffenen aus der Masse regimekritischer Personen durch Sichtbarkeit, Reichweite oder Funktion als ernsthaften Regimegegner hervortreten lässt.

3

Die Teilnahme an Demonstrationen sowie das Veröffentlichen regimekritischer Inhalte in sozialen Medien begründen für sich genommen keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit, wenn Reichweite und öffentliche Wahrnehmbarkeit gering sind und keine hervorgehobene Rolle (z.B. Organisation/Reden) erkennbar ist.

4

Eine Gruppenverfolgung setzt eine solche Verfolgungsdichte voraus, dass für jedes Gruppenmitglied ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht; bloße Diskriminierungen oder einzelne Übergriffe genügen nicht.

5

Kann eine staatliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden, fehlt es regelmäßig auch an den Voraussetzungen für subsidiären Schutz wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowie an Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mangels individueller erheblicher Gefahr.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 AsylG§ 3 Abs. 4 AsylG§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ausweislich des Ausländerzentralregisters am 00.00.2000 in Y. geboren, iranischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Yaresan, auch Ahl-e Haqq genannt. Mitte August 2024 verließ er den Iran und reiste über die Türkei, Italien und die Schweiz am 31.08.2024 in das Bundesgebiet ein, wo er am 21.10.2024 einen Asylantrag stellte.

3

Im Rahmen der am 29.10.2024 durchgeführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, dass sein Freund, der Sympathisant der Demokratische Partei Kurdistan-Iran (im Folgenden: DPKI) sei, ihm Kontakt zu drei Mitgliedern dieser Partei vermittelt habe, die ihn wiederholt bei seiner Schafsherde in den Bergen besucht hätten und ihm sodann bei den Treffen jeweils ein Paket, dessen Inhalt ihm unbekannt gewesen sei, gegeben hätten. Im Anschluss sei er nach den jeweiligen Treffen mit seinem Motorrad in die Stadt gefahren und habe dort an einer ruhigen Straße seinem Freund das Paket übergeben. Im Anschluss an die letzte Übergabe sei er zu einer Tankstelle gefahren. Als er nach dem Tanken an den Übergabeort zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass sich dort eine Menschenmenge gebildet habe. In dieser habe er seinen Freund wahrgenommen, der in Handschellen abgeführt worden sei. Er sei dann aus Angst zu seinem Cousin geflohen. Im Folgenden habe die Basij seine Wohnung durchsucht und seinen Vater mitgenommen. Letzterer habe ihm über einen Kontakt seines Onkels mitgeteilt, dass er - der Kläger - keinesfalls nachhause gehen könne, weil sein Leben in Gefahr sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die Anhörungsniederschrift (Bl. 194-208 BA_001) verwiesen.

4

Aufgrund eines Eurodac-Treffers betreffend Italien führte die Beklagte zunächst ein Dublin-Verfahren durch. Mit Bescheid vom 08.01.2025 lehnte sie den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Nach Ablauf der Überstellungsfrist führte die Beklagte das Asylverfahren des Klägers im nationalen Verfahren fort.

5

Mit Bescheid vom 01.09.2025, zugestellt am 09.09.2025, hob das Bundesamt den Bescheid vom 08.01.2025 auf (Ziffer 1), lehnte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 3) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 4) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 5). Ferner forderte es den Kläger unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 6). Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7).

6

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die vorgetragene Vorfluchtgeschichte des Klägers sei nicht glaubhaft. Er habe eine vorbereitete und auswendig gelernte Geschichte „abgespult“, die nicht authentisch sei. Seine Ausführungen bezüglich der behaupteten Kontakte zu drei Angehörigen der DPKI und der Absprachen zu etwaigen Paketübergaben seien allgemein und vage geblieben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen auf Seite 7 bis 12 des Bescheides des Bundesamtes (Bl. 220-225 BA_001) Bezug genommen.

7

Der Kläger hat am 11.09.2025 Klage erhoben.

8

Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen bei dem Bundesamt und macht ergänzend geltend: Seit seiner Ankunft in Deutschland sei er exilpolitisch aktiv. Er nehme als Sympathisant der DPKI regelmäßig an verschiedenen Demonstrationen mit regimekritischem und prokurdischem Kontext teil. Dies belegten die vorgelegten Fotos. Über einige Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, sei auf dem Fernsehsender Kurd Channel berichtet worden. Sein im Iran lebender Onkel habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er ihn in einem der ausgestrahlten Berichte erkannt habe. Die Fernsehberichte seien auf YouTube unter den als Anlage beigefügten drei Links abrufbar. Darin sei er als Veranstaltungsteilnehmer zu sehen. Überdies veröffentliche er unter Angabe seines Klarnamens und Verwendung eines Profilbilds, auf dem er erkennbar sei, auf seinem Instagram- und Facebook-Account regimekritische Inhalte. Hierzu überreichte er Bildschirmaufnahmen betreffend veröffentlichte Beiträge auf diesen Accounts. Schließlich sei im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass er der Religionsgemeinschaft Yaresan angehöre.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 und 4 bis 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.09.2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

11

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.09.2025 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

12

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 5 bis 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.09.2025 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iran besteht,

13

hilfsweise, Ziffern 6 und 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.09.2025 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

17

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2026 informatorisch angehört und unter Verwendung seiner Zugangsdaten mit seinem Einverständnis über einen im Sitzungssaal vorhandenen Stand-alone-Laptop Inhalte auf der Social-Media-Plattform Instagram und auf Youtube in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Inaugenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Kammer konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

21

Die zulässige Klage ist unbegründet.

22

Der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.) noch des subsidiären Schutzstatus (dazu II.). Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht (dazu III.). Die im streitigen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung (dazu IV.) sowie das angeordnete und auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu V.) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

23

I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG liegen nicht vor.

24

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute.

25

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 15.

26

Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.

27

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16 f.

28

Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

29

Statt vieler OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35 (m.w.N.).

30

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft (§ 3a Abs. 3 AsylG) und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Heimatland verlassen hat. Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG).

31

Eine wie hier geltend gemachte exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen ist (erst) dann schutzrechtlich relevant, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Je größer öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und (potentieller) Einfluss des Betreffenden sind, umso eher wird dieser bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen. Dies ist für jeden Einzelfall - unter Berücksichtigung der konkreten exilpolitischen Tätigkeit - gesondert vor dem Hintergrund der aktuellen (verschärften) allgemeinen Lage im Iran anhand der besonderen Umstände zu untersuchen, die nach der Erkenntnislage dafür maßgeblich sind, ob exilpolitisches Engagement durch das iranische Regime wahrgenommen und sanktioniert wird.

32

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 85-88 (m.w.N.) und Beschluss vom 26.09.2025 - 6 A 2310/25.A -, juris, Rn. 15.

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Die Regierung der Islamischen Republik Iran ist auf Systemerhalt mit allen Mitteln ausgerichtet; sie bekämpft jegliche Formen von Dissens und Opposition auf allen zur Verfügung stehenden Wegen. Der Tod der 22-Jährigen Kurdin Jîna Mahsa Amini am 16.09.2022 im Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei in Teheran aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs löste die bis dahin längste und heftigste Serie von Protesten und sozialen Unruhen seit Gründung der Islamischen Republik aus. Die anfänglich von Frauen und Mädchen angeführten Proteste fanden im ganzen Land statt und breite Unterstützung in der Gesellschaft. Die dadurch unter erheblichen Druck geratene iranische Regierung reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert, es gab viele Tote auf Seiten der Demonstranten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte kamen ums Leben. Eine unbekannte Zahl von Personen wurde im Zusammenhang mit den Protesten verurteilt und mit hohen Strafen belegt. Bis zum Sommer 2023 sind die (Straßen-)Proteste abgeflaut. Die Islamische Republik ist funktionsfähig geblieben, das Regime ist sich allerdings darüber im Klaren, dass seine Legitimität erodiert ist. Die den Protesten zugrundeliegenden Missstände bestehen weiterhin. Nach wie vor kann es aufgrund der anhaltenden Repression durch die Sicherheitskräfte auch zu (spontanen) Protesten kommen, die seitens der Sicherheitskräfte mit unverhältnismäßiger Gewalt und willkürlichen Festnahmen beantwortet werden. Auch abseits von Demonstrationen und Protestaktionen waren und sind Teile der iranischen Bevölkerung aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung besonders stark im Fokus und stärkeren Repressionen ausgesetzt. Im Zusammenhang mit der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ab September 2022 wurden Minderheiten, insbesondere Kurden und Belutschen, gezielt und brutal zur Zielscheibe der Repression.

34

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Gegenmaßnahmen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze in Frage stellt. Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niederschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Insbesondere in der Ermittlungsphase nach einer Festnahme kommt es zu Misshandlungen von Verdächtigen, um Geständnisse zu erzwingen. Die Behörden konfrontieren Häftlinge - auch Kinder und Jugendliche - dazu auch mit sexueller Gewalt und anderen Formen der Folter (psychische und physische Folter, Isolationshaft als Form der Bestrafung, Misshandlung).

35

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 89-98 (m.w.N.).

36

Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich solcher mit Auslandsbezug. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken. Im Iran aufhältige Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen werden unter erheblichen Druck gesetzt, auf deren Rückkehr zu drängen, z.B. durch Hausdurchsuchungen, Verhöre und Androhung von Folter, Verurteilung oder Verlust des Arbeitsplatzes.

37

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28.05.2025 (Stand: 19.03.2025), Seite 15, 27.

38

Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden rückkehrende Reisende verstärkt von den Sicherheitsbehörden überprüft. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenden Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe.

39

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28.05.2025 (Stand: 19.03.2025), Seite 27.

40

Der iranische Staat überwacht oppositionelle Gruppierungen und Einzelpersonen auch im Ausland und bedient sich dabei nachrichtendienstlicher Mittel einschließlich solcher der Cyberspionage. Laut dem Verfassungsschutzbericht 2024 des Bundesministeriums des Inneren (Seite 324 f.),

41

abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=9,

42

stellt die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen im In- und Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar. Diese gelten aus Sicht der Machthaber im Iran als Gefährdung für den Fortbestand des Regimes. Iranische Behörden - namentlich das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) und der Nachrichtendienst der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) - setzen danach staatsterroristische Mittel ein, um Oppositionelle auch im Ausland einzuschüchtern und zu neutralisieren sowie „Verräter“ oder „Überläufer“ zu bestrafen. Ihre Methoden reichen von Bedrohungen in sozialen Medien über die Anwendung physischer Gewalt bis hin zu aufwendigen, komplexen und professional durchgeführten Entführungen hochrangiger Zielpersonen, denen anschließend im Iran Schauprozesse und Hinrichtung drohen.

43

Dabei liegt das Hauptaugenmerk der iranischen Dienste auf dem Schutz des islamischen Regimes. Ziel der Aufklärung ist deshalb die Identifizierung jeglicher Aktivitäten, die dessen Kontrolle und Autorität gefährden und untergraben könnten.

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Es gibt jedoch keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen, dass der Iran zu einer lückenlosen (Total-)Überwachung sämtlicher exilpolitischer Aktivitäten weltweit in der Lage ist. Zwar wurde die Überwachung möglicher Regimekritiker infolge der Unruhen nach dem Tod von Jîna Mahsa Amini im September 2022 verstärkt. Zugleich ist aber auch die Anzahl der aus Sicht des Regimes potentiell überwachungswürdigen Aktivitäten im Ausland und im Iran selbst erheblich gestiegen.

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Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsdienste ihre begrenzten Ressourcen im Allgemeinen dort einsetzen, wo sie die größte Gefahr für das islamische Regime vermuten. Wie Fälle nachweislich ins Visier der iranischen Behörden geratener Personen zeigen, ist insoweit insbesondere die (anzunehmende) Möglichkeit der Betreffenden relevant, ggfs. auch vom Ausland aus aufgrund der großen Sichtbarkeit ihrer kritischen Äußerungen Einfluss auf die öffentliche Meinung im Iran zu nehmen.

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Von Überwachung betroffen sind deshalb etwa Personen, die über soziale Medien oder sonst online mit einer hohen Reichweite und Vernetzung aktiv sind, Personen, die auf Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen sind, Angehörige von im Iran verbotenen Parteien und Organisationen sowie Journalisten, wobei der Schwerpunkt der Überwachung jedenfalls der sozialen Medien auf Inhalten in persischer Sprache liegt und der Reichweite der Äußerungen eine größere Bedeutung zukommt als ihrer Quantität.

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Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung kann auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand als „Schlüsselperson“ in den Fokus der iranischen Behörden gerät. Überwacht werden eher Anführer, Organisatoren und Redner, während etwa einfache Teilnehmer an Demonstrationen eine Überwachung ihrer Aktivitäten und daran anknüpfende „Sanktionen“ eher nicht befürchten müssen.

48

Schließlich stehen Diaspora-Netzwerke und jede Form politischer Organisation im Fokus der iranischen Behörden, wobei die Frage einer einem Mitglied aus seiner Mitgliedschaft erwachsenden Verfolgungsgefahr eine solche des Einzelfalls und von der jeweiligen Organisation sowie der Stellung des Mitglieds darin und dessen Verhalten abhängig ist.

49

Personen, die sich nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen exilpolitisch exponiert betätigt haben und deshalb für die iranischen Behörden als Regimegegner erkennbar geworden sind, sind bei einer Rückkehr in den Iran von Repressionen bedroht. Womit sie konkret zu rechnen haben, hängt - wie auch bei Repressionen wegen politischer Aktivitäten im Iran selbst - davon ab, wie das häufig willkürlich handelnde Regime die exilpolitischen Aktivitäten und Äußerungen im Einzelfall bewertet. Zu erwarten sind extralegale Einschüchterung, Schikane und Gewalt durch Amtspersonen und Anhänger des Regimes. Darüber hinaus kommen auf Grundlage der mitunter bewusst unbestimmt formulierten (Straf-)Gesetze - beispielsweise Art. 500 (Propaganda gegen die Islamische Republik), Art. 501 (Spionage) und Art. 610 (Bedrohung der nationalen Sicherheit) des iranischen Strafgesetzbuchs - insbesondere auch (straf-)rechtliche Sanktionen wie Beschäftigungsverbote, Ausreisesperren sowie die Verhängung von Geld-, Haft- und sogar Todesstrafe zur Anwendung. Im Iran Inhaftierten droht insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (physische und psychische Folter). So berichtet etwa Freedom House, dass Journalisten, Blogger und Aktivisten, die aufgrund ihrer Online-Aktivitäten Haftstrafen verbüßen, in der Haft häufig misshandelt und sogar gefoltert werden.

50

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 99-118 (m.w.N.).

51

Die jüngsten Proteste im Iran von Ende Dezember 2025 bis Januar 2026 und deren Niederschlagung durch die iranischen Sicherheitskräfte geben für eine abweichende Lagebewertung keinen Anlass. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das iranische Regime auch weiterhin mit der vorangehend beschriebenen Intensität (exil-) politische Aktivitäten überwacht und sanktioniert.

52

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG drohen. Weder hat er den Iran vorverfolgt verlassen (dazu 1.) noch liegen aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung in Deutschland Nachfluchtgründe vor (dazu 2.).

53

1. Die von dem Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt geschilderte Vorfluchtgeschichte ist nicht glaubhaft. Zur Begründung wird entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffende Begründung auf Seite 6 bis 12 des Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen, denen sich das Gericht - mit Ausnahme der Ausführungen in den Absätzen 4 und 5 auf Seite 7 zu einem vom Kläger asyltaktisch und vorsätzlich falsch behaupteten Geburtsdatum - anschließt. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass. Der Kläger ist der überzeugenden Begründung des Bundesamtes nicht substantiiert entgegengetreten.

54

Auch hat der Kläger den Iran nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yaresan vorverfolgt verlassen. Denn er unterliegt als Angehöriger dieser Glaubensgemeinschaft für den Fall seiner Rückkehr keiner Gruppenverfolgung.

55

Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung kann sich aus einem so genannten (staatlichen) Verfolgungsprogramm ergeben oder dann, wenn eine bestimmte „Verfolgungsdichte" vorliegt. Denn das Vorliegen einer Verfolgungsdichte kann eine „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigen. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.

56

Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 18 und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13.

57

Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass die Lage der Angehörigen der Yaresan im Iran, jedenfalls hinsichtlich deren traditioneller Ausprägung, von Diskriminierungen durch die staatlichen iranischen Behörden geprägt ist, sofern die Angehörigen der Yaresan ihre Religion öffentlich nicht, wie von den Traditionalisten angenommen, als Teil des schiitischen Islams bezeichnen,

58

vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Iran, Version 12 vom 12.02.2026, S. 151-152,

59

kann gleichwohl auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnismittel nicht davon ausgegangen werden, dass die Gruppe der Angehörigen der Yaresan als solche von den iranischen Behörden zum Ziel von Verfolgungshandlungen gemacht wird.

60

So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2023 - 5 K 732/23.A -, juris, S. 4 f. (m.w.N.); VG Dresden, Urteil vom 04.11.2024 - 6 K 1554/24.A -, juris, S. 10 f.; VG Ansbach, Urteil vom 06.02.2025 - AN 1 K 22.31087 -, juris, Rn. 29.

61

Selbst in Bezug auf Konsequenzen für Angehörige der Yaresan, die sich öffentlich über ihren Glauben äußern und ihn als nicht-muslimisch bezeichnen, wird davon ausgegangen, dass die Gruppe nicht als Ganzes von den Behörden ins Visier genommen wird und systematisch belästigt und inhaftiert wird, nur auf Grund der Tatsache, dass man Yaresan ist. Repressionen und Verfolgung basieren, soweit bekannt, auf individuellen Fällen.

62

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Iran, Version 12 vom 12.02.2026, S. 152.

63

Die sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden allgemeinen Schwierigkeiten der Angehörigen der Yaresan im Iran, darunter Schwierigkeiten bei der Registrierung ihrer Kinder als Yaresan bei der Geburt, Einschränkungen beim Bau von Gebetsstätten, Verfolgung wegen des Drucks ihres Heiligen Buches und der Zugang zu Bildung und Posten im öffentlichen Dienst,

64

vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Iran, Version 12 vom 12.02.2026, S. 152,

65

erreichen jedenfalls nicht die für die Annahme von Verfolgungshandlungen erforderliche Intensität.

66

Zudem besteht in bekannten Fällen (individueller) Verfolgung, die sich auch vor dem Hintergrund, dass die Angehörigen der Yaresan regelmäßig, wenn auch nicht ausschließlich, Kurden sind, ein schwer abgrenzbarer Überschneidungsbereich, soweit einzelne Angehörige der Yaresan (auch) wegen politischer Aktivitäten als Kurden verfolgt werden.

67

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Iran, Version 10 vom 17.07.2025, S. 133 und Länderinformation der Staatendokumentation - Iran, Version 12 vom 12.02.2026, S. 151.

68

Für ein individuelles Verfolgungsrisiko für den Kläger anknüpfend (allein) an seine Religionszugehörigkeit bestehen keine Anhaltspunkte. Solche hat der Kläger schon nicht vorgetragen.

69

2. Auch Nachfluchtgründe liegen nicht zur Überzeugung des Gerichts in der Person des Klägers vor.

70

Unter Berücksichtigung der eingangs unter Ziffer I. ausgeführten Grundsätze ist der Kläger nach seiner Flucht nicht in derart exponierter Weise regimekritisch tätig geworden, um vom iranischen Regime als ernsthafter und gefährlicher Gegner betrachtet zu werden.

71

Nach den aus dem vorhandenen Aktenmaterial sowie in der mündlichen Verhandlung durch die Befragung des Klägers und durch die Inaugenscheinnahme seines Instagram-Accounts und von Veröffentlichungen bei Youtube gewonnenen Erkenntnissen ist im Rahmen einer Gesamtschau seiner Aktivitäten, namentlich seiner Teilnahme an Demonstrationen und weiteren Veranstaltungen mit regimekritischem und prokurdischem Kontext, und insbesondere deren Verbreitung auf kurdisch-sprachigen Social-Media-Kanälen von keiner beachtlichen Verfolgungswahr­schein­lichkeit auszugehen.

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Denn die exilpolitische Betätigung des Klägers erfolgt nicht in einer nach außen hin exponierten Weise.

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Dies gilt zunächst mit Blick auf die auf seinem öffentlichen Instagram- sowie Facebook-Account hochgeladenen regimekritischen und prokurdischen Inhalte. Diese Accounts erreichen nicht eine derart große Sichtbarkeit und Reichweite, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass das exilpolitische Engagement des Klägers durch das iranische Regime wahrgenommen und sanktioniert wird.

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So verfügt der Instagram-Account des Klägers „V.__I.“ lediglich über 928 Follower. Die Profilbeschreibung und die dort hochgeladenen Inhalte in Form von Fotos, Videos und „Storys“, welche der Kläger auszugsweise als Bildschirm­aufnahmen vorgelegt hat (Bl. 83 (linkes Bild), 84, 86 (linkes Bild), 88, 89 (rechtes Bild), 90 GA), lassen den Kläger zwar eindeutig als DPKI-Sympathisant und damit Regimegegner erkennen. Indes besitzen diese Inhalte angesichts der geringen Zahl an Followern keine beachtliche Reichweite. Dies zeigt auch der Umstand, dass die auf dem Instagram-Account hochgeladenen Beiträge ausweislich ihrer Zahl an „Likes“ nicht auf eine erhebliche Resonanz gestoßen sind. Die hochgeladenen Bilder oder Videos erreichen in der Regel unter 100 „Likes“. Lediglich drei der hochgeladenen Beiträge heben sich hiervon jeweils mit 239, 536 und 696 „Likes“ ab. Indes genügt auch diese - vereinzelt gebliebene - Anzahl nicht, um insgesamt von einer Reichweite ausgehen zu können, die beachtlich wahrscheinlich macht, dass das iranische Regime auf den Kläger aufmerksam wird. Wie bereits ausgeführt wird nämlich das Verfol­gungsinteresse iranischer Behörden vornehmlich durch die Reichweite von auf sozialen Medien veröffentlichen Inhalten geweckt.

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Gleiches gilt betreffend die ebenso als regimekritisch einzustufenden Aktivitäten des Klägers auf seinem Facebook-Account. Auch die dortige Followerzahl von 5.247 (vgl. vorgelegte Bildschirmaufnahme Bl. 83 GA) lässt es nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass er unter der Vielzahl der in den sozialen Medien Protestierenden von dem iranischen Regime als exponierter Regimegegner erkannt und identifiziert wird. Im Übrigen hat der Kläger - trotz der verglichen mit seinem Instagram-Profil höheren Zahl an Followern - seinem Facebook-Account eine geringere Bedeutung als seinem Instagram-Account beigemessen, da die Anzahl von Klicks und Likes auf letzterem Profil höher seien (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift).

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Eine exponierte Stellung folgt auch nicht aus den substantiiert vorgetragenen und durch entsprechende Fotos (Bl. 62-81 GA) belegten Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen und prokurdischen Veranstaltungen. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Kläger bei den Demonstrationen und Veranstaltungen innerhalb der jeweiligen Teilnehmerschaft in irgendeiner Form besonders herausragt.

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Ein anderes Ergebnis ergibt sich ferner nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass über seine Teilnahmen an regimekritischen Veranstaltungen auf dem Fernsehsender Kurd Channel berichtet und diese auf YouTube veröffentlicht worden seien. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der zweite der zum Beleg der Fernsehberichte aufgelisteten drei Hyperlinks (Bl. 82 GA) nicht zum Nachweis geeignet ist, da das Video auf der entsprechenden URL nicht verfügbar ist.

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Das über den ersten Hyperlink abrufbare Video, welches auf dem YouTube-Account von „Kurd channel“ veröffentlicht worden ist,

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Internetquelle wurde entfernt“

80

zeigt zwar einen als regimekritisch zu qualifizierenden Fernsehbericht über die Feierlichkeiten von DPKI-Anhängern „zum großen Geburtstag des großen Führers Dr. F. in Deutschland“, wobei der Kläger in kurdischer Tracht wiederholt im Standbild erkennbar ist. Allerdings tritt der Kläger in diesem Video nicht aus der Masse der übrigen zahlreichen Veranstaltungsteilnehmer besonders hervor. Er ist als bloßer Teilnehmer sichtbar und nimmt während der Veranstaltung keine besondere Rolle, etwa als Redner, ein. Zudem verfügt das Video mit nur 730 Aufrufen und 12 „Likes“ nicht über eine Reichweite, die es wahrscheinlich macht, dass das iranische Regime auf das Video aufmerksam wird. Dies gilt umso mehr, als das Video mit einem Titel in deutscher Sprache versehen ist und unter der Masse der 18.137 weiteren, auf dem YouTube-Account von „Kurd channel“ veröffentlichten Beiträgen untergeht. Dass dieser Fernsehbericht nach dem Vorbringen des Klägers zusätzlich auf dem Fernsehsender „Rojhelat-TV“ über das Satellitenfernsehen im Iran ausgestrahlt worden sein soll, führt zu keiner anderen Bewertung. Auch bei Wahrunterstellung sticht der Kläger wie ausgeführt nicht aus dem Kreis der übrigen Veranstaltungsteilnehmer heraus.

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Eine in exponierter Weise zu qualifizierende exilpolitische Betätigung hat der Kläger auch nicht anhand des über den dritten Hyperlink abrufbaren, auf dem YouTube-Account namens „S.“ veröffentlichten Videos mit dem Titel „C.“ nachgewiesen,

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Internetquelle wurde entfernt“.

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Denn dieses Video verfügt mit lediglich 2.126 Aufrufen und 44 „Likes“ über eine nur gering einzustufende öffentliche Reichweite und Sichtbarkeit. Hinzu kommt, dass der YouTube-Account vom „S.“ nur über 1.300 Abonnenten verfügt. Überdies hat der Kläger selbst angegeben, dass er während der im Video sichtbaren Feierlichkeit keine besonderen Aufgaben wahrgenommen habe, sondern nur im Vorfeld mit dem Herrichten des Veranstaltungsaals und am Ende mit dem Aufräumen befasst gewesen sei (vgl. Seite 6 der Sitzungsniederschrift).

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Überdies folgt eine schutzrechtlich relevante exilpolitische Betätigung nicht aus seiner Nähe zur DPKI. Denn nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist er kein Mitglied der Partei (vgl. Seite 6 der Sitzungsniederschrift). Er nimmt als bloßer Sympathisant keine besondere Funktion wahr, aus der eine exponierte Stellung resultieren könnte.

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Letztlich vermag die Kammer aus der Behauptung des Klägers, ihm sei auf Instagram mittels Privatnachrichten von einem Verwandten namens „A. M.“, der ihm geschrieben habe, dass er der Revolutionsgarde angehöre, aufgrund seiner prokurdischen „Storys“ damit gedroht worden, dass sein Vater bei weiteren Posts verletzt werde, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers anzunehmen.

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Die Kammer ist von der behaupteten Bedrohung durch den Verwandten nicht überzeugt. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Chatverlauf bei Instagram gezeigt, aus welchem sich in der Zeit zwischen dem 29.01.2026 bis zum 15.02.2026 verschiedene Nachrichten des Verwandten finden, in denen dieser in Reaktion auf prokurdische „Storys“ des Klägers die Volksgruppe der Kurden mit Ausdrücken wie „Ich ficke die vier Teile von Kurdistan“ sowie den Kläger selbst beleidigt. Auch hat die Kammer eine Nachricht vom 08.02.2026 in Augenschein genommen, in der es nach Übersetzung des Dolmetschers heißt „Ich bin selber Revolutionswächter, bei Gott, solltest du nochmal Storys posten oder zuschicken, es ist richtig, dass ich dich nicht erreiche, aber ich werde deinen Vater in den Brunnen werfen“. Indes wirkt der Chatverlauf insgesamt konstruiert. So erklärt der Verwandte in seinen Nachrichten zunächst seine Rolle und Position „Ich bin selber Revolutionswächter“ und „Ich bin selbst Kurde, will aber nicht separat vom Iran sein“. Dies erweckt den Eindruck, dass die Nachrichten, die in einem privaten Chat zweier einander bekannter Personen versendet wurden, gerade für dritte Leser verfasst worden sind, denen man zur Nachvollziehbarkeit der Beleidigungen und Drohung zunächst einmal die Rolle des Verfassers erklären muss. Hierfür spricht insbesondere, dass dem Kläger als Verwandten die Volkszugehörigkeit des A. M. ungeachtet der Mitteilung durch die Nachrichten bekannt sein müsste. Ferner ist jedenfalls nicht ohne nähere Substantiierung nachvollziehbar, dass jemand, der sich ausdrücklich selbst als Kurde bezeichnet, die Volksgruppe der Kurden als Verräter beleidigt und sich der Revolutionsgarde anschließt. Dies hat der Kläger auch nicht zu erklären vermocht. Er hat auf Vorhalt der Kammer, dass die Nachricht „Ich ficke die vier Teile von Kurdistan“ sich nicht ohne Weiteres erschließe, weil der Verwandte selbst Kurde sei, lediglich ausweichend mit der pauschalen Behauptung reagiert, dass dieser ein Verräter sei und für die Regierung arbeite. Anhaltspunkte dafür, dass A. M. der Revolutionsgarde tatsächlich angehört, finden sich im Übrigen nicht auf dessen öffentlichem Instagram-Profil „A..M..0000“. Vielmehr stellt sich das Profil nach Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung als „humanistisch“ und im Hinblick auf politische Inhalte unauffällig dar. So enthält die Profilbeschreibung den Text „Mensch zu sein ist die einzige Religion, die nicht viele Anhänger hat.“ Sollte das Profil von A. M. bewusst neutral gehalten sein, um eine tatsächliche Mitgliedschaft bei den Revolutionswächtern zu verdecken, wäre es nicht plausibel, dass er in dem Chat mit dem Kläger diese Mitgliedschaft offenlegt und die Tarnung damit aufgibt. Überdies erschließt sich der Kammer nicht, weshalb der A. M., der dem Kläger nach eigenen Angaben seit seiner Einreise Ende August 2024 folgt, Ende Januar 2026 - ca. sechs Wochen nach Ladung und knapp drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung - erstmalig auf die prokurdischen, regimekritischen „Storys“ des Klägers reagiert. Denn der Kläger hat ausweislich der vorgelegten Bildschirmaufnahmen bereits im Oktober 2024 (Bl. 86, 90 GA), Dezember 2024 (Bl. 84 GA) März 2025 (Bl. 88 GA), August 2025 (Bl. 88 GA) und Dezember 2025 (Bl. 83 GA) kontinuierlich entsprechende „Storys“ gepostet. Es ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein Mitglied der Revolutionsgarden über einen so langen Zeitraum zuwartet, bevor es sich äußert. Auch ist nicht erklärlich, warum ein Revolutionswächter ein Interesse daran haben sollte, über einen Zeitraum von gut zwei Wochen einen bilateralen Chat weiterzuverfolgen, der sich im weiteren Verlauf nur noch in wechselseitiger Schmähkritik erschöpft, anstelle tatsächlich Maßnahmen gegen den Kläger bzw. dessen Angehörige im Iran einzuleiten. Eine Plausibilisierung zu diesen Punkten durch den Kläger ist nicht erfolgt.

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Im Übrigen wäre, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der zwischen dem Kläger und A. M. entstandene Chat als solcher nicht konstruiert worden ist, anhand der Nachrichten keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG durch einen - hier allein relevant - staatlichen Akteur im Sinne des § 3c Nr. 1 AsylG dargetan. Denn die Kammer hält es aus den vorangehend dargestellten Gründen nicht für hinreichend glaubhaft, dass der Absender der Nachrichten tatsächlich Revolutionswächter ist und damit als Repräsentant des Staates gemäß § 3c Nr. 1 AsylG die Bedrohung ausgesprochen hat. Auch der Kläger vermutet dies lediglich anhand der Chatnachricht, in dem der Absender die entsprechende Zugehörigkeit zur Revolutionsgarde behauptet; dies bleibt letztlich spekulativ.

88

Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit folgt schließlich nach der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnislage und den oben unter Ziffer I. ausgeführten Maßgaben nicht aus einer Gesamtschau der exilpolitischen Tätigkeit mit den übrigen in der Person des Klägers liegenden Risikofaktoren (Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit und zur Glaubensgemeinschaft der Yaresan). Diese einzelnen Elemente zur Bestimmung des Risikoprofils des Klägers, die jeweils für sich genommen nicht zur Zuerkennung der begehrten Flüchtlingseigenschaft führen, wirken sich nach den obigen Ausführungen auch nicht derart risikoerhöhend aus, als dass sie über einen Kumulationseffekt die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung überschreiten. Auch alle Einzelfallumstände gesamtbetrachtet steht nicht zur nötigen Überzeugung der Kammer fest, dass das iranische Regime den Kläger als ernsthaften und gefährlichen Gegner identifizieren und verfolgen wird.

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II. An den Voraussetzungen des hilfsweise beantragten subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG fehlt es ebenfalls. Die für den Kläger allein in Betracht kommende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG / Art. 3 EMRK ist weder vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur Verfolgungswahrscheinlichkeit noch aus anderen Gründen ersichtlich.

90

III. Abschiebungsschutz nach nationalem Recht ist dem Kläger ebenfalls nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.

91

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist demnach hier zu verneinen, weil eine in diesem Fall allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK - wie oben unter I. ausgeführt - mangels beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung des Klägers nicht ersichtlich ist.

92

Ebenso wenig ergibt sich für den Kläger ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

93

Individuelle Umstände, aus denen sich eine solche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für den Kläger ergibt, sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

94

Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, schließen im Grundsatz die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 aus. Dazu zählen unzureichende allgemeine Lebensbedingungen wie eine schlechte Sicherheitslage, eine defizitäre Versorgungslage oder mangelhafte hygienische Verhältnisse, aber auch eine generell hohe Gewaltkriminalität oder Arbeitslosigkeit. Diese Gefahren sind in der Regel wie auch im vorliegenden Fall allein über Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG,

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vgl. den Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2026 zu einem bis zum 15.04.2026 geltenden Abschiebungsstopp hinsichtlich des Iran,

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berücksichtigungsfähig (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG).

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IV. Die unter Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen erfüllt sind.

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V. Schließlich ist auch das angeordnete und auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden. Fehler im Sinne von §§ 40 VwVfG, 114 Satz 1 VwGO bei der im Bescheid erfolgten, die individuellen Belange des Klägers berücksichtigenden Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht erkennbar.

99

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

100

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

102

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

103

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.