Zulassung der Berufung in Asylsache (Roma aus Serbien/Montenegro) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Aachen in einer Asylsache. Das OVG NRW hielt die Sache nicht für von grundsätzlicher Bedeutung und wies den Zulassungsantrag als unbegründet zurück. Eingereichte Reiseberichte enthielten keine neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse. Die Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses wurden festgehalten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens; Beschluss unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt voraus, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung oder Klärungsbedarf zukommt; fehlt dies, ist der Zulassungsantrag unbegründet.
Berichte und sonstige Unterlagen begründen nur dann einen neuen Klärungsbedarf, wenn sie wesentliche, bislang nicht berücksichtigte Tatsachen oder Erkenntnisse enthalten.
Die Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verpflichtet das Gericht nicht zu einer besonderen Würdigung von Einwendungen, die keine neuen entscheidungserheblichen Umstände darlegen.
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW begründen Angehörige der Roma aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) regelmäßig weder eine politische Gruppenverfolgung noch eine im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG zu bejahende "extreme Gefahrenlage".
Zitiert von (10)
10 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 261/05.A07.02.2006Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 2745/04.A29.08.2005ZustimmendBeschluss NRW, 11.08.2003, 5 A 2686/03.A
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 4442/03.A01.08.2005Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 4539/04.A29.05.2005Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 654/05.A13.04.2005Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 462/02.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch allgemein einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 5 A 2893/03.A -.
Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift auch mit Blick auf die darin genannten Reiseberichte der flüchtlingspolitischen Sprecherin der PDS- Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin und des nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordneten Sagel nicht auf.
Vgl. OVG NRW, a.a.O.
Da diese Reiseberichte über die ohnehin bekannte und in der Rechtsprechung bereits gewürdigte schlechte wirtschaftliche Lage der Roma hinaus keine wesentlich neuen Erkenntnisse beinhalten, war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) in eine besondere Würdigung der zur Kenntnis genommenen Reiseberichte einzutreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.