Zulassung der Berufung in Asylsache (Roma aus Serbien/Montenegro) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Zentrale Frage war, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 AsylVfG hat und ob Angehörige der Roma in Serbien und Montenegro einer politischen Gruppenverfolgung oder extremen Gefahrenlage ausgesetzt sind. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab und stützte sich auf seine gefestigte Rechtsprechung sowie den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes. Die Klägerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.
Etablierter Rechtsprechungsbestand eines Beschlussorgans kann ausreichen, um das Fehlen grundsätzlicher Bedeutung einer Asylfrage zu begründen.
Die Feststellung, dass Angehörige einer bestimmten Volksgruppe in einem Herkunftsland nicht allgemein der Gefahr politischer Gruppenverfolgung oder einer "extremen Gefahrenlage" i.S.v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind, kann auf konsolidierter Rechtsprechung und aktuellen Lageberichten beruhen.
Soweit Rechtsprechung und aktuelle Lageberichte eine einheitliche Bewertung der Lage im Herkunftsland tragen, bedürfen weitergehende Einzelfragen zu den herangezogenen Erkenntnisquellen keiner weiteren Klärung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16a K 5575/02.A
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der Rechtssache nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch allgemein einer extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 5 A 2893/03.A -; Beschluss vom 11. August 2003 - 5 A 2785/03.A -.
Diese Einschätzung wird bestätigt durch den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 28. Juli 2003.
Vor diesem Hintergrund bedarf die des Weiteren in der Antragsschrift aufgeworfene Frage nach der Bewertung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen keiner weiteren Klärung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.