Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache gegen VG-Beschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das OVG NRW weist den Antrag zurück, weil der Fall keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG hat und die bestehende Rechtsprechung bereits klärt, dass Angehörige der Roma aus Serbien und Montenegro grundsätzlich keiner politischen Gruppenverfolgung oder extremen Gefahrenlage i.S.d. §53 Abs.6 AuslG ausgesetzt sind. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Düsseldorf als unbegründet abgewiesen (keine grundsätzliche Bedeutung).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylVfG setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung oder eines weitergehenden Klärungsbedarfs voraus; fehlt dies, ist der Zulassungsantrag unbegründet.
Die bloße Zugehörigkeit zur Roma-Minderheit aus Serbien und Montenegro begründet ohne weitere substantiierten Anhaltspunkte weder die Annahme politischer Gruppenverfolgung noch einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. §53 Abs.6 AuslG.
Ergibt die Antragsschrift keine neuen oder weitergehenden Gesichtspunkte gegenüber der bisherigen Rechtsprechung, rechtfertigt dies keine Zulassung der Berufung.
Kostenentscheidungen in Zulassungsverfahren richten sich nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §83b Abs.1 AsylVfG; Gerichtskosten können in Sonderfällen nicht erhoben werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 3583/02.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der Rechtssache nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch allgemein einer extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 5 A 2893/03.A -.
Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf. Die darin dargelegten Gesichtspunkte sind bereits in der Rechtsprechung des Senats berücksichtigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.