VG Köln: Flüchtlingseigenschaft wegen Komala-Exilaktivitäten und Identifizierbarkeit im Iran
KI-Zusammenfassung
Die iranische Klägerin kurdischer Volkszugehörigkeit wandte sich gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft durch das BAMF. Streitentscheidend war, ob ihr wegen politischer (auch exil-)Betätigung für die kurdische Komala bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Das VG Köln verpflichtete die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die Klägerin aufgrund ihrer öffentlichkeitswirksamen Tätigkeit (u.a. als Moderatorin in Komala-Filmen im Irak) und erkennbarer Demonstrationsteilnahmen in Deutschland als Regimegegnerin identifizierbar sei. Ziff. 3 bis 6 des Bescheids (subsidiärer Schutz/Abschiebungsverbote/Abschiebungsandrohung/Einreiseverbot) wurden infolge der Flüchtlingsanerkennung aufgehoben.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und Folgeregelungen aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt eine bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen eines in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmals voraus.
Exilpolitische Betätigungen begründen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr grundsätzlich nur, wenn der Betroffene nach den konkret-individuellen Umständen für staatliche Stellen erkennbar und identifizierbar als Regimegegner in die Öffentlichkeit getreten ist und dadurch aus der Masse der Regimekritiker herausgehoben wird.
Eine herausgehobene, über Jahre öffentlichkeitswirksame Tätigkeit für eine vom Herkunftsstaat als regimefeindlich eingestufte Organisation kann die Annahme tragen, dass der Betroffene von staatlichen Nachrichtendiensten registriert ist und bei Rückkehr mit Repressionen rechnen muss.
Für die Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit ist eine Gesamtwürdigung der individuellen Aktivitäten und der Erkenntnislage zur Überwachung und Repression politischer Opposition im Herkunftsstaat maßgeblich; pauschal kann eine Rückkehrgefährdung aller Staatsangehörigen nicht unterstellt werden.
Mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben eine Ablehnung des subsidiären Schutzes, die Verneinung nationaler Abschiebungsverbote sowie Abschiebungsandrohung und abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen Bestand und sind aufzuheben.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 1), 3) bis 6) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.04.2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.1994 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit.
Am 02.12.2021 reiste sie in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.12.2012 den Asylantrag.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 12.01.2022 machte sie im Wesentlichen folgendes geltend:
Sie habe im Iran fünf Jahre lang die Schule besucht. 2012 sei sie aus dem Iran geflohen, nachdem sie im Sommer 2011 wegen oppositioneller Betätigung für die Komala verhaftet und gefoltert worden sei. Man habe sie nach 24 Stunden wieder freigelassen. Zwei bis drei Monate später habe sie ihre Betätigung für die Komala fortgesetzt. Als später Autos der Behörden ins Dorf gefahren seien, sei sie sofort geflohen. Die Partei habe sie dann über die Grenze in den Irak verbracht. Bis 2021 habe sie im Irak gelebt und sei für die Komala als Journalistin tätig gewesen. In der Zeit im Irak sei sie mehrfach per SMS oder durch Anrufe bedroht worden. Außerdem seien ihre Eltern im Iran kontaktiert worden. Man habe ihnen gesagt, dass sie, die Klägerin, entführt und getötet werden würde, wenn sie das Lager der Komala im Irak verlasse.
Im Falle der Rückkehr befürchte sie nicht nur, wegen ihrer Betätigung für die Komala, sondern außerdem wegen Apostasie verfolgt zu werden, weil sie keine Religion habe.
Mit Bescheid vom 04.04.2022, der Klägerin ausgehändigt am 14.04.2022, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziff. 3) jeweils ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Ziff. 4), forderte die Klägerin fristgebunden unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen des Bundesgebietes auf (Ziff. 5) und erließ ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten (Ziff. 6).
Am 22.04.2022 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie weist darauf hin, dass ihr Geburtsdatum aufgrund eines Übersetzungsfehlers irrtümlich falsch erfasst worden sei. Sie sei am 00.00.1994 und nicht am 00.00.1994 geboren worden.
Sie habe sich für die Linken auch nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet betätigt. Hierzu legt die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.02.2025 eine Aufstellung von Links vor, aus denen sich ihre Aktivitäten für die Komala ergeben sollen (Bl. 50 der Gerichtsakte) sowie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.04.2025 eine Aufstellung über die Teilnahme an irankritischen Demonstrationen im Bundesgebiet nebst Lichtbildern (Bl. 87-169 der Gerichtsakte). Außerdem legt sie vor eine Bescheinigung der Komala vom 04.01.2025 (Bl. 56 der Gerichtsakte) sowie eine Bescheinigung der International Organisation of Iraniian Refugee vom 08.02.2025 (Bl. 66 – 67 der Gerichtsakte). Auch sei sie im Iran zwangsverheiratet worden. Hierzu legt die Klägerin vor: Scheidungsurkunde vom 00.00.2013 (Bl. 243-244 der Gerichtsakte) sowie Heiratsurkunde vom 00.00.2012 (Bl. 245-246 der Gerichtsakte).
Zu ihrem Gesundheitszustand legt sie vor: psychologische Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums der Caritas N. vom 19.02.2025 (Bl. 75 der Gerichtsakte) über die Teilnahme an 12 psychologischen Sitzungen im Zeitraum von September 2022 bis Mai 2023, psychologische Stellungnahmen des Psychosozialen Zentrums A. der Caritas N. vom 16.09.2022 (Bl. 77 – 80 der Gerichtsakte) und 29.09.2022 (Bl. 79 – 82 der Gerichtsakte), Ambulanzbrief des M.-Klinikverbundes vom 20.09.2022 (Bl. 81 – 84 der Gerichtsakte). Außerdem teilt sie mit, am 07.03.2025 eine Fehlgeburt erlitten zu haben.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 1), 3) bis 6) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.04.2022 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustelle, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die die Einzelrichterin trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil auf diese Möglichkeit mit ordnungsgemäßer Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 04.04.2022 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren. Die Klägerin hat entgegen Ziff. 1) des angegriffenen Bescheides einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 3) bis 6) des Bescheides sind deshalb ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Es liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vor.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28.
Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG).
Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative.
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a. Das Gericht geht hinsichtlich der Verfolgungsgefahr politisch aktiver Menschen im Iran und im Exil, zur Meinungsfreiheit im Allgemeinen sowie zum Verfolgungsinteresse des iranischen Staates gerade an Mitgliedern oder Sympathisanten kurdischer Parteien von folgende Informationen aus:
aa. In Iran sind generell die Teile der Bevölkerung, die von der Staatsdoktrin abweichende Meinungen vertreten oder Menschenrechtsverletzungen des Regimes aufdecken, der Gefahr einer willkürlichen Verfolgung ausgesetzt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) verhängt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 67 ff., 187 ff.; amnesty international, Amnesty Report Iran 2024/2025, 29. April 2025; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 5 f.
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 68.
Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese werden entsprechend geahndet. Im Zusammenhang mit den Protesten nach dem Tod von Jîna Mahsa Amini im September 2022 wurde die kurdische Minderheit gezielt und brutal zur Zielscheibe von Repressionen. Laut einer Zählung der kurdischen NGO Kurdistan Human Rights Network (KHRN) von Januar 2023 waren 121 der 481 bei den Protesten getöteten Personen kurdischer Herkunft.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 25, 78 ff.
Schon vor den Protesten im September 2022 waren kurdische Personen, die sich politisch engagierten oder mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht wurden, häufig Ziel der iranischen Behörden. Dies gilt vor allem für Kurden mit Verbindungen zu traditionell separatistischen Parteien wie Komala, KDPI (bzw. PDKI) und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Bereits bei friedlichen Aktivitäten kann ein behördliches Eingreifen drohen. In Einzelfällen reichen sogar einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks, aus, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiert jedoch von Fall zu Fall und hängt unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Mit dem Grad des oppositionellen Engagements nimmt die Wahrscheinlichkeit, Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, grundsätzlich zu.
Vgl.: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 23 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 24. November 2023 „Iran: Überwachung in der Diaspora“, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 24. November 2023 insgesamt sowie S. 12 ff., „Iran Überwachung von Demonstrationen im Ausland“, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26. November 2023 insgesamt, „Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr“, vgl. hierzu auch Urteile des VG Aachen vom 18.04.2023 – 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 39 und vom 27.06.2025 - 10 K 944/22.A -,juris Rn. 46 f.
Bei der Komala handelt es sich um eine militante separatistische Gruppierung, die 1969 als marxistisch-kurdische Bewegung gegründet wurde und sich bereits früh auf den Klassenkampf und die Arbeiterbewegung konzentrierte. Nach der iranischen Revolution 1979 begann Komala damit, einen militärischen Kampf gegen die iranische Regierung zu führen. Im September 1983 fusionierte sie mit drei ideologisch verwandten iranischen Organisationen zur Kommunistischen Partei des Iran (Communist Party of Iran, CPI). Komala wurde zur kurdischen Organisation der CPI. In der Folgezeit war die CPI Gegenstand einer Vielzahl von Abspaltungen. Die Partei wird vom iranischen Regime als konterrevolutionär betrachtet und konsequent verfolgt.
Vgl.:ACCORD vom 24. November 2022 „Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala Pick, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI Hekmatist (Khat Rasmi), S. 14 ff und S. 29 ff.
Häufig kommt es zu Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen, insbesondere mit dem Vorwurf einer Unterstützung der kommunistischen Komala. Kurdische Personen machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 26. Juni 2024), S. 20, 119, Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 10; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; ACCORD vom 24. November 2022 „Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi)“, S. 29 ff.
Exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Geheimdienst zudem genau überwacht.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12, 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 19; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 24. November 2023 „Iran: Überwachung in der Diaspora“, S. 4 ff, 11 ff, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 24. November 2023 „Iran Überwachung von Demonstrationen im Ausland“, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26. November 2023, S. 4 ff, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26. November 2023, „Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, S. 6 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 16.10.r 2017 - W 8 K 17.31567 -, juris, Rn. 25; vgl. VG Aachen, Urteile vom 18.04.2023 – 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 47 und vom 27.06.2025 - 10 K 944/22.A -,juris Rn. 52 f.
Im Fokus stehen im Übrigen nicht nur Mitglieder der verbotenen kurdischen Parteien. Auch Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen Gefahr, von den iranischen Behörden befragt oder inhaftiert zu werden, um Druck auf die Aktivisten auszuüben. Dabei werden enge Familienmitglieder häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 24; ACCORD vom 24. November 2022 „Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi)“, S. 33 f.
bb. Seit dem 18. September 2022 war die vorab beschriebene, ohnehin schon angespannte Sicherheitslage in Iran infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert. In der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen - gerade in den iranischen Kurdengebieten - war es seitdem zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen. Polizei- und Sicherheitskräfte sind dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vorgegangen, es gab zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen ist es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen gekommen. Das Regime hat im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land Hunderte Menschen zu Freiheitsstrafen oder gar zum Tode verurteilt und einige Demonstranten auch hingerichtet. Die Repressionen richteten sich dabei insbesondere gegen die kurdische Minderheit.
Vgl. hierzu im Einzelnen und m. w. N.: VG Aachen, Urteil vom 18.04.2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 51 ff.
Mit Blick auf diese Lage hatte das Auswärtige Amt in der Folgezeit bereits ausdrücklich vor Reisen nach Iran gewarnt.
Vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 18.04.2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 53 ff., m. w. N.
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hatte vor dem Hintergrund der beschriebenen Entwicklungen mit Erlass vom 3. November 2022 gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung und (zunächst) befristet bis zum 7. Januar 2023 Abschiebungen nach Iran aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen ausgesetzt und diesen Abschiebestopp zuletzt bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Vgl. auch insoweit VG Aachen, Urteil vom 18.04.2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 55 ff., m. w. N.
Nachdem es zwischenzeitlich zu einer Beruhigung der innenpolitischen Lage gekommen war, ist im Zuge der aktuellen Entwicklungen um den bewaffneten Konflikt zwischen Iran und Israel eine auch innenpolitisch wieder deutlich verschärfte Sicherheitslage zu beobachten, die wieder zu einer andauernden Verhaftungswelle und erneut bereits zu mehreren Hinrichtungen geführt hat.
Vgl. hierzu etwa tagesschau, Iran - Auf Krieg folgt Repression im Innern, im Internet aufrufbar unter https://www.tagesschau. de/ausland/asien/iran- repression-100.html; Deutsche Welle, Regime im Iran: Hinrichtungen für den Machterhalt, im Internet aufrufbar unter https://www.dw.com/de/iran-regime-israel-krieg -repressionen-tod-v2/a-73061047.
Die aktuellen Entwicklungen haben das Auswärtige Amt veranlasst, die bestehenden Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnungen) noch einmal zu verschärfen. Vom 13. Juni bis 24. Juni 2025 habe Israel Luftangriffe auf zahlreiche Ziele in weiten Teilen Irans, insbesondere auch im Stadtgebiet Teherans, durchgeführt. Iran habe mit Gegenschlägen auf Ziele in verschiedenen Teilen Israels reagiert. Mit dem Inkrafttreten der Waffenruhe zwischen Israel und Iran am 24. Juni 2025 sei die militärische Auseinandersetzung zwischen den beiden Staaten zwar beendet worden. Ein Wiederaufflammen des Konflikts mit erneuten Angriffen durch Drohnen und Raketenbeschuss könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Der Luftverkehr unterliege weiterhin starken Einschränkungen. Die Lage in der gesamten Region bleibe volatil und sehr angespannt. Deutsche Staatsangehörige würden aufgefordert, sofern möglich, Iran zu verlassen. Für sie bestehe (nach wie vor) die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaater, die neben der deutschen auch noch die iranische Staatsangehörigkeit besäßen, seien gefährdet. In jüngster Vergangenheit sei es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger gekommen. Verhaftungen und Verurteilungen könnten jederzeit aufgrund konstruierter Vorwände wie beispielsweise Spionagevorwürfen erfolgen. Sie könnten als politisches Druckmittel dienen und so unschuldige Betroffene einer langen Haft unter harten Bedingungen aussetzen. Irankritische Äußerungen, auch vor der Reise und beispielsweise in sozialen Medien, könnten von iranischer Seite überwacht werden und ein Grund für Strafverfolgung sein.
Vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert seit 08.07.2025 im Internet aufrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/iransicherheit -202396.
cc. Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle exilpolitischer Aktivitäten für (insb. kurdische) Oppositionsgruppen vorliegt, ist auch angesichts der Eskalation der Sicherheitslage in Iran im September 2022 und nach Überzeugung der Einzelrichterin auch aktuell nach der erneuten Verschärfung der Sicherheitslage in Iran weiter anhand der konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der (kurdischen) Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Weiterhin entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben.
Vgl. insoweit schon OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 85 ff., sowie Beschlüsse vom 16.06.2021 - 6 A 1407/19.A -, juris, Rn. 32, vom 22.08.2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14, und vom 16.01.2017 - 13 A 1793/16.A -, juris, Rn. 10 f.; jeweils m. w. N.; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 -, juris, Rn. 132 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26.01.2024 - 8 LB 88/22 -, juris, Rn. 77, 81 f.; OVG S.-H., Urteil vom 12.12.2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 91 ff., 104.
Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran inzwischen von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Es ist zwar davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten massenhaft aufgetreten ist und auftritt, lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte.
Vgl. hierzu auch VG Aachen, Urteile vom 27.06.2025 – 10 K 944/22.A -, juris Rn.66, vom 18.04.2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 57 ff., vom 31.01. 2023 - 10 K 1906/20.A -, juris, Rn. 46 ff., vom 05.12.2022 - 10 K 2406/20.A -, juris, Rn. 52 ff., und vom 14.11.2022 - 10 K 1630/21.A -, juris, Rn. 51, jeweils m. w. N.
b. Dies zugrunde gelegt ist die Klägerin zur Überzeugung der Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch ihre politischen Aktivitäten in Deutschland in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass sie dem iranischen Geheimdienst bekannt geworden und dieser über ihr politisches Engagement informiert ist und die Klägerin als eine Bedrohung empfinden wird. Offenbleiben kann bei dieser Sachlage, ob die Klägerin vorverfolgt ausgereist ist.
Die Einzelrichterin ist unter Auswertung des gesamten Akteninhalts und nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Klägerin vom iranischen Regime als aktives Mitglied der kurdischen und von der iranischen Regierung als separatistisch eingestuften Komala angesehen wird. Dabei kommt zur Überzeugung der Einzelrichterin dem Umstand, dass die Klägerin vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über mehrere Jahre hin regelmäßig als Moderatorin in Filmen der Komala CPI im Irak nach außen in Erscheinung getreten ist, eine ganz wesentliche Bedeutung zu. Die Klägerin war für die Komala CPI im Irak ein „Aushängeschild“. Die Komala CPI hat sich ihrer als insbesondere einer sehr jungen und attraktiven Frau ganz bewusst bedient, um ihren Filmen, die aus der Sicht des Iran sämtlich als aufrührerisch und separatistisch einzustufen sind, mehr Öffentlichkeitswirksamkeit zu verleihen. Keinerlei Zweifel hat die Einzelrichterin auch daran, dass die vom Irak aus verbreiteten Filme der Komala CPI von den iranischen Geheimdiensten ausgewertet werden und insbesondere auch (häufig) auftretende Moderatoren registriert und besonders beobachtet werden. Dies berücksichtigend ist zur Überzeugung der Einzelrichterin davon auszugehen, dass die Klägerin, die insbesondere im Jahr 2022 im Bundesgebiet an einer Vielzahl von Demonstration gut erkennbar und teilweise in erster Reihe die Fahne der Komala schwingend teilgenommen hat, sofort (wieder) die Aufmerksamkeit der iranischen Dienste geweckt hat. Ihr Gesicht war hinreichend bekannt. Dass in den Folgejahren die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin – nicht zuletzt gesundheitsbedingt und im Interesse von Integrationsbemühungen – abgenommen haben, führt zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht dazu, dass die Klägerin aus dem Blickfeld der iranischen Dienste gerückt wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – insbesondere bei den auch kleineren ausschließlich von der Komala organisierten Demonstrationen und Veranstaltungen – die Klägerin weiterhin wahrgenommen worden ist. Weiter berücksichtigend, dass die Klägerin nach wie vor der Komala aus Überzeugung anhängt und (schon wegen ihrer Moderatorentätigkeit für die Komala im Irak) vom iranischen Regime als deren Mitglied wahrgenommen werden wird, besteht für die Einzelrichterin nach allem kein Zweifel daran, dass die politischen Aktivitäten der Klägerin im Bundesgebiet dem iranischen Staat bekannt geworden sind, sie identifiziert worden ist und (wegen ihrer vorangegangenen mehrjährigen Tätigkeit als Moderatorin in Filmen der Komala CPI) auch als eine ernstzunehmender Regimekritikerin angesehen wird.
Dem steht nicht entgegen, dass die Kenntnisse der Klägerin über die Organisation und insbesondere den Aufbau der Komala im Exil als eher rudimentär zu bezeichnen sind. Soweit die Klägerin hierzu – insbesondere was ihre Kenntnisse über die inneren Strukturen der Komala im Exil – angegeben hat, auch nur sehr eingeschränkt Zugang zu haben, solange sie nicht über einen Aufenthaltstitel verfüge, ist dies für die Einzelrichterin nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass eine Organisation wie die Komala aus Sorge vor Ausspähung und Unterwanderung im Wesentlichen streng konspirativ arbeitet und der Zugang zu wichtigen Informationen auf diejenigen Personen beschränkt bleibt, die aufgrund eines sicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet als weniger anfällig für Bedrohungen und damit einhergehende Rekrutierungsversuche durch iranische Dienste erscheinen.
Nach Allem besteht für die Klägerin nach der eingangs geschilderten Erkenntnislage eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Iran einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen zu werden. Hiervon ist nach der bereits dargestellten Erkenntnislage gerade derzeit und mit Blick auf die aktuell anzunehmende und sich vielfach zeigende besondere Empfindlichkeit der iranischen Regierung ohne weiteres auszugehen. Das hohe Interesse des Regimes an der Beobachtung insbesondere der – wie die Komala - als regimefeindlich und separatistisch angesehenen prokurdischen Parteien liegt bei der aktuellen Sicherheitslage im Land auf der Hand. Anhaltspunkte dafür, dass die politischen Aktivitäten der Klägerin - für das iranische Regime erkennbar - allein aus asyltaktischen Gründen erfolgt sind, hat die Kammer nicht. Hiergegen spricht schon das langjährige (und im Irak sehr herausgehobene) sowie immer noch andauernde glaubhafte politische Engagement der Klägerin.
II. Die unter Ziffer 3) und 4) des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellungen können ebenso wie in Ziff. 5) verfügte Abschiebungsandrohung und das in Ziff. 6) erlassene abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft keinen Bestand mehr haben und sind deshalb aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.