Iran: Keine Flüchtlingseigenschaft bei bloßer Demo-Teilnahme und niedrigprofiliertem Exilprotest
KI-Zusammenfassung
Die iranische Klägerin begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote wegen Teilnahme an Protesten nach dem Tod von Jina Mahsa Amini sowie exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland. Das VG Aachen wies die Klage ab. Zwar hielt es die Teilnahme an einer Demonstration und eine Tränengasverletzung für glaubhaft, jedoch nicht eine Identifizierung, Hausdurchsuchung, Salonversiegelung oder ein SANA-Eintrag. Exilaktivitäten (einfache Demo-Teilnahme) und die Asylantragstellung begründeten keine beachtliche Verfolgungs- bzw. Schadenswahrscheinlichkeit; auch Art. 3 EMRK/§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG griffen nicht.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden bei Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; hierfür ist eine zusammenfassende Würdigung aller Umstände erforderlich.
Glaubhafte Angaben zur Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration genügen für sich genommen nicht, wenn eine Identifizierung durch Sicherheitsbehörden und hieran anknüpfende zielgerichtete Verfolgungsmaßnahmen nicht substantiiert und plausibel dargelegt werden können.
Subjektive Nachfluchtgründe durch exilpolitische Betätigung begründen eine Verfolgungsgefahr nur, wenn der Betroffene für staatliche Stellen erkennbar und identifizierbar hervorgetreten ist und dadurch aus der Masse regimekritischer Personen herausgehoben wird; eine bloß untergeordnete Teilnahme an Demonstrationen reicht regelmäßig nicht aus.
Allein ein längerer Auslandsaufenthalt und/oder die Stellung eines Asylantrags im Ausland löst bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ohne weiteres eine beachtlich wahrscheinliche staatliche Repression aus.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen allgemeiner humanitärer Bedingungen setzt eine tatsächliche Gefahr extremer materieller Not voraus, die nicht durch eigene Erwerbstätigkeit oder Hilfe Dritter abgewendet werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die am 0. 00. 0000 in T./Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ sie gemeinsam mit ihrer am 0. 00. 0000 in T./Iran geborenen Schwester Q. ihr Heimatland am 2. Oktober 2022 und reiste mit ihr am 9. November 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellten beide am 17. Januar 2023 bei der Beklagten einen Asylantrag.
Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 24. Januar 2023 gab die Klägerin zur Begründung ihres Asylantrags im Wesentlichen an: Sie habe in Iran ein Vordiplom im Bereich Grafik erlangt. Danach habe sie als selbstständige Friseurin gearbeitet. Ausgereist sei sie, weil sie Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften bekommen habe. Nach dem Tod von Mahsa Amini hätten Proteste stattgefunden. Sie seien gefragt worden, ob sie daran teilnehmen wollten. Sie habe dann gemeinsam mit ihrer Schwester und einem Freund am 24. September 2022 daran teilgenommen. Anfangs seien es nur wenige Menschen gewesen, danach seien es immer mehr geworden. Sie hätten Parolen gerufen, anfangs weniger, dann sei die Menge aber immer größer geworden. Das habe sie motiviert. Als sie Slogans gerufen hätten, hätten die Sicherheitskräfte sie angegriffen. Manche seien mitgenommen und ins Auto gepackt worden. Ihre Freundin N. sei auch mitgenommen worden. Sie habe das mitbekommen und sei schockiert gewesen. Dann hätten sie auch versucht, sie selbst mitzunehmen und ins Auto zu zerren. Sie habe um Hilfe gerufen. Dann seien andere gekommen, um ihr zu helfen, und sie habe sich auf den Boden gesetzt. Sie habe sich auf dem Boden wegrobben und befreien können. Dabei habe sie Tränengas abbekommen. Sie habe in dem Moment nichts mehr sehen können, weil ihre Augen gebrannt und getränt hätten. Ihre Schwester habe gerufen, dass sie gehen sollten. In einer geschützten Ecke habe die Schwester ihre Mutter angerufen und sie gefragt, was sie nun tun sollten. Ihr selbst sei es sehr schlecht gegangen, weil sie wegen des Sprays allergische Reaktionen bekommen habe. Ihre Mutter habe dann einen Freund ihres Vaters angerufen, der in der Nähe wohne. O. habe sie dann abgeholt. Sie hätten die Nacht dort verbracht. Danach habe ihre Mutter Kontakt zu ihnen aufgenommen und gesagt, dass Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen seien. Sie hätten das Haus durchsucht und seien hinter ihnen her. Zwei Stunden später habe ihre Mutter erneut Kontakt zu ihnen aufgenommen. Da seien offenbar die Sicherheitskräfte in den Friseursalon rein und hätten ihn verriegelt. Ihre Mutter habe dann gesagt, sie sollten bei O. bleiben, damit ihnen nichts passiere. Sie seien dann dort geblieben bis zur Ausreise. In dieser Zeit sei über den Bekannten eines Cousins ihre Ausreise vorbereitet worden. Sie habe sich nicht mehr von ihrer Familie verabschieden können. Einen Tag vor ihrer Ausreise seien ihr Onkel und ein Cousin mütterlicherseits zu ihnen gekommen und hätten sie nach Teheran gebracht. Am Flughafen hätten sie den Bekannten ihres Cousins getroffen, der ihnen den Reisepass und die Flugtickets ausgehändigt habe. Dann seien sie nach Moskau geflogen. Was aus ihrer Freundin geworden sei, wisse sie nicht. Unterlagen über die Verriegelung des Ladens oder eine Vorladung habe sie nicht. Es gebe aber eine Mitteilung im SANA-Portal. Genaueres hierzu wisse sie aber nicht. Der Geheimdienst in Iran sei sehr stark. Die hätten ihre Freundin mitgenommen und hätten sie und ihre Schwester dann identifiziert. Wo sie gewesen seien, habe es auch Kameras gegeben. Einen Anwalt habe sie nicht beauftragt, der hätte auch nichts machen können. In Deutschland habe sie am 8. Januar 2023 an einer Demonstration in Köln teilgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (vgl. Bl. 101-112 der Bundesamtsakte).
Im Bundesamtsverfahren legte die Klägerin den Screenshot eines Videos von H. auf dessen Instagram-Account vor, auf dem sie als Teilnehmerin einer Demonstration in Deutschland zu sehen sein soll. Weiter legte sie vor ein Attest des Arztes für Chirurgie und Sportmedizin, Unfallchirurgie, Dr. U. vom 11. Februar 2023, in dem ihr Verletzungen durch das Sprühen von Pfefferspray ins Gesicht bescheinigt werden.
Mit Bescheid vom 5. April 2023, der Klägerin zugestellt am 18. April 2023, lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).
Die Klägerin hat am 2. Mai 2023 Klage erhoben, zu deren Begründung sie Bezug nimmt auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, die von ihr im Rahmen der Anhörung gemachten Ausführungen seien glaubhaft und deckten sich mit den Berichten über die Zunahme staatlicher Repressionen gegen oppositionelle Aktivitäten in Iran seit September 2022. Alleine zwischen September 2022 und Februar 2023 seien fast 550 Demonstrierende getötet und fast 20.000 inhaftiert worden. Laufend werde über die Vollstreckung von Todesurteilen berichtet. Es sei daher in ihrem Fall davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Iran politische Verfolgung drohe. Nachweise über Eintragungen zu ihren Lasten im SANA-System könne sie nicht vorlegen. Die SIM-Karte, die sie ursprünglich für dieses System verwendet habe, sei deaktiviert worden, weil sie aufgrund ihrer Ausreise länger als drei Monate abwesend gewesen sei und die SIM-Karte in dieser Zeit nicht genutzt habe. Ein Zugriff auf das SANA-System sei ihr vom Ausland aus daher nicht mehr möglich.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2023 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Der Asylantrag der Schwester der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 14. November 2024 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2025 abgewiesen (5 K 10056/24.A).
Die Klägerin selbst ist in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2025 zu ihren Fluchtgründen persönlich informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts betreffend die Klägerin und ihre Schwester Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 5. April 2023 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die mit den Hilfsanträgen verfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts getroffene Entscheidung ist daher rechtmäßig.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28.
Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG).
Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative.
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht der Klägerin in Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aus Folgendem:
a. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind generell die Teile der iranischen Bevölkerung, die öffentlich Kritik an Missständen üben oder sich für Menschenrechtsthemen engagieren, der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) verhängt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9 f.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BfA), Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Juli 2025, S. 46 ff.; amnesty international, Report Iran 2024/2025 (Stand: 29. April 2025).
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niederschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Juli 2025, S. 24, 80; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 97, m. w. N.
Insbesondere kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese werden entsprechend geahndet. Dies gilt vor allem für Kurden mit Verbindungen zu traditionell separatistischen Parteien wie Komala, KDPI (bzw. PDKI) und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Bereits bei friedlichen Aktivitäten kann ein behördliches Eingreifen drohen. In Einzelfällen reichen sogar einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks, aus, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiert jedoch von Fall zu Fall und hängt unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Mit dem Grad des oppositionellen Engagements nimmt die Wahrscheinlichkeit, Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, grundsätzlich zu.
Vgl. allgemein: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 23 ff., 25, 78 ff.; Danish Immigration Service, Country Report, Iranian Kurds, Consequences of political activities in Iran and KRI, Februar 2020, S. 20 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, S. 3 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung eines Mitglieds und Peschmerga Kämpfers der KDP-I bei Rückkehr in den Iran, 22. Januar 2016, S. 2 f.; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 5 ff., 29 ff., m. w. N.; vgl. hierzu bereits: VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 39.
Häufig kommt es zu Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen, insbesondere mit dem Vorwurf einer Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei oder der KDP-Iran (bzw. PDKI). Kurdische Personen machen auch einen überproportional großen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus.
Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 26. Juni 2024, S. 20, 119, Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 10; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 29 ff.
b. An dieser grundsätzlichen Einschätzung der Gefährdungslage (auch) für Rückkehrer ist weiter festzuhalten, auch wenn die Sicherheitslage in Iran in den ersten Monaten seit dem 18. September 2022 infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert ist und es in der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen seitdem zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen ist. Polizei- und Sicherheitskräfte sind dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vorgegangen, es gab zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen ist es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen gekommen. Das Regime hat im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land vielfach Menschen zu Freiheitsstrafen oder gar zum Tode verurteilt und Todesstrafen auch vollstreckt.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 91 ff.; VG Aachen, u. a. Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 51 ff., jeweils m. w. N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 6; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 78 ff.; amnesty international, Report Iran 2022 (Stand: 27. März 2023).
Wenn die Straßenproteste auch bis zum Sommer 2023 weitgehend wieder abgeflaut waren, ist die Menschenrechtssituation in Iran nach wie vor „desolat und hat sich seit dem Ausbruch der Proteste im Herbst 2022 weiter verschlechtert“.
Vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 4; vgl. zudem BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 7 f.
Mit Blick hierauf warnt das Auswärtige Amt auch gegenwärtig noch vor Reisen nach Iran. Deutsche Staatsangehörige werden aufgefordert, das Land zu verlassen. Auch für deutsche Staatsangehörige bestehe die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaater, die neben der deutschen auch noch die iranische Staatsangehörigkeit besäßen, seien gefährdet. In jüngster Vergangenheit sei es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger gekommen. Die Lage in der gesamten Region wird vom Auswärtigen Amt als „volatil und sehr angespannt“ eingeschätzt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 21. August 2025, im Internet aufrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aus senpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396? view=, zuletzt aufgerufen am 9. Dezember 2025.
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hatte vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen mit Erlass vom 3. November 2022 gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung und - zuletzt - befristet bis zum 31. Dezember 2023 Abschiebungen nach Iran aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen ausgesetzt. Dieser Abschiebestopp wurde nach seinem Auslaufen zum 31. Dezember 2023 nicht mehr verlängert.
Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran aber auch für die Zeit nach dem Auslaufen des genannten Erlasses und damit für die Zeit nach dem Wegfall des auf der Grundlage der Annahme einer allgemeinen Gefahr i. S. d. §§ 60 Abs. 7 Satz 6, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG politisch entschiedenen Abschiebestopps von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage nicht zu entnehmen. Es ist vielmehr weiter unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen im Einzelfall zu prüfen, ob jemand von den iranischen Behörden als Regimegegner angesehen wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte.
Vgl. etwa VG Aachen, u. a. Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 51 ff., m. w. N.; sowie (zur Verfolgungsgefahr bei exilpolitischer Tätigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Iran) OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 91 ff., und Beschluss vom 26. September 2025 - 6 A 2310/25.A -, juris, Rn. 15 ff., 18.
c. Dies zu Grunde gelegt ist die Klägerin zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch ihre politischen Aktivitäten in Iran und auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt und diese über ihr politisches Engagement informiert sind und die Klägerin als eine Bedrohung für das Regime empfinden.
aa. Die Kammer ist zunächst zu der Überzeugung gelangt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin unverfolgt ausgereist ist.
Dabei kann der Klägerin geglaubt werden, dass sie in Iran unmittelbar vor ihrer Ausreise anlässlich des Todes von Jina Mahsa Amini an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen hat, es bei dieser Demonstration zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei und den Sicherheitskräften gekommen und die Freundin N. dabei festgenommen worden ist, und dass die Klägerin selbst durch Tränengas verletzt wurde und nur mit Hilfe ihrer Schwester und anderer Demonstrierender einer Festnahme entgehen konnte. Die von ihr insoweit beschriebenen Vorgänge waren emotional und lebensnah und fügen sich ohne weiteres in die zu den Vorgängen im Herbst 2022 bekannte Erkenntnislage ein. Die im Übrigen schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Klägerin haben den Eindruck eigenen Erlebens vermittelt.
Die Klägerin hat die Kammer aber nicht davon überzeugen können, dass sie bei dieser Demonstration identifiziert worden ist und die Sicherheitskräfte noch in der auf die Demonstration folgenden Nacht das Haus ihrer Mutter gestürmt haben, um dort nach der Klägerin und ihrer Schwester zu suchen. Ebenfalls vermag (auch) die Kammer nicht zu glauben, dass kurze Zeit später der Friseursalon, in dem die Klägerin mit ihrer Mutter und ihrer Schwester gearbeitet hatte, von den Sicherheitskräften geschlossen und verriegelt worden ist. Ihre Angaben hierzu sind ebenso unschlüssig und unglaubhaft wie ihre unsubstantiierten Angaben zu einer angeblich im SANA-Portal hinterlegten Nachricht über ein gegen sie geführtes Verfahren. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin, die sich einem Zugriff der Sicherheitskräfte bei der Demonstration entziehen konnte, gleichwohl identifiziert worden sein soll. Dass sie durch den Einsatz einer Gesichtserkennungstechnologie erkannt worden sein könnte, hält die Kammer schon deshalb für nahezu ausgeschlossen, weil eine solche Identifizierung, sollte es den Sicherheitsbehörden überhaupt möglich sein, bei einer derartigen Demonstration einzelne Teilnehmer hierdurch zu identifizieren, zeitaufwändig sein dürfte, die Sicherheitskräfte ihrem Vortrag zufolge das Haus der Mutter aber bereits am frühen Morgen des auf die Demonstration folgenden Tages und damit nur wenige Stunden nach den Ereignissen am Vorabend gestürmt und nur zwei weitere Stunden später auch den Friseursalon versiegelt haben sollen. Selbst wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Freundin N. den Namen der Klägerin verraten haben könnte, ist kaum anzunehmen und erscheint deshalb auch nicht glaubhaft, dass die Sicherheitsbehörden bei einer einfachen Teilnehmerin, die wie der Großteil der Demonstrierenden lediglich Parolen gerufen hat und offenkundig nicht zu den Anführern der Proteste zählte, einen derart hohen Verfolgungsdruck aufgebaut und derart schnell Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen haben sollen. Die erst auf wiederholtes Befragen und zudem nur zögerlich gemachten Angaben zu einem angeblichen Eintrag im SANA-System, die schon beim Bundesamt in allen Belangen substanzlos und oberflächlich waren, vermag die Kammer schließlich ebenfalls nicht zu glauben. Dier Verfolgungsgeschichte der Klägerin wirkt insoweit konstruiert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids, die die Kammer für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Die Angaben der Klägerin im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung gebieten keine andere Bewertung.
bb. Das Gericht ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass der Klägerin aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran droht, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
(1) Verfolgungsgefahren folgen zunächst nicht aus den exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin.
(a) Der Kammer liegen zur Verfolgungsgefahr politisch aktiver Menschen im Exil folgende Informationen vor:
Exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Geheimdienst genau überwacht.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12, 20; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 19; BfA, Kurzinformation der Staatendokumentation vom 23. Februar 2023, Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden, S. 3 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, S. 6 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, S. 4 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, S. 4 ff., 11 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, S. 4 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 3 ff.
Im Fokus stehen dabei nicht nur Mitglieder der verbotenen kurdischen Parteien. Auch Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen Gefahr, von den iranischen Behörden befragt oder inhaftiert zu werden, um Druck auf die Aktivisten auszuüben. Dabei werden enge Familienmitglieder häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie.
Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 24; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 33 f.
Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle exilpolitischer Aktivitäten für (insb. kurdische) Oppositionsgruppen vorliegt, ist auch angesichts der Eskalation der Sicherheitslage in Iran im September 2022 und nach Überzeugung der Kammer auch aktuell nach der erneuten Verschärfung der Sicherheitslage in Iran,
vgl. hierzu im Einzelnen: VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2025 - 10 K 944/22.A -, juris, Rn. 56 ff., 62 ff., m. w. N.,
weiter nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der (kurdischen) Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Nach wie vor entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben.
Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 85 ff., sowie Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 A 1407/19.A -, juris, Rn. 32, vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14, und vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N.; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 -, juris, Rn. 132 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 8 LB 88/22 -, juris, Rn. 77, 81 f.; OVG S.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 91 ff., 104.
Dass angesichts der derzeitigen Situation in Iran nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage nicht zu entnehmen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten massenhaft aufgetreten ist und auftritt, lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte.
Vgl. VG Aachen, Urteile vom 27. Juni 2025 - 10 K 944/22.A -, juris, Rn. 56 ff., 62 ff., 68, vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 57 ff., vom 31. Januar 2023 - 10 K 1906/20.A -, juris, Rn. 46 ff., vom 5. Dezember 2022 - 10 K 2406/20.A -, juris, Rn. 52 ff., und vom 14. November 2022 - 10 K 1630/21.A -, juris, Rn. 51, jeweils m. w. N.
(b) Ausgehend von dieser Erkenntnislage drohen der Klägerin zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten keine Verfolgungsgefahren. Sie ist durch ihre politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass sie dem iranischen Geheimdienst bekannt und dieser über ihr politisches Engagement informiert ist und die Klägerin als eine Regimegegnerin ansieht. Die von ihr vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich im Wesentlichen auf die einfache Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen. Eigenen Angaben zufolge hat sie dabei nicht zu den Organisatoren oder Rednern gehört. Allein der Umstand, dass über die Demonstrationen in sozialen Medien bzw. im Internet unter Umständen berichtet worden sein mag, führte, selbst wenn die Klägerin anhand der veröffentlichten Fotos grundsätzlich auch identifizierbar sein könnte, nach den eingangs dargestellten Maßstäben nach der Erkenntnislage nicht dazu, dass sie als eine Regimegegnerin erscheint, von der aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Gleiches gilt, soweit sie angeblich Informationen über die Lage in Iran einem in den USA lebenden iranischen Journalisten zukommen lässt, der diese für Fernsehproduktionen verwendet. Abgesehen davon, dass ihre Angaben hierzu schon völlig unsubstantiiert sind und nicht nachvollziehbar ist, welche Informationen der in Deutschland lebenden Klägerin über die Situation in Iran vorliegen sollen, die ein im Exil tätiger Journalist nicht ohnehin ermitteln könnte, trägt sie selbst schon nicht vor, dass sie insoweit überhaupt erkennbar in Erscheinung tritt. Dass ihre - damit auch in einer Gesamtschau niedrigprofilierten - Aktivitäten sie aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben, ist nach allem gerade nicht anzunehmen.
(2) Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Klägerin wegen ihres mehrjährigen Auslandsaufenthalts oder ihrer Asylantragstellung in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall Verfolgung droht. Allein der Umstand, dass sich eine Person - wie die Klägerin - in Deutschland (länger) aufgehalten und ggf. einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr nach Iran nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Repressionen aus.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 27; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Juli 2025, S. 207 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2025 - 6 A 2473/21.A -, juris, Rn. 176 ff., 184 f.; vgl. zudem Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - 14 B 23.30128 -, juris, Rn. 70 ff.
II. Die Klägerin hat auch nicht den mit ihrem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts getroffene entsprechende Feststellung ist rechtmäßig.
Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3).
Es liegen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Iran ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (und damit zudem ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK) droht. Insoweit kann zur weiteren Begründung zunächst auf die zur fehlenden politischen Verfolgung gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts aus den dargelegten Gründen unverfolgt ausgereist. Objektive oder subjektive Nachfluchtgründe liegen nicht vor. Wie zuvor bereits dargelegt, begründen allein der Umstand, dass sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat und/oder dass sie aus dem Ausland nach Iran zurückkehrt, nach der Auskunftslage - zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch in ihrer Kumulation - keine Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
III. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. April 2023 ist auch nicht rechtswidrig, soweit in Ziffer 4. des Bescheids das Vorliegen eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für die Klägerin verneint wird. Ihr hierauf gerichteter Hilfsantrag bleibt daher ebenfalls erfolglos.
1. Für die Klägerin besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Iran.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK - etwa durch eine Abschiebung - wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern - wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK - zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann. Auch andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien können ausnahmsweise Abschiebungsverbote begründen. Der Sache nach handelt es sich um den Schutz eines Kernbestands an menschenrechtlichen Garantien der EMRK, die zugleich einen menschenrechtlichen Ordre Public aller Signatarstaaten der EMRK verkörpern. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach in solche Nicht-Vertragsstaaten verboten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 11 ff., m. w. N.
Es ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keine Anhaltspunkte für eine Verletzung besonders hochrangiger Schutzgüter der EMRK, die zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte. Insbesondere ist eine Verletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 3 EMRK nicht beachtlich wahrscheinlich. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Dabei entspricht der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 f.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
a. Nach dem zuvor unter Ziffer I. Ausgeführten ist zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Iran die tatsächliche Gefahr von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung besteht.
b. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht mit Blick auf sonstige Gefahren, die der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Iran drohen könnten. Insbesondere droht ihr nicht wegen der allgemeinen humanitären Verhältnisse in Iran eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
aa. In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR.
In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der EuGH darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.
Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. , juris, Rn. 89 ff., und - C-163/17 , juris, Rn. 90 ff.
Es besteht indes keine ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, wenn extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17, m. w. N.
bb. Nach diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Gerichts keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr der Klägerin nach Iran auszumachen.
Anhaltspunkte dafür, dass die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Iran einer Abschiebung der Klägerin dorthin zwingend entgegenstehen würden mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, sind nicht erkennbar. Zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die dem Akteninhalt nach gesunde und erwerbsfähige Klägerin bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, in Iran (wieder) ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist zu erwarten, dass sie jedenfalls ihren existenziellen Lebensunterhalt wird sichern, ein Obdach finden und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung wird erhalten können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Begründung zu Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, die das Gericht für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).
2. Die Klägerin hat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
a. Dies kann in erster Linie aus individuellen Gründen der Fall sein. Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen umfasst.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N.
Ausgehend hiervon ist nach dem zuvor unter Ziffer I. Ausgeführten auch eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich.
b. Neben individuellen Gefahren für Leib und Leben können ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N.
Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK jedoch - wie hier - nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr regelmäßig aus.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 315.
IV. Die unter Ziffer 5. des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist zutreffend auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG gestützt und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht der gesetzlichen Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dass der Abschiebung familiäre Belange oder der Gesundheitszustand der Klägerin entgegenstehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
V. Schließlich ist auch die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids) nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat sich mit der Fristbestimmung am Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten Frist von bis zu 5 Jahren orientiert. Besondere Umstände, die eine abweichende Befristungsentscheidung nahelegen könnten und bei der vorzunehmenden Gesamtbewertung Berücksichtigung finden müssten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.