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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 486/24·18.12.2024

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Spielhallen-Erlaubnis zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrecht (Erlaubniswesen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügte die Streitwertfestsetzung von 5.000 € und begehrte einen Wert von 107.520 €. Das OVG NRW hält die Beschwerde für unbegründet und bestätigt den angenommenen Streitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG, da der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte zur höheren Bewertung bietet. Die angegriffene Auflage ist als in den Regelungsgehalt des Erlaubnisbescheids eingebettet nicht eigenständig quantifizierbar; zudem bestätigt das Gericht die Auslegung, dass für jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson erforderlich ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Streitwert 5.000 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst sich nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden objektiven Bedeutung der Sache; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Antragstellung (§ 52 Abs. 1, § 40 GKG).

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Fehlen hinreichende Anhaltspunkte im Sach- und Streitstand für eine sachgerechte Wertbemessung, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

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Eine Bestimmung des Verwaltungsakts, die den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts präzisiert (Inhaltsbestimmung), ist in der Regel nicht isoliert mit einem eigenen Streitwert zu beziffern.

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Eine Auflage, die eine gesetzliche Erlaubnisvoraussetzung konkretisiert (z. B. ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson für jede Spielhalle), lässt sich bei objektiver Bewertung nicht eigenständig bemessen und rechtfertigt daher nicht ohne weiteres eine hohe Streitwerterhöhung.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 1§ GKG § 52 Abs. 2§ AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7§ AG GlüStV NRW § 17a§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 2441/22

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10.7.2024 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

2

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2017 – 4 E 592/15 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

3

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde, mit der er eine Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 5.000,00 Euro auf 107.520,00 Euro begehrt, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber unbegründet.

4

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend. Bestimmend ist dabei grundsätzlich der Wert, den das unmittelbar verfolgte Klageziel bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2022 – 4 E 611/22 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

6

Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hingegen keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

7

Danach ist die auf § 52 Abs. 2 GKG beruhende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte. Der Wert der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seiner Beschwerdebegründung als streitwerterhöhend angeführten Auflage Nr. 5 in dem Erlaubnisbescheid vom 27.6.2022,

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„Während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle hat der Erlaubnisinhaber oder eine Person, die zur Leitung oder zur Beaufsichtigung dieses Betriebes bestellt ist, ständig anwesend zu sein. Dies gilt für jede der Verbundspielhallen. Eine gemeinsame Aufsicht ist somit ausgeschlossen.“,

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lässt sich bei der maßgeblichen objektiven Beurteilung des verfolgten Klageziels nicht eigenständig beziffern.

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Es spricht schon einiges dafür, dass die Bestimmung ungeachtet ihrer Bezeichnung als Auflage nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsgehalt des Erlaubnisbescheids eine den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts definierende nicht isoliert anfechtbare Inhaltsbestimmung darstellen könnte, der entsprechend auch kein eigenständiger Wert beizumessen wäre.

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Vgl. zur Abgrenzung von Nebenbestimmungen und sogenannten Inhaltsbestimmungen OVG NRW, Urteil vom 1.10.2024 – 4 A 357/21 –, juris, Rn. 35 f., m. w. N.

12

Die Bestimmung dient bei objektiver Betrachtung dazu, sicherzustellen, dass die Erlaubnisvoraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW von der Klägerin dauerhaft erfüllt wird, sowie zur Klarstellung, dass eine gemeinsame Aufsicht in im Verbund betriebenen Spielhallen ausgeschlossen ist. Insoweit greift die Bestimmung allein den Regelungsgehalt der angeführten Erlaubnisvoraussetzung – wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt – zutreffend auf und stellt diesen gegenüber der Klägerin klar. Nur als Inhaltsbestimmung verstanden würde die Bestimmung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW sicherstellen, dass nur ein ausreichend ständig beaufsichtigter Spielhallenbetrieb in beiden genehmigten Spielhallen von der Erlaubnis gedeckt wäre.

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Selbst wenn man die angegriffene Bestimmung als isoliert anfechtbare Nebenbestimmung einordnete, ließe sich die Bedeutung einer hiergegen erhobenen Klage nicht beziffern, weil sie sich gegen eine Erlaubnisvoraussetzung richten und damit zugleich die Grundlage für einen gesetzmäßigen Betrieb der vom Antrag umfassten zweiten Spielhalle bekämpfen würde mit der Folge, dass dort ohne ständige Aufsichtsperson rechtmäßigerweise gar kein Gewinn mehr erzielt werden könnte. Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden kann, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt ohne sie sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.10.2024 – 4 A 357/21 –, juris, Rn. 35 f., m. w. N.

15

Ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse an einer danach aussichtslosen Klage, bei deren fiktiv dennoch angenommenem Erfolg eine rechtswidrige Spielhallenerlaubnis verbliebe, durch die eine gesicherte Grundlage für die angestrebte Einnahmeerzielung entfiele, lässt sich nicht beziffern. Abgesehen davon ist die Klägerin durch die angegriffene Bestimmung nicht einmal gezwungen, eine Aufsicht für die zweite Spielhalle zu stellen und zu bezahlen, wenn er diese Halle gar nicht öffnet, weil er nicht bereit ist, diesbezüglich für die Einhaltung aller Erlaubnisvoraussetzungen zu sorgen. Möchte er mit ihr jedoch einen Gewinn erzielen, setzt dies die Erfüllung der gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen voraus. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW ist die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle unter anderem zu versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend ist. Mit einer jedenfalls im Ergebnis darauf abzielenden Klage, eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle zu erhalten, ohne hierbei diese Anforderung zu erfüllen, würde letztlich der Erhalt einer so nicht von der Rechtsordnung gedeckten Erlaubnis begehrt.

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Davon, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW in Bezug auf Verbundspielhallen verlangt, für jede der Spielhallen eine separate Aufsicht zur Verfügung zu stellen, ist die Beklagte zutreffend ausgegangen. Schon der Wortlaut der Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass für jede Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend sein muss, ohne hierbei hinsichtlich der ohnehin nach § 17a AG GlüStV NRW nur noch ausnahmsweise und längstens bis zum 31.12.2028 bestehenden Möglichkeit zu differenzieren, bereits in der Vergangenheit im Verbund betriebene Spielhallen weiterhin in dieser Form zu betreiben. Dabei hat der Gesetzgeber Verbundspielhallen als mehrere Spielhallen verstanden. In § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW spricht das Gesetz von bis zu drei Spielhallen, also einer Mehrzahl an Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen. Auch der weitere Inhalt der Vorschrift (vgl. Absätze 2 und 3) bringt dies zum Ausdruck, wonach u. a. zwischen einer primären Spielhalle und (mit-)antragstellenden Spielhallen unterschieden wird. Dass damit für jede der im Verbund betriebenen Spielhallen eine Aufsichtsperson zur Verfügung stehen muss, geht zudem eindeutig aus der amtlichen Gesetzesbegründung hervor. Hiernach ist es zwingende Voraussetzung, dass sich in jeder der im Verbund betriebenen Spielhallen ununterbrochen eine Aufsichtsperson aufhalten muss, weil es sich um mehrere Spielhallen handelt und die Akzessorietät der Spielhallen zueinander nicht dazu führt, dass für diese Spielhallen nur eine Aufsichtsperson anwesend sein muss.

17

Vgl. LT-Drs. 17/12978, S. 92 f.

18

Das von der Klägerin im Klageverfahren angeführte Urteil des Senats vom 17.10.2017 – 4 A 595/15 –, www.nrwe.de, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die damalige Entscheidung bezog sich auf die Auslegung einer auf der Grundlage von § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO erlassenen unklar formulierten Auflage und damit auf einen gänzlich anderen Streitgegenstand.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.10.2017 – 4 A 595/15–, www.nrwe.de, Rn. 25 ff.

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Nichts Anderes gilt im Hinblick auf das ebenfalls angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.7.1991 – 1 C 4.90 –, BVerwGE 88, 348. Das Urteil betraf die in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entscheidungserhebliche Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO zum Erlass der dort streitbefangenen Auflage vorlagen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1991 – 1 C 4.90 –, BVerwGE 88, 348 = juris, Rn. 16 ff.

22

Schließlich verfängt auch der im Klageverfahren von der Klägerin im Hinblick auf die angeführten Entscheidungen geäußerte Einwand nicht, dass die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer zweiten Aufsicht wegen der strengen Anforderungen, welche die Betreiber zu erfüllen hätten, nicht höher sein dürften als zum damaligen Zeitpunkt. Die hier gegenüber der früheren Rechtslage weitergehende Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb von Verbundspielhallen ist vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt, zumal der Gesetzgeber Bestandsschutzinteressen von Betreibern von Verbundspielhallen in der Vergangenheit mit einer fünfjährigen Übergangsfrist sowie der nachfolgenden Möglichkeit einer Härtefallbefreiung (vgl. § 29 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 GlüStV a. F.) bereits umfassend Rechnung getragen hatte und mit der Übergangsregelung in § 17a AG GlüStV NRW sogar noch weiterhin trägt.

23

Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2022 – 4 B 1522/21 –, juris, Rn. 33 ff.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

25

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.