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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 2893/03.A·24.07.2003

Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache (Roma aus Serbien/Montenegro) zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Das Oberverwaltungsgericht NRW weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG zukommt und vorgelegte Berichte keine neue, lebensbedrohende Gefährdung belegen. Eine Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs greift nicht, da nach ständiger Rechtsprechung Roma in Serbien und Montenegro regelmäßig Zugang zu medizinischer Versorgung haben.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG ist nicht erfüllt, wenn die Rechtsprechung bereits eine klärende Linie erkennen lässt und keine neuen Umstände vorgetragen werden, die diese Lage grundlegend in Frage stellen.

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Berichtsmittel, die primär die wirtschaftliche Notlage einer Bevölkerungsgruppe belegen, rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme einer generellen Gefahrensituation, die Abschiebungen ausnahmslos ausschließt.

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Eine Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO ist unbegründet, wenn der Vortrag keine entscheidungserheblichen neuen Umstände darlegt und die Rechtslage nach bestehender Rechtsprechung bereits erkennbar ist.

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Bei Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b Abs.1 AsylVfG.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 868/02.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch allgemein einer „extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A -, m.w.N.

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Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf. Der offenbar in den Blick genommene Bericht der flüchtlingspolitischen Sprecherin der PDS-Fraktion Berlin vom Dezember 2002, der Reisebericht des nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordneten Rüdiger Sagel vom 12. März 2003 sowie ein weiterer Bericht des genannten Landtagsabgeordneten über eine Reise nach Serbien und in den Kosovo vom 20. bis 26. Oktober 2002 belegen die in der Rechtsprechung des Senats bereits gewürdigte schlechte wirtschaftliche Lage der Roma, nicht aber, dass diese generell durch die Abschiebung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, InfAuslR 2002, 48 ff., m.w.N.,

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sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würden.

8

Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Da nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats in aller Regel davon auszugehen ist, dass Volkszugehörige der Roma Zugang zum medizinischen Versorgungssystem in Serbien und Monte- negro haben, mussten die Kläger auch ohne weitere gerichtliche Aufklärung mit einer Verneinung von Abschiebungshindernissen rechnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.