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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 192/22·29.05.2022

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Herabsetzung auf bis 500,00 €

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von 1.689,00 € ein. Das OVG NRW setzte den Streitwert nach § 52 GKG auf die niedrigste Streitwertstufe bis 500,00 € herab, da die Klage für die Klägerin objektiv nur geringste Bedeutung hat und kein konkreter Streitgegenstand vorliegt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf bis 500,00 € herabgesetzt und Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in gerichtlichen Verfahren ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache und nach objektiver Beurteilung zu bestimmen.

2

Die Festsetzung der niedrigsten Streitwertstufe ist gerechtfertigt, wenn die Klage für den Kläger bei objektiver Würdigung nur geringste Bedeutung hat und kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist.

3

Der Umstand, dass die Partei einen Rückzahlungsbetrag selbst berechnet, rechtfertigt keine höhere Streitwertfestsetzung, wenn dieser Betrag zwischen den Parteien nicht streitig ist.

4

Über eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung entscheidet die/der zuständige Berichterstatter(in) als Einzelrichter(in); die hierauf gestützte Endentscheidung kann gemäß § 68 GKG unanfechtbar sein.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 34 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 570/22

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24.2.2022 geändert. Der Streitwert des Verfahrens 3 K 570/22 wird auf die Streitwertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

2

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2021 – 4 E 152/21 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

3

Unabhängig davon, ob der Beschwerdewert erreicht ist,

4

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2022 – 4 E 315/22 –, juris, Rn. 3,

5

wird der Streitwert von 1.689,00 Euro auf bis zu 500,00 Euro herabgesetzt.

6

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.

7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71; OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 E 143/20 –, juris, Rn. 5.

8

Gemessen daran, ist der Streitwert auf die Streitwertstufe bis 500,00 Euro festzusetzen. Die Festsetzung des Streitwerts auf der niedrigsten Streitwertstufe nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ist gerechtfertigt, weil der Klage bei objektiver Beurteilung geringste Bedeutung für die Klägerin zukommt. Es fehlt insofern schon an einem konkreten Streitgegenstand. Ein in der Klageschrift vom 7.1.2022 erwähnter „Schlussbescheid vom 18.12.2021“ ist nicht streitgegenständlich, weil ein solcher der Klägerin gegenüber nach ihren unbestrittenen Angaben bislang noch nicht erlassen worden ist. Die Klägerin hat hierzu unmittelbar nach Erhalt der gerichtlichen Verfügung zur Vorlage des Bescheids vom 18.12.2012 ausgeführt, sie habe die Klage irrtümlich eingereicht. Bei der Vielzahl der von dem Beklagten an sie versendeten E-Mails habe sie den Überblick verloren. Erst durch den richterlichen Hinweis im erstinstanzlichen Verfahren sei ihr bewusst geworden, dass in den E-Mails das Wort „Bescheid“ nicht vorgekommen sei und damit auch nichts zwischen ihr und dem Beklagten im Streit stehe.

9

Angesichts dessen erscheint zur Beurteilung der Bedeutung der Sache für die Klägerin auch die Heranziehung der von ihr selbst berechneten, voraussichtlich an den Beklagten zurückzuzahlenden Summe in Höhe von 1.689,00 Euro nicht gerecht, weil diese zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.