VG Aachen: Flüchtlingseigenschaft für iranische Regimekritikerin („Weißer Mittwoch“)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags durch das BAMF und begehrte vorrangig die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitentscheidend war, ob ihr wegen regimekritischer Betätigung (u.a. „Weißer Mittwoch“, veröffentlichte Videos) bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das VG Aachen hielt die Klage für fristgerecht, da eine frühere Zustellung nicht nachweisbar war, und gab ihr in der Sache statt. Aufgrund glaubhafter Vorverfolgung, Identifizierbarkeit in veröffentlichten Beiträgen und fortbestehenden staatlichen Repressionsrisikos verpflichtete es das BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hob die Folgeregelungen (u.a. Abschiebungsandrohung, Einreiseverbot) auf.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, Folgebescheidteile aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine frühere förmliche Zustellung eines behördlichen Bescheids nicht nachweisbar, ist für die Fristwahrung auf die (früheste) nachgewiesene Kenntnisnahme abzustellen.
Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei hypothetischer Rückkehr voraus; maßgeblich ist eine qualifizierende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Politische Verfolgungsgefahr kann sich aus oppositionellen Aktivitäten gegen das Herkunftsregime ergeben, wenn die betroffene Person dadurch für staatliche Stellen erkennbar als Regimegegnerin erscheint und Repressionsmaßnahmen zu erwarten sind.
Subjektive Nachfluchtgründe können die begründete Furcht vor Verfolgung stützen; ein Glaubhaftigkeitsindiz liegt vor, wenn sie Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sind.
Wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, bedarf es keiner Entscheidung über subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote; entgegenstehende Feststellungen und daran anknüpfende aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind insoweit aufzuheben.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 in A./Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie ist die Ehefrau des am 01.00.0000 in A./Iran geborenen B. C., des Klägers im abgetrennten Parallelverfahren 10 K 258/26.A. Beide verließen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 3. Februar 2020 und reisten über die Türkei am 6. März 2020 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 24. März 2020 bei der Beklagten Asylanträge stellten.
Mit Bescheid vom 14. September 2022, ausweislich eines Aktenvermerks am 15. September 2022 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin und ihres Ehemanns auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde der Klägerin und ihrem Ehemann der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurden die Klägerin und ihr Ehemann aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhielten, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).
Wegen des Sachvortrags der Klägerin und ihres Ehemanns im Rahmen ihrer am 8. April 2021 und am 7. Juni 2022 durchgeführten persönlichen Anhörungen wird auf die entsprechenden Feststellungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid, die das Gericht für zutreffend hält, Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Die Klägerin hat - zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann - am 25. November 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend führt sie aus, der angefochtene Bescheid sei ihrer Prozessbevollmächtigten nicht zugestellt worden. Sie habe vielmehr erst von der zuständigen Ausländerbehörde erfahren, dass es eine ablehnende Entscheidung gebe. Daraufhin sei ihrer Prozessbevollmächtigten der Bescheid mit Schreiben vom 15. November 2022, zugegangen am 22. November 2022, formlos zur Kenntnis gebracht worden. Die Klage sei daher rechtzeitig erhoben. Sie sei auch begründet, weil der Ablehnungsbescheid rechtswidrig sei. Sie habe sich in Iran politisch gegen das Regime betätigt. Insbesondere habe sie sich der Kampagne „Weißer Mittwoch“ angeschlossen. Mit dieser Kampagne habe die Journalistin Masih Alinejad im Sommer 2016 iranische Frauen zu einer Protestaktion gegen den Kopftuchzwang aufgerufen. Mittwochs hätten die Iranerinnen weiße Hijabs und weiße Kleidung tragen sollen. An der Protestaktion hätten viele Iranerinnen teilgenommen, indem sie in der Öffentlichkeit Videos von ihrer nicht Islam-konformen Kopfbedeckung gefertigt und diese an die Journalistin zur weiteren Veröffentlichung in den sozialen Medien zugesandt hätten. Das Kopftuch in der Öffentlichkeit abzunehmen, sei in Iran eine Straftat. Die Gruppe, der sie sich angeschlossen habe, habe aus vier Frauen bestanden. In der Folge hätten sich auch deren Ehemänner kennengelernt. Es hätten danach gemeinsame Treffen stattgefunden. Bei einem solchen Treffen sei eine Videobotschaft mit der Forderung einer Abdankung des iranischen Führers gefertigt worden. Die aufnehmende Person habe versprochen, die Gesichter auf den Videos unkenntlich zu machen. In der Folge seien die Videoaufnahmen auch in den sozialen Medien sowie im Fernsehsender Manoto gezeigt worden. Sie und ihr Ehemann seien mehrfach wiedererkannt worden. Auch das iranische Regime habe von dieser Aktion Kenntnis erlangt. Ihre Wohnung sei im Anschluss durchsucht worden. Gegen sie gebe es einen Haftbefehl. Deswegen sei sie im Fall einer Rückkehr in Gefahr. In Deutschland habe sie sich wie viele andere Exil-Iraner auch an Demonstrationen gegen das iranische Regime beteiligt und zudem in vielfältiger Weise ehrenamtlich engagiert.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer das Klageverfahren des Ehemanns der Klägerin abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 10 K 258/26.A fortgeführt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2022 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Ergänzend führt sie aus, eine ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin könne nicht nachgewiesen werden, so dass für den Beginn des Laufs der Klagefrist von dem Tag ihrer Kenntnisnahme auszugehen sei.
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu ihren Fluchtgründen persönlich informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 K 258/26.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
A. An der Zulässigkeit der Klage, insbesondere ihrer fristgerechten Erhebung, bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine begründeten Zweifel mehr, nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, dass eine Zustellung des angefochtenen Bescheids zu einem früheren Zeitpunkt als dem der - nicht bestrittenen - frühesten Kenntnisnahme durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 22. November 2022 nicht nachgewiesen werden könne (vgl. insoweit § 8 VwZG).
B. Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 14. September 2022 erweist sich im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids erweist sich daher hinsichtlich der Klägerin als rechtswidrig. Die Ziffern 3. bis 6. sind infolgedessen insoweit ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Es liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts hinsichtlich der Klägerin getroffene gegenteilige Entscheidung ist daher rechtswidrig.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C
52.07 -, juris, Rn. 22 und 24.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28.
Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG).
Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative.
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung.
a. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage und Menschenrechtssituation in Iran geht die Kammer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) von Folgendem aus:
aa. Nach den Erkenntnissen des Gerichts muss die Menschenrechtslage in Iran bereits seit Jahren als desolat bezeichnet werden. Die iranische Regierung verfolgt eine stark repressive Politik gegenüber der eigenen Bevölkerung. Die Bevölkerung wird streng überwacht. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und der Zugang zu Informationen sind eingeschränkt. Persönliche und politische Freiheiten werden systematisch eingeschränkt. Besonders betroffen sind Frauen sowie religiöse und ethnische Minderheiten. Öffentliche Kritik kann zu Repressionen führen. Besonders Kritik an der Islamischen Republik wird mit aller Härte verfolgt. Deswegen sind generell die Teile der iranischen Bevölkerung, die öffentlich Kritik an Missständen üben oder sich für Menschenrechtsthemen engagieren, der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Besonders gravierend und weit verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivitäten, die als Angriff auf das politische System wahrgenommen werden oder islamische Prinzipien in Frage stellen. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niederschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Gruppen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten, stehen dabei besonders im Fokus und sind stärkeren Repressionen ausgesetzt. Ihnen werden pauschal separatistische Bestrebungen vorgeworfen. Eine organisierte politische Opposition existiert in Iran nicht. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen führt häufig zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen. Es werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) verhängt.
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9 f.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BfA), Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 15. Januar 2026, S. 16 ff., 47 f., 56 ff.; amnesty international, Report Iran 2024/2025 (Stand: 29. April 2025).
Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden.
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 15. Januar 2026, S. 177 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 97, m. w. N.
Insbesondere kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese werden entsprechend geahndet. Dies gilt vor allem für Kurden mit Verbindungen zu traditionell separatistischen Parteien wie Komala, KDPI (bzw. PDKI) und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Bereits bei friedlichen Aktivitäten kann ein behördliches Eingreifen drohen. In Einzelfällen reichen sogar einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks, aus, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiert jedoch von Fall zu Fall und hängt unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Mit dem Grad des oppositionellen Engagements nimmt die Wahrscheinlichkeit, Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, grundsätzlich zu.
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 15. Januar 2026, S. 31 ff.; Danish Immigration Service, Country Report, Iranian Kurds, Consequences of political activities in Iran and KRI, Februar 2020, S. 20 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, S. 3 f.; SFH, Gefährdung eines Mitglieds und Peschmerga Kämpfers der KDP-I bei Rückkehr in den Iran, 22. Januar 2016, S. 2 f.; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 5 ff., 29 ff., m. w. N.; vgl. hierzu bereits: VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 39, m. w. N.
Häufig kommt es zu Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen, insbesondere mit dem Vorwurf einer Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei oder der KDP-Iran (bzw. PDKI). Kurdische Personen machen auch einen überproportional großen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus.
Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 15. Januar 2026, S. 31 ff., 103 ff.; Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 10; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; ACCORD, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 29 ff.
Im Fokus stehen dabei nicht nur Mitglieder der verbotenen Parteien. Auch Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen Gefahr, von den iranischen Behörden befragt oder inhaftiert zu werden, um Druck auf die Aktivisten auszuüben. Dabei werden enge Familienmitglieder offenbar häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie.
Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 15. Januar 2026, S. 34, 43, 76, 209 f.
Auch exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Geheimdienst genau überwacht.
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12, 20; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 15. Januar 2026, S. 34 f., 207 ff.; BfA, Kurzinformation der Staatendokumentation vom 23. Februar 2023, Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden, S. 3 f.; SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, S. 6 ff.; SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, S. 4 ff.; SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, S. 4 ff., 11 ff.; SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, S. 4 ff.; SFH, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 3 ff.; vgl. zudem u. a. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 100 ff., VG Würzburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 - W 8 K 17.31567 -, juris, Rn. 25; VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 47.
Bei exilpolitischen Online-Aktivitäten hängt das Gefährdungspotential maßgeblich von dem Einfluss ab, den eine Person hat. Dafür sind insbesondere der Zugang der jeweiligen Person zu öffentlicher Aufmerksamkeit und zum anderen Verbindungen dieser Person zum Heimatland relevant. Als einflussreich gilt beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie „Iran International“ oder „Voice of America“ zu sehen ist. In sozialen Medien steht die Frage im Zentrum, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen „den Diskurs mitzuprägen“.
Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 15. Januar 2026, S. 213 f.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 108 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 -, juris, Rn. 137, jeweils m. w. N.
bb. Die ohnehin angespannte und volatile Sicherheitslage in Iran ist zunächst im Herbst 2022 und nach einer zwischenzeitlichen Beruhigung dann erneut zum Jahreswechsel 2025/2026 weiter eskaliert und hat sich bis heute deutlich verschärft.
(1) Nach dem Tod der Kurdin Jina Mahsa Amini im Rahmen ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei nach einem Verstoß gegen die Hijab-Pflicht am 18. September 2022 war es in der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen über Wochen zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften gekommen. Polizei- und Sicherheitskräfte sind dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vorgegangen, es gab zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen ist es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen gekommen. Das Regime hat im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land vielfach Menschen zu Freiheitsstrafen oder gar zum Tode verurteilt und Todesstrafen auch vollstreckt.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 91 ff.; VG Aachen, u. a. Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 51 ff., jeweils m. w. N.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 6; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 78 ff.; amnesty international, Report Iran 2022 (Stand: 27. März 2023).
Wenn die Straßenproteste auch bis zum Sommer 2023 weitgehend wieder abgeflaut waren, war die Menschenrechtssituation in Iran nach wie vor „desolat und hat sich seit dem Ausbruch der Proteste im Herbst 2022 weiter verschlechtert“.
Vgl. insoweit AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 4; vgl. zudem BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 7 f.; vgl. zudem OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 93 f.
Mit Blick hierauf hatten auch das Auswärtige Amt vor Reisen nach Iran gewarnt und das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) mit - letztlich bis zum 31. Dezember 2023 verlängertem - Erlass vom 3. November 2022 gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungen nach Iran aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen vorübergehend ausgesetzt.
Vgl. hierzu VG Aachen, u. a. Urteile vom 14. November 2022 - 10 K 1630/21.A -, juris, Rn. 48 ff., und vom 18. April 2023 - 10 K 2177/20.A -, juris, Rn. 52 ff., jeweils m. w. N.
(2) Die damit ohnehin schon prekäre Menschenrechtssituation in Iran hat sich seit Ende Dezember 2025 nochmals erheblich verschärft. Seit dem 28. Dezember 2025 ist es in Iran erneut zu Demonstrationen gekommen, die in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit den „Frau, Leben, Freiheit“-Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini angeschwollen sind. Das Aufgebot an Sicherheitskräften wurde insbesondere an öffentlichen Plätzen teils massiv verstärkt. Internetverbindungen wurden zeitweise weitestgehend unterbrochen, auch Telefonverbindungen waren blockiert. Gegen die Proteste sind die Sicherheitsbehörden erneut unnachgiebig, willkürlich, mit großer Härte und unter Anwendung von massiver Gewalt vorgegangen. Übereinstimmenden Berichten unabhängiger Quellen zufolge soll es zu mehreren tausend Toten, vielen Tausend Verletzten und massenhaft zu willkürlichen Verhaftungen gekommen sein.
Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 15. Januar 2026, S. 9; BfA, Kurzinformation der Staatendokumentation, Iran, Stand: 14. Januar 2026, S. 1 ff.; amnesty international, Proteste im Iran: Sicherheitskräfte schießen auf Demonstrierende, 9. Januar 2026, im Internet aufrufbar unter https://www.amnesty.de/aktuell/iran-proteste-2026-gewalt-stoppen; vgl. zudem u. a.: Iran-Journal, Khamenei spricht von „Tausenden“ Getöteten bei Protesten, 17. Januar 2026, im Internet aufrufbar unter https://iranjournal.org/news/khamenei-spricht-von-tau senden-getoeteten-bei-protesten; Deutsche Welle, Iran veröffentlicht offizielle Todeszahlen von Protesten, 22. Januar 2026, im Internet aufrufbar unter https://www.dw.com/de/iran-ver%C3%B6ffentlicht-offizielle-todeszahlen-der-proteste-teheran-usa/a-7560 1114; jungle.world, Update Iran-Proteste 2026: Gewalt, Schweigen und Verhandlungen, 23. Januar 2026, im Internet aufrufbar unter https://jungle. world/blog/von-tunis-nach-teheran/2026/01/update-ir an-proteste-2026-gewalt-schweigen-und-verhandlungen; tagesschau, Schweigen auf den Straßen - Sind die Proteste in Iran am Ende?, 24. Januar 2026, im Internet aufrufbar unter https://www.tagesschau.de/ ausland/asien/iran-proteste-292.html; Deutschlandfunk, Time-Magazin schreibt von bis zu 30.000 Toten an zwei Protesttagen im Iran, 25. Januar 2026, im Internet aufrufbar unter https://www.deutschlandfunk. de/time-magazin-schreibt-von-bis-zu-30-000-toten-an -zwei-protesttagen-im-iran-100.html, alle zuletzt aufgerufen am 3. Februar 2026.
Wenn auch die öffentlich wahrnehmbaren und durch die Sicherheitskräfte gewaltsam niedergeschlagenen Proteste, die offenbar am 8./9. Januar 2026 ihren Höhepunkt erreicht hatten, inzwischen weitgehend abgeflaut sind und sich die Situation aktuell entspannt haben mag,
vgl. u. a. Bundeszentrale für politische Bildung, Es herrscht Stille nach dem Schock, 28. Januar 2026, im Internet aufrufbar unter https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/574895/es-herrscht-stille-nach-dem-schock/; WDR, Tausende Tote nach Protesten im Iran - Wie geht es den Menschen?, 23. Januar 2026, im Internet aufrufbar unter https://www1. wdr.de/nachrichten/nah-dran-iran-proteste-102.html; tagesschau, Schweigen auf den Straßen - Sind die Proteste in Iran am Ende?, 24. Januar 2026, im Internet aufrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-proteste-292.html; Deutschlandfunk, Time-Magazin schreibt von bis zu 30.000 Toten an zwei Protesttagen im Iran, 25. Januar 2026, im Internet aufrufbar unter https://www.deutschlandfunk.de /time-magazin-schreibt-von-bis-zu-30-000-toten-an-zwei-protesttagen-im-iran-100.html, alle zuletzt aufgerufen am 3. Februar 2026,
dürfte die Sicherheitslage in Iran nach wie vor als äußerst angespannt eingestuft werden. Deshalb warnt auch das Auswärtige Amt erneut vor Reisen nach Iran. Deutsche Staatsangehörige werden aufgefordert, das Land zu verlassen. Auch für deutsche Staatsangehörige bestehe die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaater, die neben der deutschen auch noch die iranische Staatsangehörigkeit besäßen, seien gefährdet. In jüngster Vergangenheit sei es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger gekommen. Die Lage in der gesamten Region wird vom Auswärtigen Amt als „äußerst volatil und sehr angespannt“ eingeschätzt.
Vgl. AA, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), Stand: 26. Januar 2026, im Internet aufrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396? view=, zuletzt aufgerufen am 3. Februar 2026.
Mit ministeriellem Erlass des MKJFGFI vom 16. Januar 2026 wurden überdies gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung Abschiebungen nach Iran aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen (erneut) vorübergehend ausgesetzt, zunächst befristet bis zum 15. April 2026.
cc. Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Fall einer Rückkehr nach Iran - insbesondere bei exilpolitischen Aktivitäten - vorliegt, ist gleichwohl auch angesichts der Eskalation der Sicherheitslage nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022 und auch nach der aktuell erneut verschärften Sicherheitslage in Iran zur Überzeugung der Kammer weiter nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Vgl. zur Sicherheitslage nach den Protesten im Herbst 2022/Frühjahr 2023 u. a. VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2025 - 10 K 944/22.A -, juris, Rn. 56 ff., 62 ff., m. w. N.; vgl. zudem OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 91 ff., 104 ff.
Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der Exil-opposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist den relevanten iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr weiterhin nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Nach wie vor entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben.
Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 85 ff., sowie Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 A 1407/19.A -, juris, Rn. 32, vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14, und vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N.; vgl. zudem OVG M.-V., Urteil vom 12. Februar 2025 - 4 LB 396/23 OVG -, juris, Rn. 58 ff., 62; Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 -, juris, Rn. 132 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 8 LB 88/22 -, juris, Rn. 77, 81 f.; OVG S.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 91 ff., 104, jeweils m. w. N.
Dass dem gegenüber angesichts der derzeitigen Situation in Iran nunmehr - auch für die Zeit nach dem Wegfall des auf der Grundlage der Annahme einer allgemeinen Gefahr i. S. d. §§ 60 Abs. 7 Satz 6, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG politisch entschiedenen Abschiebestopps - von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten massenhaft aufgetreten ist und auftritt, lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 104 ff., m. w. N.; vgl. zudem VG Aachen, Urteile vom 27. Juni 2025 - 10 K 944/22.A -, juris, Rn. 56 ff., 62 ff., 68, vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 57 ff., vom 31. Januar 2023 - 10 K 1906/20.A -, juris, Rn. 46 ff., vom 5. Dezember 2022 - 10 K 2406/20.A -, juris, Rn. 52 ff., und vom 14. November 2022 - 10 K 1630/21.A -, juris, Rn. 51, jeweils m. w. N.
b. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung dieser zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Iran vorliegenden Erkenntnisse und der Umstände ihres Einzelfalls wird die Klägerin zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von den iranischen Behörden als regimekritisch eingestuft und als Bedrohung empfunden. Für sie besteht daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, im Fall einer Rückkehr nach Iran relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein.
Die Kammer ist unter Auswertung des gesamten Akteninhalts und nach dem Ergebnis der mehrstündigen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem hierbei von ihr gewonnenen persönlichen Eindruck davon überzeugt, dass die Klägerin bereits in Iran in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist.
Der Klägerin kann geglaubt werden, dass sie sich in Iran seit etwa Mitte 2017 an der von Masih Alinejad ins Leben gerufenen Bewegung „Weißer Mittwoch“ beteiligt hat und dies den Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist. Ihr kann geglaubt werden, dass sie wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Bekleidungsvorschriften von der Sittenpolizei etwa Ende 2017 ein erstes Mal festgenommen worden ist und eine Verpflichtungserklärung unterschreiben musste, derartiges „Fehlverhalten“ künftig zu unterlassen. Der Klägerin kann ebenfalls geglaubt werden, dass sie in der Folgezeit, im Sommer 2018, erneut „auffällig“ wurde und wegen eines angeblichen weiteren Verstoßes gegen Bekleidungsvorschriften von den Basij aufgegriffen und zu einer Polizeistation mitgenommen und dort nunmehr sogar erkennungsdienstlich behandelt worden ist, und dass es bei der Abholung durch ihren Ehemann zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen diesem und den Polizisten gekommen ist, in deren Folge ihr Ehemann ebenfalls für zwei Stunden festgehalten und ihm die Beleidigung der Polizisten vorgeworfen worden ist. Der Klägerin kann schließlich darüber hinaus geglaubt werden, dass sie sich im Herbst 2019 an einer Aktion von Regimegegnern beteiligt hat, mit der diese ihre Solidarität mit den 14 politischen Aktivisten bekundet haben, die im Jahr 2019 in einem offenen Brief die Absetzung Khameneis gefordert hatten und in der Folge inhaftiert und zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren. Die Klägerin und ihr Ehemann haben in diesem Zusammenhang ein Video aufgenommen, in dem sie ihre Solidarität mit den Inhaftierten erklären und ebenfalls den Rücktritt Khameneis fordern. Die Angaben der Klägerin zu ihrem „politischen Werdegang“ in Iran waren in sich schlüssig, detailreich und lebensnah, im Wesentlichen widerspruchsfrei und fügen sich nahtlos in die zur Situation in Iran bestehende Erkenntnislage ein. Die Klägerin hat plausibel und ohne erkennbare Übertreibungen erläutert, wie sie Kontakt zu der Bewegung „Weißer Mittwoch“ aufgenommen hat und in der Folge für diese aktiv war.
Vgl. zu dieser Bewegung u. a.: amnesty international, Iran: Weitere Repressalien gegen Frauenrechtlerinnen, 25. September 2019, im Internet aufrufbar unter https://amnesty-frauen.de/2019/09/iran-weitere-repre ssalien-gegen-frauenrechtlerinnen/; Deutsche Welle, Ist der Mittwoch im Iran weiß oder golden?, 17. Juli 2019, im Internet aufrufbar unter https://www.dw.com/ de/ist-der-mittwoch-im-iran-wei%C3%9F-oder-golden /a-49616855; Iran-Journal, Meilensteine auf dem Weg zur Gleichstellung, 5. Dezember 2020, im Internet aufrufbar unter https://iranjournal.org/gesellschaft/iran-fr auenkampf-kampagnen/3, alle zuletzt aufgerufen am 3. Februar 2026.
Insbesondere steht auch ihr Vortrag zu der Aufnahme des Videos, das sie in der mündlichen Verhandlung vorspielen konnte, auf dem sie und ihr Ehemann ohne weiteres identifizierbar sind und von dem sie ebenfalls nachweisen konnte, dass es tatsächlich am 20. September 2019 auf der Instagram-Seite von Masih Alinejad veröffentlicht worden ist, im Einklang mit den Erkenntnissen, die zu dem offenen Brief der Gruppe von 14 politischen Aktivisten und der infolge der Verhaftung ihrer Mitglieder entstandenen Protest- und Solidaritätsbewegung vorliegen.
Vgl. etwa Deutsche Welle, Iranian activists demand Khamenei step down, 16. August 2019, im Internet aufrufbar unter https://www.dw.com/en/female-activists-demand-iranian-supreme-leader-khamenei-resi gn/a-50056310; Iran - Human Rights Monitor (HRM), Iranian Political Activists Sentenced to Lengthy Prison Terms for Demanding Khamenei’s Resignation, 3. Februar 2020, im Internet aufrufbar unter https://iran-hrm.com/2020/02/03/iranian-political-activists-senten ced-to-lengthy-prison-terms-for-demanding-khameneis-resignation/; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), Sechs Jahre Gefängnis für iranischen Bürgerrechtler, Stand: Januar 2026, im Internet aufrufbar unter https://www.igfm.de/mohammad-hos sein-sepehri/; IGFM, Carsten Brodesser übernimmt politische Patenschaft für inhaftierten iranischen Bürgerrechtler, im Internet aufrufbar unter https://www.igf m.de/dr-carsten-brodesser-wird-pate-von-mohamma d-hossein-sepehri/, alle zuletzt aufgerufen am 3. Februar 2026.
Ausgehend hiervon hat die Klägerin überdies nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sie und ihr Ehemann sich in der Folgezeit auch an den landesweiten Protesten im November/Dezember 2019 beteiligt und dabei Video- und Fotoaufnahmen gefertigt haben, die sie erneut u. a. an Masih Alinejad geschickt haben. Sie hat glaubhaft und detailreich ihre Einbestellung zu einer Justizbehörde und die dort erlebten Bedrohungen und Beleidigungen beschrieben, die letztlich dazu geführt hätten, dass sie, um freizukommen, erneut ein Papier habe unterschreiben müssen, auf dem strafbewehrte politische Vergehen aufgeführt gewesen seien, die sie nie begangen habe. Sie hat insbesondere das von ihr als solches empfundene Dilemma nachvollziehbar beschrieben, vor die Wahl gestellt worden zu sein, entweder diese Unterschrift zu leisten oder in Haft bleiben zu müssen. Letztlich ausschlaggebend für die Flucht war dann die Wohnungsdurchsuchung am 11./12. Januar 2020, die in der Folge der im Januar 2020 nach dem Abschuss des ukrainischen Passagierflugzeuges durch das iranische Militär im Land erneut aufgeflammten Proteste erfolgt ist und bei der offenbar die Speichermedien sichergestellt worden sind, auf denen sich noch die an Masih Alinejad weitergeleiteten Video- und Fotoaufnahmen von den Protesten im November/Dezember 2019 befanden. Auch dieser Vortrag ist in sich schlüssig, lebensnah und überzeugend erfolgt und insbesondere ohne erkennbare Übertreibungen oder den Versuch geblieben, die eigene Rolle zu überhöhen. Verbliebene Ungereimtheiten und Widersprüche hat die Klägerin plausibel aufgelöst. Der Vortrag passt sich zudem in das bekannte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Regimegegner bzw. Unterstützer öffentlicher Proteste und in die über die Proteste im November/Dezember 2019 und ihr Wiederaufflammen im Januar 2020 bekannten Umstände nahtlos ein.
Vgl. etwa: Spiegel, Proteste in Iran - Die Wut nach dem Abschuss, 11. Januar 2020, im Internet aufrufbar unter https://www.spiegel.de/ausland/proteste-in-iran-die-wut-nach-dem-abschuss-von-flug-ps752-a-8add0 b30-cfd4-4df9-889a-cf3b897ebb4a; tagesschau, Proteste im Iran - Als wäre der Knoten geplatzt, 13. Januar 2020, im Internet aufrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/iran-flugzeugabsturz-proteste-105.html; Die Zeit, Iran: Die Revolte ist nur für den Moment erstickt, 5. Dezember 2019, im Internet aufrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-12/iran -proteste-gewalt-regime-atomkonflikt-sanktionen-wah l, alle zuletzt aufgerufen am 3. Februar 2026.
Glaubhaft ist damit, dass ein Interesse der Sicherheitskräfte an der Klägerin als mutmaßlicher Regimegegnerin bestanden hat. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Interesse inzwischen nicht mehr besteht, ergeben sich nicht. Insgesamt ergibt sich vielmehr ein schlüssiges Bild. Der Vortrag war hinsichtlich der Dinge, die die Klägerin selbst erlebt hat, zur Überzeugung der Kammer erlebnisfundiert. Die verbliebenen Ungereimtheiten zu Umständen des Randgeschehens fallen dem gegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und einen überzeugenden Vortrag geliefert.
Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ihres Einzelfalls und auch unter Berücksichtigung der aktuell angespannten Sicherheitslage und besonderen Empfindlichkeit der Sicherheitsbehörden ist die Kammer daher davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin auch heute noch als Regimekritikerin angesehen wird, für die nach der eingangs dargestellten Erkenntnislage ohne weiteres eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, im Falle einer Rückkehr nach Iran einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen zu werden.
II. Die unter Ziffer 3. und 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellungen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind aus den vorgenannten Gründen aufzuheben, soweit sie die Klägerin betreffen. Denn einer Entscheidung über den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schutzanspruch und die behaupteten Abschiebungshindernisse bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
III. Die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran ist ebenfalls hinsichtlich der Klägerin aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
IV. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids ist nach alledem hinsichtlich der Klägerin gegenstandslos geworden und insoweit ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.