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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 611/22·30.10.2022

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung wegen Eichfrist von Messgeräten zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für Klagen zu Messgeräten und deren Eichfrist. Das OVG bestätigt die Festsetzung von 60,00 Euro je Gerät als gesetzeskonform nach §§ 40, 52 GKG und berücksichtigt die objektive Bedeutung der Sache. Ein paralleler Eilantrag nach § 123 VwGO rechtfertigt keine Herabsetzung des Streitwerts. Die Kostenlast der gewerblichen Klägerin trägt zur Wertbemessung bei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich nach der objektiven Bedeutung der Sache für den Kläger; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung nach § 40 GKG.

2

Ein parallel gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO führt nicht automatisch zur Reduzierung des Streitwerts im Hauptsacheverfahren; eine vorläufige Entscheidung verbraucht die Hauptsache nur in den gesetzlich und tatsächlich engen Ausnahmefällen einer faktisch endgültigen Vorwegnahme.

3

Bei der Wertbemessung dürfen die mit einer gewerblichen Tätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Risiken und der hieraus resultierende Kostenaufwand des Klägers berücksichtigt werden; dies rechtfertigt nicht automatisch eine Herabsetzung des Streitwerts.

4

Eine Ermäßigung der Gerichtskosten kommt nach den Vorschriften des GKG nur in Betracht, wenn der einstweilige Erfolg typischerweise zur unstreitigen Beendigung des Hauptsacheverfahrens führt oder die vorläufige Anordnung faktisch endgültigen Charakter erlangt.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 40 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Sätze 1, 2 JustG NRW§ 123 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 1353/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.2.2022 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

2

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2022 – 4 E 192/22 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend. Ausschlaggebend ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71; OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2022 – 4 E 388/22 –, juris, Rn. 3.

5

Gemessen hieran entsprach die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in Höhe von 60,00 Euro je in dem streitgegenständlichen Los zusammengefasstem Messgerät der Bedeutung der Klage für die Klägerin. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Bedeutung der Klage für sie habe allein darin bestanden, mit ihr die aufgrund der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Sätze 1, 2 JustG NRW) andernfalls eintretende Bestandkraft des angegriffenen Bescheides zu verhindern, um die Sachentscheidungsvoraussetzungen für ihren parallel gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu schaffen bzw. aufrecht zu erhalten. In dem nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt kam der Klage – neben dem parallelen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und unabhängig von den subjektiven Motiven der Klägerin – bei objektiver Beurteilung für die Klägerin auch die Funktion zu, den mit Ablauf der Eichfrist der in dem streitgegenständlichen Los zusammengefassten Messgeräte am 31.12.2021 notwendig werdenden Austausch eben dieser Messgeräte – nach zunächst vorläufiger Entscheidung letztlich auch langfristig – zu verhindern. Damit sollten erkennbar zugleich die Voraussetzungen dafür zu geschaffen werden, für diese Geräte entsprechend der bisherigen langjährigen Praxis auch weitere Eichfristverlängerungen erfolgversprechend im Stichprobenverfahren beantragen und so einen Geräteaustausch auch auf längere Perspektive vermeiden zu können. Den wirtschaftlichen Wert eines solchen Austausches, den die Klägerin mit der Klage möglichst langfristig und nicht nur vorläufig verhindern wollte, bezifferte der Leiter des Fachgebiets Messwesen der Klägerin in seiner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgegebenen eidesstattlichen Versicherung mit Kosten in Höhe von etwa 60,00 Euro netto pro Messgerät.

6

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin.

7

1. Zu einer Reduzierung der Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren führt nicht der Einwand, dass der Streitgegenstand des Klageverfahrens aufgrund des parallel gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wegen der damit begehrten Vorwegnahme der Hauptsache „verbraucht“ sei. Auch die hier faktisch nur weitgehend angestrebte und bei der Streitwertfestsetzung im Eilverfahren vom Verwaltungsgericht berücksichtigte Vorwegnahme der Hauptsache war nur als vorläufige Entscheidung „im Wege der einstweiligen Anordnung“ beantragt worden. Hierin lag insbesondere keine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene und hier angesichts der zeitlichen Abläufe in diesem auch noch mögliche endgültige Entscheidung. Ebensowenig war im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine – nur in Ausnahmefällen zulässige – vollständige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt worden. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige gewesen wäre, sondern einer endgültigen gleichgekommen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder außer Kraft gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die begehrte vorübergehende Anordnung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen.

8

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.4.2014 – 2 BvR 1800/13 –, juris, Rn. 14.

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Dem Umstand, dass es nach einer Entscheidung nach § 123 VwGO bei einem zeitlich begrenzten Begehren häufig nicht mehr zu einer streitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren kommt, insbesondere wenn die Beteiligten das Hauptsacheverfahren mit Blick auf das Ergebnis der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären, trägt das Gerichtskostengesetz dadurch Rechnung, dass sich die Gerichtskosten in einem solchen Falle reduzieren können (vgl. Ziffer 5111 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 GKG). Kommt es aber nach dem Willen der Beteiligten trotz einer das Hauptsacheverfahren weitgehend vorwegnehmenden Entscheidung nach § 123 VwGO nicht zu einer unstreitigen Beendigung des Hauptsacheverfahrens, so müsste über das Hauptsacheverfahren, nach zeitlicher Erledigung gegebenenfalls in Gestalt eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens, dennoch vollumfänglich endgültig streitig entschieden werden.

10

2. Die Streitwertfestsetzung stellt auch keine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen dar.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.2.1987 – 1 BvR 475/85 –, BVerfGE 74, 228 = juris, Rn. 25, m. w. N.

12

Wie bereits ausgeführt, entspricht die Streitwertfestsetzung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 40, 52 Abs. 1 GKG sowie den hierzu von der Klägerin gemachten Angaben. Nichts anderes ergibt sich aus dem Argument der Klägerin, die Eichfrist der in dem streitgegenständlichen Los zusammengefassten Messgeräte wäre zum 31.12.2021 abgelaufen und ein Antrag auf Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 Satz 1 MessEV habe gemäß § 35 Satz 5 MessEV frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden können. Zwar war zum Zeitpunkt der Klageerhebung absehbar, dass eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache bis zum Ablauf der Eichfrist voraussichtlich nicht hätte erreicht werden können. Auch war es wegen der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Nordrhein-Westfalen nachvollziehbar, dass die Klägerin parallel ein Klageverfahren und einen Antrag nach § 123 VwGO verfolgt hat, um den drohenden Zählertausch zu verhindern. Gleichwohl hat die von der Klägerin zutreffend beschriebene besondere Kostenlast ihren sachlichen Grund in den mit ihrer gewerblichen Tätigkeit einhergehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken. Die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin, die vor allem Verteilnetze für Strom und Erdgas in Teilen Deutschlands betreibt, ist mit dem Betrieb einer großen Anzahl von Messgeräten verbunden, die nur geeicht verwendet werden dürfen und deren Eichfrist auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist (vgl. § 37 Abs. 1 MessEG). Damit trägt die Klägerin das wirtschaftliche und das rechtliche Risiko dafür, dass die Eichfrist der von ihr verwendeten Messgeräte rechtzeitig verlängert wird. Diesem Risiko entspricht es, bei Versagung der Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 Satz 1 MessEV zur Vermeidung eines Austauschs der betroffenen Messgeräte um den gesetzlich hierfür vorgesehenen Rechtsschutz zu den ebenfalls gesetzlich hierfür vorgesehenen Kosten, die von allen Rechtsschutzsuchenden gleichermaßen zu tragen sind, nachzusuchen.

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3. Der Streitwert ist schließlich nicht so hoch, dass es der Klägerin praktisch unmöglich gemacht würde, das Gericht anzurufen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.10.1996 – 1 BvR 1074/93 –, juris, Rn. 7, m. w. N.

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Das Kostenrisiko steht zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg nicht derart außer Verhältnis, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint. Es entspricht vielmehr, wie ausgeführt, dem Aufwand der Klägerin für den zu verhindernden Austausch der betroffenen Messgeräte und dem wirtschaftlichen und rechtlichen Risiko ihrer diesbezüglichen gewerblichen Tätigkeit. Zugleich wird dem zusätzlichen Aufwand für die Gerichte Rechnung getragen, der aus der Führung eines Eilverfahrens neben dem Hauptsacheverfahren folgt. Für die allein streitgegenständliche Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren ist im Übrigen unerheblich, ob die Höhe des gesamten Kostenrisikos in den Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes Anlass zu einer Halbierung des Streitwerts hätte geben können.

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Lagen nach den vorangegangenen Ausführungen genügende Anhaltspunkte vor, um die Bedeutung der Klage für die Klägerin i. S. d. § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, scheidet die von der Klägerin geforderte Streitfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG aus.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

18

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.