Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Das OVG NRW weist den Zulassungsantrag zurück, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylVfG zukommt und der Vortrag keinen weiteren Klärungsbedarf aufzeigt. Eine Gehörsrüge scheitert, da ein ärztlicher Befund verspätet vorgelegt wurde. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet/verfahrenstechnisch verworfen; Gehörsrüge unbegründet, Kostenentscheidung zuungunsten der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist zu versagen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG hat.
Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots wegen einer ‚extremen Gefahrenlage‘ nach § 53 Abs. 6 AuslG ist die allgemeine Lageeinschätzung (z. B. Lageberichte des Auswärtigen Amtes) heranzuziehen; eine generelle Gefährdung einer Volksgruppe ist nur bei belastbaren Anhaltspunkten anzunehmen.
Eine Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist unbegründet, wenn entscheidungserhebliche Unterlagen dem Verwaltungsgericht erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung bzw. erst nach der Entscheidung übersandt werden und deshalb in der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden konnten.
Bei Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Berufung sind die Antragsteller grundsätzlich zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen; Gerichtskosten können gemäß § 154 Abs. 2 VwGO entfallen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 4856/03.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) weder mit Blick auf die medizinische Versorgungslage noch aus sonstigen Gründen allgemein einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 5 A 3345/01.A -; Beschluss vom 25. Juli 2003 - 5 A 2893/03.A -; Beschluss vom 16. September 2003 - 5 A 3248/03.A -; Beschluss vom 25. September 2003 - 5 A 3728/03.A -.
Diese Einschätzung wird bestätigt durch den neuesten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 24. Februar 2004. Danach genießen Angehörige der Volksgruppe der Roma im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung (vgl. Lagebericht, S. 28). Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf.
Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht konnte den nervenärztlichen Befundbericht des Dr. (YU) Q. vom 2. Februar 2004 bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Befundbericht erst am 6. Mai 2004, dem Tag der Zustellung des angegriffenen Urteils, an das Verwaltungsgericht übersandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.