Zulassung der Berufung in Asylsache wegen exilpolitischer Betätigung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in einer Asylsache. Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück, weil die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus darlegen und die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht vorliegt. Es betont, dass exilpolitische Betätigung asylrechtlich nur bei exponiertem Auftreten relevant ist.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Beantwortung der Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts wesentlich ist.
Exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen ist asylrechtlich erst dann relevant, wenn sie in nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgt und den Betroffenen aus der Masse der Unzufriedenen heraushebt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nur vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist; die bloße abweichende Würdigung begründet keine Gehörsverletzung.
Eine gerichtliche Hinweispflicht, die eine Überraschungsentscheidung verhindern soll, besteht nur, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit der konkret getroffenen Bewertung seines Sachvortrags rechnen musste.
Zitiert von (50)
46 zustimmend · 4 neutral
- Verwaltungsgericht Aachen10 K 621/23.A03.02.2026Zustimmendjuris, Rn. 10 f.
- Verwaltungsgericht Aachen10 K 2646/22.A03.02.2026Zustimmendjuris, Rn. 10 f.
- Verwaltungsgericht Aachen10 K 1010/23.A09.12.2025Zustimmendjuris, Rn. 10 f.
- Verwaltungsgericht Aachen10 K 1201/23.A09.12.2025Zustimmendjuris Rn. 10 f.
- Verwaltungsgericht Köln12 K 2473/22.A22.08.2025Zustimmendjuris Rn. 10 f.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a K 17/16.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Fragen,
„ob politische Aktivitäten bei der „Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e.V.“ und Publikationen in der Zeitschrift „Bashariat“ eine beachtliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran begründen und ob diese Aktivitäten eine nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgte Auftreten darstellen und die Aktivisten als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen lassen“,
„ob das Betreiben eines Web-Blogs unter eigenem Namen, in dem die Menschenrechtsverletzungen im Iran ebenfalls angeprangert werden und in denen ebenfalls die Artikel aus regimekritischen Zeitschriften weiterverbreitet werden, eine beachtliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran begründen, da dieses eine Aktivität ist, die den Aktivisten aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen“,
„ob nur solche politischen Aktivitäten eine Verfolgungsgefahr begründen, die in besonderer Weise aus dem Kreis der Oppositionellen herausgehoben sind, oder jeden betreffen, der sich regimefeindlich äußert und identifizierbar ist, da die staatliche Verfolgung im Iran durch die verstärkte staatliche Kontrolle erheblich durch die Gründung einer speziellen Abteilung „für Verbrechensbekämpfung im Internet“ ausgeweitet wurde“,
„ob die politischen Aktivitäten der Kläger, die dieser in seinem Web-Blog unter seinem Namen veröffentlicht und die die Menschenrechtsverletzungen im Iran bezeichnen, zu einer Verfolgung der Kläger im Iran führt“,
„ob politische Aktivitäten, die darin bestehen, dass Vorträge, etwa über die Rechte von Künstlern und Frauen im Iran, die im Anschluss in Zeitschriften wie der „Bashariyat“ und auf der Internetseite des „Vereins zur Verteidigung von Menschenrechten im Iran e.V.“ veröffentlicht werden, das Protokoll bei Vereinssitzungen führen und Diskussionsrunden des Vereins zu ausgewählten Themen zu leiten und an verschiedene als aktive Mitglieder teilzunehmen, die sich mit den Menschenrechten im Iran befassen, sowie eine Radiosendung zu moderieren und an „Clips“ mitzuwirken, die sich ebenfalls mit Menschenrechtsverletzungen im Iran befassen, nur eine untergeordnete Tätigkeit darstellen, mit denen man nicht aus der Masse der Unzufriedenen im Iran herausragt und nicht als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheint“, und
„ob die politischen Aktivitäten der Kläger, in denen sie die Nichteinhaltung der Rechte von unter anderem den Künstlern und Frauen im Iran durch die iranischen Regierung aufzeigen und verurteilen, welches eine Straftat nach dem Pressegesetz des Irans darstellt, das mit hohen Gefängnisstrafen bestraft werden kann, zu einer Verfolgungsgefährdung führen“,
sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Kläger legen schon nicht dar, dass und warum den Fragen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, dass also ihre Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dies ist auch nicht erkennbar. Vielmehr zeigen die vierte und die letzte Frage, aber auch die weitere Begründung, dass es den Klägern allein um die Bewertung ihrer konkreten exilpolitischen Aktivitäten geht. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen.
Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen (erst) dann asylrechtlich relevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2014 ‑ 13 A 1474/13.A -, juris, Rn. 21, vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 5 m. w. N., und vom 16. April 2009 - 13 A 3044/07.A -, m. w. N.
Das Begehren der Kläger erfordert somit eine - vom Verwaltungsgericht auch angestellte - individuelle, allein ihre konkrete exilpolitische Tätigkeit betreffende Wertung und Entscheidung, die naturgemäß nicht verallgemeinerungsfähig und einer allgemeinen Bewertung mit Wirkungen über dieses Verfahren hinaus nicht zugänglich ist.
2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9.
Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bewertung ihrer Ausführungen zur Hinwendung zum Christentum durch das Verwaltungsgericht sie in prozessual unzulässiger Weise überrascht habe. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris, Rn. 18 und vom 26. November 2001 ‑ 1 B 347.01 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2016 - 13 A 1697/16.A ‑, juris, Rn. 37.
Im Übrigen begründet insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 ‑, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A –, juris, Rn. 28 ff.
Dies zugrundegelegt liegt eine Überraschungsentscheidung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Kläger eingehend zu ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben befragt und hierzu auch Zeugen gehört. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen sie nicht rechnen mussten. Bei der im Zulassungsantrag angesprochenen Frage, ob der christliche Glaube ihr Leben prägt, handelt es sich um den rechtlichen Maßstab, den das Verwaltungsgericht seiner Befragung und, ausweislich seines Urteils, auch seiner Würdigung zugrunde gelegt hat. Der Sache nach wenden die Kläger sich vielmehr erneut gegen die gerichtliche Würdigung. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A - und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).