Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Bestätigung des Streitwerts 5.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts in einem Verwaltungsverfahren über die Corona-Soforthilfe. Zentrale Frage war, ob höherer Streitwert als der gesetzliche Richtwert von 5.000 € anzusetzen ist. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt den Streitwert von 5.000 €, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert vorlagen und der maßgebliche Zeitpunkt der Antragstellung ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streitwert von 5.000 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Streitwertfestsetzungen entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen zu bestimmen; liegen für die Bemessung keine genügenden Anhaltspunkte vor, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.
Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgeblich; maßgeblich ist der objektive Wert der Sache für den Kläger, nicht dessen subjektive Bewertung.
Die Einfachheit des Verfahrens ist kein bestimmendes Kriterium für die Bemessung des Streitwerts; vom Kläger mitgeteilte Wertangaben können berücksichtigt werden, sofern sie konkrete Anhaltspunkte für die Höhe des Streitwerts liefern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 1338/23
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26.5.2025 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2022 – 4 E 611/22 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend. Ausschlaggebend ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2022 – 4 E 611/22 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zurecht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin hat mit ihrer Klage den Erlass eines Schlussbescheides, die Übersendung eines ggf. bereits erlassenen Schlussbescheides und das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG verfolgt, ohne dass sich aus ihrem Vorbringen Anhaltspunkte für die Höhe der begehrten endgültigen Festsetzung der Corona-Soforthilfe bzw. der aufgrund des Schlussbescheides zu leistenden Rückforderung, die eine relevante Größe für eine andere Streitwertfestsetzung hätten sein können, ergaben. Im Gegenteil hat die Klägerin in ihrer Klageschrift und der nachfolgenden Begründung selbst einen Streitwert von 5.000,00 Euro angegeben, weil es sich zunächst lediglich um die Erstellung und/oder Herausgabe eines Bescheides gehandelt habe und eine mögliche Rückzahlung erst bei Vorliegen eines Schlussbescheides in Betracht komme. Die von ihr mit der Beschwerde geltend gemachte Einfachheit des Verfahrens hat für die Bemessung des Streitwerts keine Bedeutung.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.