Iran: Keine Flüchtlingseigenschaft bei niedrigprofilierten Exilaktivitäten und Komala-Verwandtschaft
KI-Zusammenfassung
Die iranischen Kläger begehrten Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote und rügten u.a. eine unzureichende BAMF-Anhörung. Das VG Aachen hielt die Anhörungen für ordnungsgemäß und verneinte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Weder die Flughafenbefragung 2019 noch die (unterstellte) familiäre Nähe zu einem führenden Komala-Funktionär noch die Teilnahme an Demonstrationen und regimekritische Instagram-Posts mit geringer Reichweite begründeten ein relevantes Verfolgungsprofil. Auch § 4 AsylG sowie § 60 Abs. 5, 7 AufenthG griffen nicht; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine behauptete unzureichende Anhörung vor dem Bundesamt ist jedenfalls dann nicht substantiiert, wenn die Niederschrift Hinweise auf umfassende Darstellungsmöglichkeiten enthält und der Antragsteller deren Ausschöpfung am Ende bestätigt.
Eine mehrstündige Befragung bei der Einreise mit Drohungen und kurzfristiger Dokumentenabnahme begründet für sich genommen noch keine beachtlich wahrscheinliche politische Verfolgung, wenn keine asylerheblichen Übergriffe, keine nachfolgenden Verfahrensindizien und kein nachvollziehbares staatliches Verfolgungsinteresse ersichtlich sind.
Familiäre Beziehungen zu oppositionellen Akteuren (hier: kurdische Parteien wie Komala) begründen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr nur, wenn der Betroffene dadurch individuell als Regimegegner in Erscheinung tritt oder ihm ein entsprechendes Engagement zugeschrieben wird.
Exilpolitische Betätigung führt nur dann zu Schutz nach § 3 AsylG, wenn der Betroffene für die iranischen Stellen erkennbar und identifizierbar öffentlich hervortritt und dadurch aus der Masse regimekritischer Äußerungen herausgehoben wird; bloße Teilnahme an Demonstrationen und Social-Media-Aktivität mit geringer Reichweite genügen regelmäßig nicht.
Allein ein längerer Auslandsaufenthalt, die Asylantragstellung oder eine (mögliche) Ahndung illegaler Ausreise begründen ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund weder Flüchtlingsschutz noch subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK.
Die Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe westlich geprägter, gleichberechtigungsorientierter Frauen setzt eine nachhaltige identitätsprägende Überzeugung voraus; das Ablehnen des Hijab und westliche Kleidung allein reichen hierfür nicht aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in A./Iran geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.0000 in A./Iran geborene Klägerin zu 2. sind iranische Staatsangehörige. Der Kläger ist persischer, die Klägerin kurdischer Volkszugehörigkeit. Durch die französische Botschaft in A. wurden den Klägern vom 7. Januar 2019 bis zum 1. Februar 2019 und vom 10. Juni 2019 bis zum 10. September 2019 gültige Schengen-Visa erteilt. Eigenen Angaben zufolge verließen die Kläger am 23. Juni 2019 ihr Heimatland und reisten nach einem Zwischenaufenthalt in der Türkei am 14. Juli 2019 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 30. Juli 2019 bei der Beklagten förmliche Asylanträge stellten.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 25. September 2019 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Er habe in Iran das Studium der Architektur abgeschlossen und sei danach bei einer Bank angestellt gewesen. Das erste Visum sei ihnen von der französischen Botschaft zu touristischen Zwecken ausgestellt worden. Sie seien in Frankreich in Urlaub gewesen. Als sie nach dem Urlaub zurückgeflogen seien, seien sie am Flughafen in Teheran von den Revolutionsgarden festgenommen worden. Sie seien getrennt und einzeln über 4 Stunden lang befragt und verhört worden. Ihre Pässe und ihre Personalausweise seien sichergestellt und sogar ihre Koffer einbehalten worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass sie Mitglieder von Organisationen seien, die im Ausland gegen die iranische islamische Regierung aktiv seien. Sie hätten das aber verneint. Am Ende hätten sie Dokumente unterschreiben müssen, die sie aber nicht vorher noch einmal hätten lesen dürfen. Ein Cousin seiner Frau sei für die Komala aktiv. Er lebe in den Niederlanden. Sie hätten ihn während des Urlaubs in Frankreich getroffen. Er habe sie dort abgeholt und sie hätten ein paar Tage bei ihm verbracht. Von seiner Frau habe er erfahren, dass der Cousin vor ein paar Jahren wegen seiner politischen Aktivitäten Iran verlassen habe. Er habe drei Schwestern, die in Einsätzen gegen die islamische Regierung getötet worden seien. Er selbst habe den Cousin auf dieser Reise zum ersten Mal getroffen. Viel wisse er über dessen politische Aktivitäten nicht, weil er nicht nachgefragt habe. Der Cousin habe ihm lediglich eine Gruppe in den sozialen Netzwerken, nämlich bei Telegram, vorgeschlagen, die zu den Kommunisten gehöre und politisch aktiv sei. Der Name der Gruppe sei C. C. Das habe ihm aber gar nicht gefallen und sei für ihn nicht interessant gewesen. Bei seiner Kontrolle am Flughafen sei auch sein Handy gecheckt worden. Dabei hätten sie auch diese Dinge gefunden. Ihm sei gedroht worden, dass ihn als Verräter eine harte Strafe erwarte, wenn sie feststellten, dass er mit dieser Person und der Komala zusammenarbeite. Er habe damals noch nicht gewusst, dass der Cousin für diese Partei aktiv sei. Weil das alles so lang gedauert habe, habe sich seine Schwester, die sie vom Flughafen habe abholen wollen, Sorgen gemacht und seinen Bruder kontaktiert. Dieser habe früher beim Militär gearbeitet und sei im Krieg gegen Irak gewesen. Er habe noch gute Beziehungen und sei dann mit einem Freund zum Flughafen gekommen und habe ihn dort abgeholt. Er habe zu ihm gesagt, dass er später noch eine Vorladung zum Revolutionsgericht erhalten werde. Das hätten sie aber nicht mehr abgewartet, sondern sofort reagiert und Iran verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 120-128 der Bundesamtsakte).
Die Klägerin gab im Rahmen ihrer am gleichen Tag durchgeführten persönlichen Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen an: Sie habe an der Universität einen Bachelor-Abschluss in Englisch erworben und danach Privatstunden gegeben. Nach ihrem Urlaub seien sie über die Türkei nach Iran zurückgeflogen. Bei der Passkontrolle am Flughafen in Teheran seien sie festgenommen worden. Sie hätten sie gefragt, warum sie über die Türkei nach Iran geflogen seien. Das sei nicht erlaubt. Sie hätten gesagt, wenn sie feststellen würden, dass sie mit einer Organisation, die gegen die iranische islamische Regierung aktiv sei, zusammengearbeitet hätten, würden sie als Verräter verurteilt und hart bestraft. Ihre Dokumente seien sichergestellt worden und auch ihre Koffer hätten sie nicht zurückbekommen. Sie sei nach ihrem Cousin befragt worden. Den habe sie zum ersten Mal nach rund 20 Jahren in Frankreich wiedergesehen. Von dessen politischen Aktivitäten habe sie nichts mitbekommen. Sie habe auch keine Informationen über die Komala. Trotzdem sei sie auch nach dieser Partei befragt worden. Sie hätten sie gewarnt, dass sie rauskriegen würden, wenn sie etwas mit dieser Partei zu tun habe. Dann würde sie als Verräterin hart bestraft werden. Mit der Hilfe des Bruders ihres Mannes und dessen Freundes seien sie entlassen worden. Das sei aber nur bis zum Gerichtstermin gewesen. Sie hätten noch auf eine Gerichtsvorladung warten sollen. Als sie ihrem Cousin nach der Freilassung davon erzählt habe, sei dieser sauer geworden, weil sie seinen Namen genannt hätten. Er habe zu ihnen gesagt, jetzt würden sie in Schwierigkeiten stecken, weil die Revolutionsgarden feststellen könnten, dass er noch mit der Partei Komala zusammenarbeite und eine aktive Person sei. Deswegen seien sie dann ausgereist. Ihre Mutter habe später erzählt, dass ein paar Leute die Nachbarn nach ihrem Mann gefragt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 129-136 der Bundesamtsakte).
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger mit Blick auf die Visa-Erteilung durch die französischen Behörden als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Frankreich an. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Klage- und Eilverfahren (22 K 7581/19.A und 22 L 2780/19.A) legten die Kläger eine gutachterliche Stellungnahme des Diplom-Psychologen/Psychologischen Psychotherapeuten D. E. vom 28. Januar 2020 vor, der zufolge bei der Klägerin unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den Bescheid vom 8. Oktober 2019 unter dem 23. Dezember 2020 auf und kündigte an, dass nunmehr im nationalen Verfahren entschieden werde.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2023, als Einschreiben zur Post gegeben am 5. Mai 2023, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde den Klägern der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhielten, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).
Die Kläger haben am 22. Mai 2023 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen und vertiefen. Ergänzend führen sie aus, ihre Anhörung sei schon nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Sie seien von der Dolmetscherin ständig darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Anhörung lediglich um eine Dublin-Anhörung handele. Zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal würden sie in einem neuen Termin gesondert angehört werden. Deswegen seien bei der Anhörung einige Punkte nicht vertieft oder nicht berücksichtigt worden. Entschieden worden sei dann letztlich durch einen anderen Entscheider. Entgegen der Annahme des Bundesamts seien sie aber verfolgungsgefährdet. Sie seien kurdische Volkszugehörige. Sie seien verdächtigt worden, mit Leuten aus der Türkei Kontakt aufgenommen bzw. für die Opposition gearbeitet zu haben. Nur durch die guten Beziehungen des Bruders des Klägers und die Hilfe eines Freundes sei erreicht worden, dass sie provisorisch entlassen worden seien. Sie hätten aber vorher eine Loyalitätserklärung unterschreiben müssen und es sei ihnen auferlegt worden, sich zeitnah wieder bei den iranischen Behörden zu melden. Sie seien insbesondere verdächtigt worden, Mitglieder der Komala zu sein. Ein Cousin der Klägerin, F. G. H., sei Vorstandsvorsitzender der Komala in den Niederlanden und dort offizieller Vertreter dieser Partei. Drei seiner Geschwister seien wegen ihrer Aktivitäten gegen das islamische Regime zum Tode verurteilt worden. Wegen ihrer Nähe zu diesem Cousin seien sie in Gefahr. In Deutschland seien sie zudem exilpolitisch aktiv. Sie hätten sich zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen gegen das islamische Regime angeschlossen und unter anderem an der Bewegung „Frau, Leben, Freiheit“ in mehreren Großstädten teilgenommen. Diese Demonstrationen seien von Agenten des islamischen Regimes gefilmt und fotografiert worden. Überdies seien sie in den sozialen Medien gegen das islamische Regime aktiv. Es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass diese Aktivitäten überwacht würden und für die iranischen Behörden von großer Bedeutung seien. Eine aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes und des Systems zum Ziel habe, werde streng verfolgt. Auch aus diesem Grund seien sie im Fall eine Rückkehr gefährdet. Es sei davon auszugehen, dass sie im Rahmen einer Einreisekontrolle wieder intensiv befragt und verdächtigt würden. Sie seien in der Vergangenheit bereits verdächtigt worden. Bei einer erneuten Einreise würden sie für das iranische Regime gewissermaßen den endgültigen Beweis dafür liefern, dass sie oppositionell eingestellt und politisch aktiv seien. Letztlich handele es sich bei der Klägerin um eine moderne Frau. Sie habe sich der Frauenbewegung angeschlossen und sich entschlossen, sich nie wieder den frauenfeindlichen Gesetzen in Iran zu unterwerfen. Sie werde nie wieder einen Schleier tragen und lehne die islamischen Bekleidungsvorschriften für Frauen ab. Auch im Fall einer Rückkehr nach Iran würde sie dies so handhaben und sei deshalb in der Gefahr, Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung persönlich zu ihren Verfolgungsgründen informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 3. Mai 2023 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids ergeben sich insbesondere nicht bereits mit Blick auf eine unzureichende Anhörung der Kläger. Soweit die Kläger behaupten, ihnen sei von der Dolmetscherin gesagt worden, es handele sich lediglich um eine „Dublin-Anhörung“, die Anhörung zu ihrem Verfolgungsvorbringen erfolge ggf. zu einem späteren Zeitpunkt, weshalb sie ihre Verfolgungsgründe nur verkürzt dargelegt hätten, steht dieser Behauptung ungeachtet der Frage, welche rechtliche Relevanz eine unzureichende Bundesamtsanhörung hätte, schon der Akteninhalt entgegen. Denn ausweislich der Niederschriften zu den Anhörungen sind die Kläger zu Beginn der Anhörungen jeweils darauf hingewiesen worden, dass sie Gelegenheit hätten, alle Fakten und Ereignisse zu schildern, die nach ihrer Auffassung ihre Verfolgungsfurcht begründen sowie einer Abschiebung in ihren Heimatstaat oder einen anderen Staat entgegenstehen (Seiten 1 und 4 der jeweiligen Niederschriften). Auch inhaltlich hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Kläger in ihren Anhörungen zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal befragt worden sind. Das ergibt sich eindeutig aus den über die Anhörungen gefertigten Niederschriften. Dass die Kläger ausreichend Gelegenheit hatten, die Gründe für ihren Asylantrag zu schildern, haben sie schließlich zum Ende der Anhörungen ausdrücklich selbst bestätigt.
Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Denn die Kläger haben weder einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die mit den Hilfsanträgen verfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts getroffene Entscheidung ist daher rechtmäßig.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28.
Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG).
Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative.
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht den Klägern in Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aus Folgendem:
a. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind generell die Teile der iranischen Bevölkerung, die öffentlich Kritik an Missständen üben oder sich für Menschenrechtsthemen engagieren, der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) verhängt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9 f.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BfA), Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Juli 2025, S. 46 ff.; amnesty international, Report Iran 2024/2025 (Stand: 29. April 2025).
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niederschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Juli 2025, S. 24, 80; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 97, m. w. N.
Insbesondere kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese werden entsprechend geahndet. Dies gilt vor allem für Kurden mit Verbindungen zu traditionell separatistischen Parteien wie Komala, KDPI (bzw. PDKI) und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Bereits bei friedlichen Aktivitäten kann ein behördliches Eingreifen drohen. In Einzelfällen reichen sogar einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks, aus, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiert jedoch von Fall zu Fall und hängt unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Mit dem Grad des oppositionellen Engagements nimmt die Wahrscheinlichkeit, Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, grundsätzlich zu.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 23 ff., 25, 78 ff.; Danish Immigration Service, Country Report, Iranian Kurds, Consequences of political activities in Iran and KRI, Februar 2020, S. 20 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, S. 3 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung eines Mitglieds und Peschmerga Kämpfers der KDP-I bei Rückkehr in den Iran, 22. Januar 2016, S. 2 f.; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 5 ff., 29 ff., m. w. N.; vgl. hierzu bereits: VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 39.
Häufig kommt es zu Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen, insbesondere mit dem Vorwurf einer Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei oder der KDP-Iran (bzw. PDKI). Kurdische Personen machen auch einen überproportional großen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus.
Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 26. Juni 2024, S. 20, 119, Österreichische Botschaft A., Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 10; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 29 ff.
b. An dieser grundsätzlichen Einschätzung der Gefährdungslage (auch) für Rückkehrer ist weiter festzuhalten, auch wenn die Sicherheitslage in Iran in den ersten Monaten seit dem 18. September 2022 infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert ist und es in der Hauptstadt A. sowie in vielen weiteren Landesteilen seitdem zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen ist. Polizei- und Sicherheitskräfte sind dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vorgegangen, es gab zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen ist es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen gekommen. Das Regime hat im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land vielfach Menschen zu Freiheitsstrafen oder gar zum Tode verurteilt und Todesstrafen auch vollstreckt.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 91 ff.; VG Aachen, u. a. Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 51 ff., jeweils m. w. N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 6; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 78 ff.; amnesty international, Report Iran 2022 (Stand: 27. März 2023).
Wenn die Straßenproteste auch bis zum Sommer 2023 weitgehend wieder abgeflaut waren, ist die Menschenrechtssituation in Iran nach wie vor „desolat und hat sich seit dem Ausbruch der Proteste im Herbst 2022 weiter verschlechtert“.
Vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 4; vgl. zudem BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 7 f.
Mit Blick hierauf warnt das Auswärtige Amt auch gegenwärtig noch vor Reisen nach Iran. Deutsche Staatsangehörige werden aufgefordert, das Land zu verlassen. Auch für deutsche Staatsangehörige bestehe die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaater, die neben der deutschen auch noch die iranische Staatsangehörigkeit besäßen, seien gefährdet. In jüngster Vergangenheit sei es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger gekommen. Die Lage in der gesamten Region wird vom Auswärtigen Amt als „volatil und sehr angespannt“ eingeschätzt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 21. August 2025, im Internet aufrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aus senpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396? view=, zuletzt aufgerufen am 9. Dezember 2025.
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hatte vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen mit Erlass vom 3. November 2022 gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung und - zuletzt - befristet bis zum 31. Dezember 2023 Abschiebungen nach Iran aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen ausgesetzt. Dieser Abschiebestopp wurde nach seinem Auslaufen zum 31. Dezember 2023 nicht mehr verlängert.
Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran aber auch für die Zeit nach dem Auslaufen des genannten Erlasses und damit für die Zeit nach dem Wegfall des auf der Grundlage der Annahme einer allgemeinen Gefahr i. S. d. §§ 60 Abs. 7 Satz 6, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG politisch entschiedenen Abschiebestopps von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil oder etwa für zurückkehrende Kurden allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage nicht zu entnehmen. Es ist vielmehr weiter unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen im Einzelfall zu prüfen, ob jemand von den iranischen Behörden als Regimegegner angesehen wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte.
Vgl. etwa VG Aachen, u. a. Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 51 ff., m. w. N.; sowie (zur Verfolgungsgefahr bei exilpolitischer Tätigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Iran) OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 91 ff., und Beschluss vom 26. September 2025 - 6 A 2310/25.A -, juris, Rn. 15 ff., 18.
c. Dies zu Grunde gelegt sind die Kläger zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Iran und auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt sind und diese die Kläger als eine Bedrohung für das Regime empfinden.
aa. Die Kammer ist zunächst zu der Überzeugung gelangt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Kläger unverfolgt ausgereist sind.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids, die die Kammer für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Die Angaben der Kläger im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung gebieten keine andere Bewertung. Insoweit ist ergänzend Folgendes auszuführen:
Den Klägern kann zunächst geglaubt werden, dass sie in Iran etwa eine Woche vor ihrer (erneuten) Ausreise bei der Rückkehr aus ihrem Frankreich-Urlaub am Flughafen in Teheran von Sicherheitsbeamten mehrere Stunden lang getrennt befragt worden sind. Die Umstände der Befragung, also auch die Inhalte und verdeckten und offenen Drohungen durch die Sicherheitsbeamten, sind von ihnen im Wesentlichen übereinstimmend, widerspruchsfrei und lebensnah beschrieben worden. Sie fügen sich ohne weiteres auch in die insoweit bekannte Erkenntnislage ein. Den Klägern kann auch geglaubt werden, dass Angehörige der Familie der Klägerin eine Nähe zur Komala aufweisen. Insoweit kann die Kammer insbesondere als wahr unterstellen, dass die Behauptung der Kläger zutreffend ist, dass der Cousin F. G. H. Vorstandsmitglied der Komala-Partei in den Niederlanden ist und drei seiner Schwestern in der Vergangenheit als Regimegegnerinnen getötet wurden.
Die Kammer ist selbst bei Wahrunterstellung dieser familiären Umstände nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger von den iranischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner angesehen werden und deshalb einer Verfolgungsgefahr für den Fall ihrer Rückkehr ausgesetzt sind. Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge in Iran zu keiner Zeit politisch aktiv gewesen und haben ihrerseits insbesondere auch keine Verbindungen zur Komala oder anderen regimekritischen Organisationen oder Parteien unterhalten. Soweit die Klägerin bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, der Kläger habe schon an den Studentenprotesten im Jahr 1388 (nach persischem Kalender) teilgenommen und bereits lange Zeit vor der Ausreise Kontakt zu dem Cousin F. gehabt, sich mit ihm über die Komala unterhalten und ihm hierzu Fragen gestellt, ist dieses Vorbringen nicht nur gesteigert. Es steht auch im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers, der ausdrücklich vorgetragen hat, in Iran nicht politisch aktiv gewesen zu sein und den Cousin erstmals in dem Frankreich-Urlaub getroffen zu haben. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Kläger in Iran nicht politisch aktiv waren. Ebenfalls haben die Kläger eigenen Angaben zufolge in Iran - abgesehen von im Ergebnis nicht asylrelevanten Diskriminierungen der Familie der Klägerin aufgrund ihrer kurdischen Herkunft und gelegentlichen Ermahnungen der Klägerin aufgrund von Verstößen gegen das Verschleierungsgebot - keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Insbesondere haben sie keine Schwierigkeiten aufgrund der Komala-Verbindungen der Familie der Klägerin beschrieben. Es war daher zur Überzeugung der Kammer gerade nicht so, dass die Kläger zu Regimegegnern gezählt wurden und die familiäre Beziehung der Klägerin zu Mitgliedern der Komala für sie selbst zu einem Problem geworden war. Sie waren vielmehr offenbar bis zu dem Vorfall am Flughafen völlig unauffällig und unbescholten. Auch für die Befragung am Flughafen selbst beschreiben die Kläger abgesehen davon, dass sie offenbar stundenlang festgehalten und ihnen ihre Ausweispapiere und Koffer abgenommen und nicht wieder ausgehändigt wurden, keine relevanten asylerheblichen Übergriffe. Ihnen ist offenbar gerade nicht vorgeworfen worden, als gefährlich für das Regime eingestufte Verbindungen zur Komala oder zu anderen regimefeindlichen Kräften im Ausland zu haben. Denn dann wären sie nach der Erkenntnislage am Flughafen nicht wieder in die Freiheit entlassen worden. Ihnen ist offenbar vielmehr nur damit gedroht worden, dass es Konsequenzen habe, wenn sich herausstelle, dass sie Verbindungen zur Komala hätten. Das ist nachvollziehbar und entspricht der Einschüchterungstaktik, die die iranischen Sicherheitsbehörden gegenüber der Zivilbevölkerung und insbesondere den Kurden anwenden. Wenn es aber zutrifft, dass Mitglieder der Familie der Klägerin den Sicherheitsbehörden schon als kurdische Regimegegner aufgefallen sind, dass die Familie - wie von den Klägern weiter behauptet - also bereits ins Blickfeld des iranischen Regimes geraten ist, und dass der Cousin F. in führender Funktion für die Komala im Ausland tätig ist, dann kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht nur mit Sicherheit dem Geheimdienst bekannt ist, sondern auch von den Sicherheitsbeamten am Flughafen während der mehrstündigen Befragung der Kläger in Erfahrung gebracht werden konnte. Hätte das iranische Regime tatsächlich ein Interesse an den Klägern, das über die übliche Einschüchterung und Warnung hinausgeht, es besser nicht wie andere Familienangehörige oder andere Kurden zu machen, sondern weiter „Wohlverhalten“ zu zeigen, wären die Kläger nicht wieder freigelassen worden. Die Kammer vermag in diesem Zusammenhang nicht zu glauben, dass die Kläger allein durch die Intervention des Bruders des Klägers und aufgrund der guten Reputation und der Beziehungen, die dieser als „Kriegsheld“ und ehemaliger Militärangehöriger hat, vorübergehend freigelassen worden sind. Den Beamten vor Ort wird klar gewesen sein, mit wem sie es zu tun haben. Sie werden insbesondere schon während des stundenlangen Festhaltens der Kläger am Flughafen in Erfahrung gebracht haben, dass der Auslandskontakt zu ihrem Cousin, den die Kläger eigenen Angaben zufolge unter voller Nennung des Namens des Cousins eingeräumt haben, ein Auslandskontakt zu einem führenden Komala-Politiker war. Die Kammer hält es zwar nicht für ausgeschlossen, dass der Bruder des Klägers tatsächlich über seine Kontakte eine Freilassung der Kläger erreichen konnte. Sie hält es aber nicht für glaubhaft, dass gleichwohl weiter ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates bestanden haben soll, das bereits nach kurzer Zeit, nur wenige Tage nach der Ausreise der Kläger, angeblich schon die Suche nach ihnen nach sich gezogen haben soll. Dieses Verhalten wäre widersprüchlich, zumal den Klägern angeblich gesagt worden sein soll, sie sollten nunmehr auf eine Vorladung zum Revolutionsgericht warten. Warum die Sicherheitsbehörden dies selbst nicht mehr abgewartet und schon kurze Zeit nach der Freilassung der Kläger versucht haben sollen, ihrer nunmehr doch habhaft zu werden, ist daher nicht nachvollziehbar. Ausgereist sind die Kläger ihrem Vorbringen zufolge allein, weil der Cousin F. ihnen gesagt hat, dass nunmehr, weil sie seinen Namen genannt hätten, eine Verbindung der Kläger zur Komala angenommen werde und sie in Gefahr seien. Diese Annahme hält die Kammer aber aus den dargelegten Erwägungen für nicht beachtlich wahrscheinlich. Gestützt sieht sich die Kammer bei dieser Einschätzung durch den Umstand, dass die Kläger zu einem gegen sie geführten Verfahren keine Angaben machen konnten. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, weil sie jedenfalls im Zeitpunkt der drei Monate nach der Flucht erfolgten Anhörung beim Bundesamt noch Kontakt zu der Mutter der Klägerin hatten, bei der die Sicherheitskräfte nur wenige Tage nach der Ausreise bereits vorstellig geworden sein sollen. Dass eine nochmalige Nachfrage nach ihnen erfolgt oder ein Justizdokument, insbesondere die angeblich bereits angekündigte Vorladung, zugestellt worden ist, haben sie nicht vorgetragen. Es ist zur Überzeugung der Kammer nicht anzunehmen, dass die Mutter der Klägerin ihnen hiervon nicht berichtet hätte. Dieser Umstand bestätigt vielmehr, dass es tatsächlich kein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates gab.
bb. Das Gericht ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass den Klägern aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran droht.
(1) Verfolgungsgefahren folgen zunächst nicht aus den exilpolitischen Aktivitäten der Kläger.
(a) Der Kammer liegen zur Verfolgungsgefahr politisch aktiver Menschen im Exil folgende Informationen vor:
Exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Geheimdienst genau überwacht.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12, 20; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 19; BfA, Kurzinformation der Staatendokumentation vom 23. Februar 2023, Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden, S. 3 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, S. 6 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, S. 4 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, S. 4 ff., 11 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, S. 4 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 3 ff.
Im Fokus stehen dabei nicht nur Mitglieder der verbotenen kurdischen Parteien. Auch Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen Gefahr, von den iranischen Behörden befragt oder inhaftiert zu werden, um Druck auf die Aktivisten auszuüben. Dabei werden enge Familienmitglieder häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie.
Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 24; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 33 f.
Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle exilpolitischer Aktivitäten für (insb. kurdische) Oppositionsgruppen vorliegt, ist auch angesichts der Eskalation der Sicherheitslage in Iran im September 2022 und nach Überzeugung der Kammer auch aktuell nach der erneuten Verschärfung der Sicherheitslage in Iran,
vgl. hierzu im Einzelnen: VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2025 - 10 K 944/22.A -, juris, Rn. 56 ff., 62 ff., m. w. N.,
weiter nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der (kurdischen) Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Nach wie vor entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in A. Unzufriedenen herausheben.
Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 85 ff., sowie Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 A 1407/19.A -, juris, Rn. 32, vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14, und vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N.; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 -, juris, Rn. 132 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 8 LB 88/22 -, juris, Rn. 77, 81 f.; OVG S.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 91 ff., 104.
Dass angesichts der derzeitigen Situation in Iran nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage nicht zu entnehmen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten massenhaft aufgetreten ist und auftritt, lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte.
Vgl. VG Aachen, Urteile vom 27. Juni 2025 - 10 K 944/22.A -, juris, Rn. 56 ff., 62 ff., 68, vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 57 ff., vom 31. Januar 2023 - 10 K 1906/20.A -, juris, Rn. 46 ff., vom 5. Dezember 2022 - 10 K 2406/20.A -, juris, Rn. 52 ff., und vom 14. November 2022 - 10 K 1630/21.A -, juris, Rn. 51, jeweils m. w. N.
(b) Ausgehend von dieser Erkenntnislage drohen den Klägern zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten keine Verfolgungsgefahren. Sie sind durch ihre politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass sie dem iranischen Geheimdienst (nunmehr) bekannt sind und dieser über ihr politisches Engagement informiert ist und die Kläger (nunmehr) als Regimegegner ansieht.
(aa) Die von ihnen vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich im Wesentlichen auf die einfache Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen. Eigenen Angaben zufolge haben sie dabei nicht zu den Organisatoren oder Rednern gehört. Allein der Umstand, dass über die Demonstrationen in sozialen Medien bzw. im Internet unter Umständen berichtet worden sein mag, führte, selbst wenn die Kläger anhand der veröffentlichten Fotos oder Videos grundsätzlich auch identifizierbar sein könnten, nach den eingangs dargestellten Maßstäben nach der Erkenntnislage nicht dazu, dass sie als Regimegegner erscheinen, von denen aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht.
(bb) Dass der Kläger angeblich in regelmäßiger „Interaktion“ mit der Komala steht und insbesondere dem Cousin F. Informationen über die Lage in Iran zukommen lässt, führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Abgesehen davon, dass seine Angaben hierzu schon völlig unsubstantiiert sind und nicht nachvollziehbar ist, welche Informationen von Relevanz dem in Deutschland lebenden Kläger über die Situation in Iran vorliegen sollen, die einem führenden Exilpolitiker der Komala nicht ohnehin schon bekannt sind oder die er problemlos in Erfahrung bringen kann, trägt er selbst schon nicht vor, dass er insoweit überhaupt erkennbar in Erscheinung tritt.
(cc) Im Ergebnis das Gleiche gilt für die Aktivitäten der Kläger in den sozialen Medien, namentlich ihre Instagram-Accounts. Diese weisen zwar, wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschaffen konnte, politische und durchaus regimekritische Inhalte auf, wie etwa Aufrufe, das Regime zu stürzen, Demonstrationsaufrufe und Ähnliches. Es gibt jedoch keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen, dass Iran zu einer lückenlosen (Total-)Überwachung sämtlicher exilpolitischer Aktivitäten weltweit in der Lage ist. Zwar wurde die Überwachung möglicher Regimekritiker infolge der Unruhen nach dem Tod von Jina Mahsa Amini im September 2022 verstärkt. Zugleich ist aber auch die Anzahl der aus Sicht des Regimes potentiell überwachungswürdigen Aktivitäten im Ausland und in Iran selbst erheblich gestiegen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsdienste ihre begrenzten Ressourcen im Allgemeinen dort einsetzen, wo sie die größte Gefahr für das islamische Regime vermuten. Nach der Erkenntnislage von Überwachung betroffen sind deshalb etwa Personen, die über soziale Medien oder sonst online mit einer hohen Reichweite und Vernetzung aktiv sind, Personen, die auf oppositionellen Fernsehsendern zu sehen sind, Angehörige von in Iran verbotenen Parteien und Organisationen sowie Journalisten, wobei der Schwerpunkt der Überwachung jedenfalls der sozialen Medien auf Inhalten in persischer Sprache liegt und der Reichweite der Äußerungen eine größere Bedeutung zukommt als ihrer Quantität.
Vgl. zu allem mit zahlreichen Nachweisen: OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 99 ff., 104 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - 14 B 23.30128 -, juris, Rn. 63 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Juni 2023, S. 13; Bundesamt, Netzaktivitäten - Netzüberwachung, 1. Juli 2023, S. 6 ff.; BfA, Kurzinformation der Staatendokumentation: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden, 23. Februar 2023, S. 3 f.; SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, S. 10 f.; SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, S. 11 ff.
Diese Voraussetzungen für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien erfüllen die Kläger zur Überzeugung der Kammer nicht. Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung haben die Instagram-Accounts der Kläger nur eine geringe Reichweite (Kläger: 180 Follower, Klägerin: 248 Follower). Es fehlt an Hinweisen darauf, dass die Kläger Inhalte gepostet haben, auf die die iranischen Sicherheitsbehörden besonders empfindlich reagieren und die gerade nicht so massenhaft gepostet werden wie Parolen im Zusammenhang mit der „Frau, Leben, Freiheit“-Bewegung oder allgemeine Schmährufe gegen die Islamische Republik oder ihre weltlichen oder religiösen Führer. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger mit ihren Aktivitäten in ihr Heimatland hineinwirken und dort zur Meinungsbildung und Stärkung der Opposition nennenswert beitragen. Sie sind vielmehr (nach wie vor) weder in einer regimekritischen Partei oder Organisation noch in führender Position im Widerstand gegen das iranische Regime oder bei regimefeindlichen Veranstaltungen aktiv. Dass die Aktivitäten der Kläger in den sozialen Medien dem Geheimdienst überhaupt bekannt geworden sind, ist daher schon unwahrscheinlich. Dass der Geheimdienst die Kläger aufgrund dieser Aktivitäten als ernstzunehmende Regimegegner einstuft und deshalb ein relevantes Verfolgungsinteresse an ihnen hat, hält die Kammer jedoch für nahezu ausgeschlossen.
Nach allem ist gerade nicht anzunehmen, dass die auch in ihrer Gesamtschau insgesamt niedrigprofilierten exilpolitischen Aktivitäten der Kläger diese aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund dessen hält die Kammer daher nicht für beachtlich wahrscheinlich.
(2) Es ist auch nicht anzunehmen, dass den Klägern wegen ihres mehrjährigen Auslandsaufenthalts oder ihrer Asylantragstellung in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall Verfolgung droht. Allein der Umstand, dass sich eine Person in Deutschland (länger) aufgehalten und ggf. einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr nach Iran nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Repressionen aus.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 27; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Juli 2025, S. 207 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2025 - 6 A 2473/21.A -, juris, Rn. 176 ff., 184 f.; vgl. zudem Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - 14 B 23.30128 -, juris, Rn. 70 ff.
Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylsuchenden im Falle ihrer Rückkehr nach Iran wenig Aufmerksamkeit; ihre Handlungen werden nicht routinemäßig untersucht. Selbst wenn es im (Einzel-)Fall einer Rückkehr zu einer Einreisebefragung kommen sollte, gibt es keine Erkenntnisse, dass derartige Befragungen für sich betrachtet regelmäßig von Handlungen von Verfolgungsintensität begleitet werden. Es ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen einer solchen Befragung etwa psychisch oder physisch gefoltert wurden.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 27; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Juli 2025, S. 207 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2025 - 6 A 2473/21.A -, juris, Rn. 176 ff., 184 f.; vgl. zudem Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - 14 B 23.30128 -, juris, Rn. 70 ff.
Dass den Klägern abweichend von dieser Erkenntnislage aufgrund des von ihnen behaupteten besonderen Verfolgungsprofils gleichwohl eine asylrelevante Behandlung bei der (erneuten) Rückkehr droht, hält die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aus den zuvor im Einzelnen dargelegten Gründen nicht für beachtlich wahrscheinlich. Die Kammer berücksichtigt dabei, dass sich bei den Klägern verschiedene Aspekte kumulieren, wie ihre Vorerfahrungen mit einer bereits durchgeführten Einreisekontrolle, die erneute Ausreise, die möglicherweise als Verstoß gegen eine von den Klägern angenommene „Loyalitätserklärung“ gewertet werden könnte, die kurdische Volkszugehörigkeit der Klägerin, politische Auffälligkeiten in der Familie der Klägerin, insbesondere die Nähe zu einem wichtigen Komala-Funktionär, sowie ihre exilpolitischen Aktivitäten. Diese Aspekte können ebenso wie ihre illegale Ausreise im Fall einer Rückkehr durchaus zu einer erneuten, auch intensiven Befragung der Kläger führen. Dass es dabei aber zu asylerheblichen Übergriffen kommen wird, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Selbst wenn es zu einer Ahndung der illegalen Ausreise kommen sollte, stellte diese schon deshalb keine (drohende) Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar, weil sie nicht wegen eines Verfolgungsgrundes (vgl. § 3b AsylG) erfolgte. Es liegen keine hinreichenden Erkenntnisse dazu vor, dass die iranischen Behörden eine illegale Ausreise für sich genommen als einen regimekritischen Akt betrachten und entsprechend - etwa durch eine unverhältnismäßige Bestrafung nach Art. 34, 35 des Passgesetzes (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) im Sinne eines sogenannten Politmalus - sanktionieren.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 76 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - 14 B 23.30128 -, juris, Rn. 74 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Juni 2023, S. 5.
(3) Schließlich droht auch der Klägerin zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keine Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten und hierdurch in ihrer Identität geprägten Frauen, die als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen und in Iran von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht sind.
(a) Frauen, die als zusätzliches gemeinsames Merkmal die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, können einer „besonderen sozialen Gruppe“ i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zugehören, wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 34 ff., 51, mit Anmerkung von Dörig, jM 2024, 308 ff.
Der EuGH geht dabei davon aus, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männer insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraussetzt, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. Die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Mann und Frau kann als ein Merkmal bzw. eine Glaubensüberzeugung angesehen werden, die so bedeutsam ist, dass die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.
Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 44.
Allerdings ist die Annahme der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund eines als andersartig betrachteten Lebensstils oder einer zur Ausgrenzung führenden Überzeugung nach der nationalen Rechtsprechung nur beachtlich, wenn er bzw. sie die betreffende Frau in ihrer Identität maßgeblich prägt, d. h. auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht, sodass die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf diese zu verzichten.
Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 122; Nds. OVG, Urteil vom 21. September 2015 - 9 LB 20/14 -, juris, Rn. 38; VG Aachen, Urteile vom 8. April 2025 - 10 K 195/22.A -, juris, Rn. 54 ff., und - 10 K 259/23.A -, juris, Rn. 53 ff., sowie vom 1. April 2025 - 10 K 2192/22.A -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m. w. N.; VG Potsdam, Urteil vom 31. Januar 2024 - 14 K 2749/19.A -, juris, Rn. 57; VG Cottbus, Urteil vom 7. Juli 2020 - 3 K 1464/17.A -, juris, Rn. 28; Dörig, jM 2024, 310.
(b) Ausgehend hiervon ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin und dem gesamten Akteninhalt zur Überzeugung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in ihrer Identität inzwischen bereits derart westlich geprägt ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Iran nicht mehr in der Lage wäre, ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder dass ihr dies infolge des erlangten Grades ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann. Allein der Umstand, dass sie für Frauenrechte eintritt, sich westlich kleidet und das verbindliche Tragen des Hijab ablehnt, reicht hierfür noch nicht aus.
Vgl. dazu etwa OVG Schl.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 124; VG Aachen, Urteile vom 28. Januar 2025 - 10 K 10/22.A -, juris, Rn. 111, und - 10 K 915/22.A -, juris, Rn. 70; VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2024 - W 8 K 23.30793 -, juris, Rn. 67.
II. Die Kläger haben auch nicht den mit ihrem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts getroffene entsprechende Feststellung ist rechtmäßig.
Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3).
Es liegen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Iran ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (und damit zudem ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK) droht. Insoweit kann zur weiteren Begründung zunächst auf die zur fehlenden politischen Verfolgung gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Kläger sind zur Überzeugung des Gerichts aus den dargelegten Gründen unverfolgt ausgereist. Objektive oder subjektive Nachfluchtgründe liegen nicht vor. Wie zuvor bereits dargelegt, begründet allein der Umstand, dass sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, dass die Klägerin Kurdin ist, dass sie illegal ausgereist sind und/oder dass sie aus dem Ausland nach Iran zurückkehren, nach der Auskunftslage - zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch in ihrer Kumulation - keine Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
III. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2023 ist auch nicht rechtswidrig, soweit in Ziffer 4. des Bescheids das Vorliegen eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für die Kläger verneint wird. Ihr hierauf gerichteter Hilfsantrag bleibt daher ebenfalls erfolglos.
1. Für die Kläger besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Iran.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK - etwa durch eine Abschiebung - wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern - wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK - zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann. Auch andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien können ausnahmsweise Abschiebungsverbote begründen. Der Sache nach handelt es sich um den Schutz eines Kernbestands an menschenrechtlichen Garantien der EMRK, die zugleich einen menschenrechtlichen Ordre Public aller Signatarstaaten der EMRK verkörpern. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach in solche Nicht-Vertragsstaaten verboten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 11 ff., m. w. N.
Es ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keine Anhaltspunkte für eine Verletzung besonders hochrangiger Schutzgüter der EMRK, die zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte. Insbesondere ist eine Verletzung der Rechte der Kläger aus Art. 3 EMRK nicht beachtlich wahrscheinlich. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Dabei entspricht der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 f.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
a. Nach dem zuvor unter Ziffer I. Ausgeführten ist zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran die tatsächliche Gefahr von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung besteht.
b. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht mit Blick auf sonstige Gefahren, die den Klägern im Fall einer Rückkehr nach Iran drohen könnten. Insbesondere droht ihnen nicht wegen der allgemeinen humanitären Verhältnisse in Iran eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
aa. In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR.
In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der EuGH darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.
Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. , juris, Rn. 89 ff., und - C-163/17 , juris, Rn. 90 ff.
Es besteht indes keine ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, wenn extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17, m. w. N.
bb. Nach diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Gerichts keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr der Kläger nach Iran auszumachen.
Anhaltspunkte dafür, dass die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Iran einer Abschiebung der Kläger dorthin zwingend entgegenstehen würden mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, sind nicht erkennbar. Zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die dem Akteninhalt nach gesunden und erwerbsfähigen Kläger bei einer Rückkehr in der Lage sein werden, in Iran (wieder) ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist zu erwarten, dass sie jedenfalls ihren existenziellen Lebensunterhalt werden sichern, ein Obdach finden und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung werden erhalten können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Begründung zu Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, die das Gericht für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).
2. Die Kläger haben nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
a. Dies kann in erster Linie aus individuellen Gründen der Fall sein. Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen umfasst.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N.
Ausgehend hiervon ist nach dem zuvor unter Ziffer I. Ausgeführten auch eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich.
Auch das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, haben die Kläger nicht dargelegt. Insbesondere ergeben sich aus der im Bundesamtsverfahren zur Akte gereichten gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2020 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine Anhaltspunkte für eine auch heute noch bestehende schwerwiegende psychische Erkrankung der Klägerin. Selbst wenn man unterstellte, dass die in dieser Stellungnahme diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung chronifiziert ist und auch heute noch vorliegt, erfüllte die gutachterliche Stellungnahme zum einen schon nicht die Voraussetzungen, die nach § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu stellen sind. Zum anderen wäre auch eine chronifizierte psychische Erkrankung in Iran grundsätzlich behandelbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit ergänzend auf die Begründung zu Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, die das Gericht für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).
b. Neben individuellen Gefahren für Leib und Leben können ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N.
Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK jedoch - wie hier - nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr regelmäßig aus.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 315.
IV. Die unter Ziffer 5. des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist zutreffend auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG gestützt und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht der gesetzlichen Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dass der Abschiebung familiäre Belange oder der Gesundheitszustand der Kläger entgegenstehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
V. Schließlich ist auch die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids) nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat sich mit der Fristbestimmung am Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten Frist von bis zu 5 Jahren orientiert. Besondere Umstände, die eine abweichende Befristungsentscheidung nahelegen könnten und bei der vorzunehmenden Gesamtbewertung Berücksichtigung finden müssten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.